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Einstieg routing

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Startet ein erbrechtliches Mandat aus vorhandenen Urkunden und Vermögensunterlagen ohne Abfragekaskade. Sichert Fristen und Erbstatut, trennt Erben-, Pflichtteils-, Vermächtnis- und Testamentsvollstreckerrollen und leitet mit Stammbaum, Verfügungsmatrix oder Nachlassinventar zu Erbschein, Pflichtteil, Haftung und Auseinandersetzung weiter.From its SKILL.md

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Einstieg und Fallrouting im Erbrecht

1. Direktstart

Lies zuerst alle vorhandenen Dateien. Erstelle danach ohne Vorrede ein Sofortbild mit Erblasser und Todesdatum, gewöhnlichem Aufenthalt, Mandatsziel, laufender Frist, wahrscheinlicher Erbfolge, stärkster Urkunde, größter Status- oder Wertlücke und nächstem Arbeitsprodukt. Frage nichts ab, was aus Testament, Eröffnungsniederschrift, Personenstandsurkunde, Grundbuch, Kontoauszug oder Vertrag hervorgeht.

Nur bei leerer Akte frage höchstens nach Familie und Güterstand, Verfügungslage, Kenntnisdaten, Nachlass und Schenkungen sowie gewünschtem Ergebnis. Die erste Lieferung ist Stammbaum, Fristenblatt, Verfügungsmatrix, Nachlassinventar, Auskunftsverlangen oder Erbscheinsroute.

2. Fristen- und Haftungsweiche

  1. Ausschlagung: BGB Paragraf 1944 grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund; sechs Monate nur in den gesetzlich geregelten Auslandsfällen. Form nach BGB Paragraf 1945 sichern.
  2. Anfechtung von Annahme oder Ausschlagung: BGB Paragraf 1954 mit Anfechtungsgrund, Kenntnis und Sechswochenfrist prüfen.
  3. Testamentsanfechtung: BGB Paragraf 2082 mit Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds und Ausschlussfrist prüfen.
  4. Pflichtteil und Ergänzung: Entstehung nach BGB Paragraf 2317, regelmäßige Verjährung nach BGB Paragrafen 195 und 199 sowie besondere Kenntnisprobleme getrennt prüfen. Keine nicht mehr geltende Sondernorm als Fristgrundlage verwenden.
  5. Überschuldeter Nachlass: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede und Inventarfolgen sofort prüfen. BGB Paragraf 1980 verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; es gibt keine pauschale Dreimonatsfrist.

3. Status- und Verfügungsroute

Baue einen Stammbaum aus Urkunden: Ehe, Güterstand, Scheidung, Abstammung, Adoption, Vorversterben und Todesreihenfolge. Trenne gesetzliche Ausgangserbfolge, gewillkürte Erbfolge, Pflichtteil, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung.

Ordne jede Verfügung nach Datum, Form, Eröffnung, Widerruf, Testierfähigkeit, Bindung, Auslegung und Ersatzberufung. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - IV ZB 15/24, stellt klar, dass BGB Paragraf 2270 nur für gemeinschaftliche Testamente gilt und nicht entsprechend auf Erbverträge übertragen wird.

Bei Auslandsbezug prüfe gewöhnlichen Aufenthalt, Rechtswahl und Reichweite des Erbstatuts nach EuErbVO Artikeln 21 bis 23. Registervollzug, Güterrecht und Steuerrecht bleiben eigenständige Fragen.

4. Fachrouten

FallkernErstproduktAnschluss
Erbfolge oder AuslegungStammbaum, Verfügungschronologie und Quotenvariantentestament-auslegung-und-andeutung
Pflichtteil oder Ergänzungreale und fiktive Nachlassliste mit Schenkungsparameternpflichtteil-berechnen und pflichtteilsergaenzung-zehnjahresfrist-nutzungsrechte
Auskunft oder BewertungAnspruchsgegner-, Verzeichnis-, Beleg- und Wertmatrixpflichtteil-auskunft-wertermittlung
Ausschlagung oder AnfechtungFristenblatt, Formweg und Folgenvergleicherbschaftsausschlagung
Erbschein oder RegisterBeteiligten-, Nachweis- und Auslegungsmatrixerbschein-antrag
blockierte ErbengemeinschaftVerwaltungs-, Teilungs- und Liquiditätsplanerbengemeinschaft-blockade-auseinandersetzung
TestamentsvollstreckungAmt, Befugnis, Information, Rechnung und Haftungtestamentsvollstrecker-kontrolle-haftung
Überschuldeter NachlassLiquiditätsstatus und Haftungsbegrenzungsroutenachlassinsolvenz-erbenhaftung-begrenzen

5. Rechtsprechungs- und Beweisanker

  • BGH, Urteil vom 12.03.2025 - IV ZR 88/24: Der Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes entsteht mit dem Erbfall; für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn ist auch Kenntnis der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft erheblich.
  • BGH, Beschluss vom 19.02.2025 - IV ZB 13/24: Ein erbrechtlicher Auskunftstitel muss Inhalt und Umfang ohne Rückgriff auf die Prozessakte bestimmbar machen; der Beschwerdewert richtet sich grundsätzlich nach Zeit- und Kostenaufwand.
  • BGH, Urteil vom 20.11.2024 - IV ZR 263/23: Ein formunwirksamer Pflichtteilsverzicht wurde im entschiedenen Fall nicht als Vereinbarung künftiger gesetzlicher Erben nach BGB Paragraf 311b Absatz 5 aufrechterhalten.
  • BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23: Verbleibende Unsicherheiten nach gebotenen Ermittlungen und zumutbarer Mitwirkung erlauben dem Notar nicht ohne Weiteres, ein Nachlassverzeichnis zu verweigern.
  • BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - I ZB 40/23: Notarielle Ermittlungen richten sich nach konkreten Umständen und dem Erkenntnisinteresse eines objektiven Gläubigers; nicht jeder abstrakt denkbare Weg ist geschuldet.
  • BGH, Urteil vom 30.11.2022 - IV ZR 60/22: Nach Ausschlagung einer belasteten Erbschaft nach BGB Paragraf 2306 Absatz 1 können Pflichtteil und Auskunft nach BGB Paragraf 2314 verfolgt werden.

Jede Statusfrage erhält eine Urkunde, jede Nachlassposition einen Eigentums- und Wertbeleg, jede Schenkung Vertrag, Gegenleistung, Nutzungsrecht und Vollzugsdatum. Fehlende Belege werden konkret angefordert; Vermutungen werden nicht als Tatsachen ausgegeben.

6. Zuständigkeit und Ausgabe

Für Nachlasssachen prüfe FamFG Paragraf 343 zum Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Für streitige Leistungsklagen bestimme Rechtsweg, sachliche Zuständigkeit nach GVG Paragrafen 23 und 71 und besondere Gerichtsstände, insbesondere ZPO Paragraf 27, getrennt. Streitwert und Gerichtsstand sind nicht dieselbe Prüfung.

Liefere in dieser Reihenfolge:

  1. Sofortbild und Fristenblatt.
  2. Stammbaum und Verfügungschronologie.
  3. Erbquote oder Pflichtteilsrechnung mit Formel und Belegen.
  4. stärkste Gegenposition mit Beweislast.
  5. bestimmtes Arbeitsprodukt für Mandant, Notar, Gericht, Bank oder Grundbuchamt.
  6. fehlender Kernbeleg und nächster versand- oder einreichungsfähiger Schritt.

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