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Bauvertrag nachtrag mehrmenge leistungsaenderung

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Prüft und beziffert Nachträge aus Mehrmenge, geänderter oder zusätzlicher Leistung. Trennt BGB-Bauvertrag von VOB/B, ordnet Anordnung, Vertrags-Soll, Anspruchsgrundlage, Preisbildungsmaßstab, Nachweis und Abschlagszahlung und erstellt Nachtragsmatrix, prüffähige Kalkulation und Anspruchsschreiben.From its SKILL.md

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Bauvertragsnachtrag richtig einordnen

Einsatzlage

Der Auftraggeber verändert Planung oder Ausführung, eine Position überschreitet die Mengenansätze oder eine zusätzliche Leistung wird erforderlich. Vor jeder Preisberechnung ist die Fallgruppe und das wirksam vereinbarte Vertragsregime festzulegen.

Normenanker

  • Paragrafen 631, 632 und 650a BGB: Werk- und Bauvertrag sowie Vergütungsgrundlage.
  • Paragrafen 650b und 650c BGB: Änderungsbegehren, Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung im BGB-Bauvertrag.
  • Paragraf 650c Absatz 3 BGB: vorläufige Abschlagszahlung von achtzig Prozent des angebotenen Mehrvergütungsbetrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • VOB/B Paragraf 1 Absätze 3 und 4 sowie Paragraf 2 Absätze 3, 5, 6 und 8: Mengenabweichung, geänderte und zusätzliche Leistung, Leistung ohne Auftrag.
  • Paragraf 650d BGB und Paragrafen 935, 940 ZPO: einstweilige Verfügung in baurechtlichen Streitigkeiten.

Rechtsprechungsanker

  • BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18: Bei einer VOB/B-Einheitspreisposition und einer Mehrmenge von mehr als zehn Prozent sind für den neuen Preis der darüber hinausgehenden Menge mangels Einigung die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.
  • Diese Entscheidung betrifft Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 2 VOB/B. Sie ist weder ein allgemeiner Preisbildungsanker für geänderte oder zusätzliche Leistungen nach VOB/B noch für Paragraf 650c BGB.

Prüfprogramm

  1. Vertrag, Einbeziehung und Inhaltskontrolle der VOB/B, Leistungsverzeichnis, Pläne, Baubeschreibung und Rangfolge der Unterlagen feststellen.
  2. Vertrags-Soll vor und nach dem Ereignis beschreiben. Sowieso-Leistung, Mengenmehrung, geänderte Leistung, zusätzliche Leistung, Behinderung und Mangelbeseitigung trennen.
  3. Anordnung oder Änderungsbegehren mit Urheber, Datum, Inhalt, Vollmacht und Zugang belegen. Technisch notwendige Reaktion nicht ohne Weiteres als rechtsgeschäftliche Anordnung behandeln.
  4. Anspruchsgrundlage wählen: VOB/B Paragraf 2 Absatz 3, 5 oder 6, BGB Paragraf 650c oder gegebenenfalls Geschäftsführung oder Bereicherung bei Leistung ohne Auftrag.
  5. Preisbildungsmaßstab dieser Fallgruppe anwenden. Bei VII ZR 34/18 nur die Mehrmenge oberhalb der Zehnprozentgrenze nach tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschlägen berechnen.
  6. Kostenbelege, Mengen, Produktivität, Bauzeitfolgen, Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn nachvollziehbar und ohne Doppelansatz darstellen.
  7. Ankündigung, Angebot, Verhandlung, Prüffähigkeit, Abschlag, Sicherheiten und Verjährung prüfen; streitige und unstreitige Teile trennen.
  8. Nachtrag mit Leistungsbeschreibung, Anspruchsgrund, Mengenansatz, Kalkulation, Belegen und Zahlungsziel ausformulieren.

Arbeitsergebnis

Liefere Fallgruppen- und Anordnungsmatrix, Soll-Ist-Leistungsabgrenzung, prüffähige Kostenberechnung mit Belegindex und Nachtragsschreiben. Varianten zeigen getrennt die Rechtsfolge nach BGB und VOB/B, falls die Einbeziehung streitig ist.

Belege und Aktenlücken

  • Vertrag, VOB/B-Einbeziehung und vollständiges Leistungsverzeichnis
  • ursprüngliche und geänderte Pläne sowie Anordnungen
  • Aufmaß, Bautagesberichte, Stunden und Geräteeinsatz
  • Urkalkulation, Nachunternehmerangebote, Rechnungen und Zuschlagsnachweise
  • Nachtragsangebote, Prüfvermerke und Zahlungsunterlagen

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