Fachanwalt erbrecht erbschein antrag
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Erbschein-Antrag
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Kaltstart-Rückfragen
- Wann und wo ist der Erblasser verstorben? Wo war der letzte gewöhnliche Aufenthalt (Zuständigkeitsfrage § 343 FamFG)?
- Liegt eine letztwillige Verfügung vor (Testament, Erbvertrag) oder gilt gesetzliche Erbfolge?
- Wer sind die Erben und in welcher Quote? Hat einer ausgeschlagen (§ 1944 BGB, sechs Wochen ab Kenntnis)?
- Wird ein Alleinerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357 BGB) oder ein Teilerbschein (§ 2353 Halbsatz 2 BGB) benötigt?
- Gibt es Auslandsvermögen? Dann zusätzlich Europäisches Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EU-ErbVO prüfen.
Anspruchsgrundlagen und Verfahren
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Erbschein als amtliches Zeugnis über Erbenstellung und Erbquote (§ 2353 BGB).
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Zuständigkeit: Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt (§ 343 Abs. 1 FamFG); bei Auslandsbezug § 343 Abs. 2 und 3 FamFG.
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Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eidesstattlicher Versicherung über die Richtigkeit der Angaben (§ 2356 Abs. 2 BGB) — Abgabe vor Notar oder Rechtspfleger.
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Inhalt des Antrags (§ 2354 bei gesetzlicher Erbfolge, § 2355 bei gewillkürter Erbfolge):
- Todeszeitpunkt und letzter gewöhnlicher Aufenthalt
- Verhältnis des Antragstellers zum Erblasser
- Verfügungen von Todes wegen oder gesetzliche Erbfolge
- alle weiteren Erben und Pflichtteilsberechtigte
- keine weiteren entgegenstehenden Verfügungen bekannt
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Bei gemeinschaftlichem Erbschein Antrag durch einen Miterben für alle möglich (§ 2357 Abs. 2 BGB).
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Gebühren nach GNotKG KV-Nr. 12210 — Wert ist der Nachlasswert; bei Eigenkostenpflicht zwei Gebühren (Erteilung Erbschein + eidesstattliche Versicherung).
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Europäisches Nachlasszeugnis ergänzend bei Auslandsvermögen Art. 62 ff. EU-ErbVO; Antrag formularbasiert (Formblatt IV nach DurchführungsVO 1329/2014).
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Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Beweislast und Risiken
- Antragsteller hat Erbfolge schlüssig darzulegen — Beweismittel beifügen (Testament im Original, Eheurkunde, Geburtsurkunden, Sterbeurkunde).
- Bei privatschriftlichem Testament: Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts § 348 FamFG.
- Falsche eidesstattliche Versicherung strafbar nach § 156 StGB.
- Erbschein hat öffentlichen Glauben (§§ 2365–2367 BGB) — Rückforderung bei Unrichtigkeit § 2361 BGB möglich.
Antragsvorlage Alleinerbschein gesetzliche Erbfolge
An das Amtsgericht [Ort] — Nachlassgericht —
Aktenzeichen [falls vorhanden]
Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins § 2353 BGB
In der Nachlasssache nach dem am [Sterbedatum] in [Sterbeort]
verstorbenen [Name Erblasser] geboren am [Geburtsdatum] zuletzt
wohnhaft [Anschrift] beantrage ich namens und in Vollmacht des
Mandanten [Name Mandant]
einen Alleinerbschein dahin auszustellen
dass der Mandant Alleinerbe des Erblassers geworden ist.
Begruendung
1. Der Erblasser hatte seinen letzten gewoehnlichen Aufenthalt in
[Anschrift] — Zustaendigkeit § 343 FamFG.
2. Eine letztwillige Verfuegung liegt nicht vor — gesetzliche
Erbfolge § 1922 BGB.
3. Der Mandant ist der einzige Abkoemmling — gesetzlicher Erbe
erster Ordnung § 1924 BGB.
4. Weitere Erben oder Pflichtteilsberechtigte sind nicht vorhanden.
5. Eine Erbausschlagung ist nicht erfolgt.
Die eidesstattliche Versicherung § 2356 BGB wird vor dem Notar
abgegeben — Termin folgt.
Anlagen
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Geburtsurkunde des Mandanten
- Meldebescheinigung des Erblassers
- Vollmacht
Übergabe
- Bei mehreren Erben Vollmachten oder eigenständige Anträge der Miterben einholen.
- Bei Streit über Erbenstellung Übergang in Erbenfeststellungsklage — eigener Workflow.
- Bei Auslandsvermögen ergänzend Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.
- Bei Pflichtteilsansprüchen Skill
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.