Schwarzarbeit werklohnanspruch bgh vii zr 6 13
Prüft Werklohn, Mängelrechte und Rückzahlung bei einer Ohne-Rechnung-Abrede. Ermittelt Inhalt und Zeitpunkt der Steuerabrede, beiderseitigen Vorsatz, Gesamt- oder Teilnichtigkeit sowie vertragliche, bereicherungsrechtliche und deliktische Folgen und erstellt Beweismatrix und Klage- oder Abwehrbaustein.From its SKILL.md
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Ohne-Rechnung-Abrede im Werkvertrag prüfen
Einsatzlage
Unternehmer und Besteller streiten nach einer Bar- oder Teilbarzahlung ohne Rechnung über Werklohn, Mängel oder Rückzahlung. Nicht jede Barzahlung ist Schwarzarbeit; entscheidend sind die konkrete Abrede zur Verletzung steuerlicher Pflichten und der Wissensstand beider Parteien.
Normenanker
- Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG: Schwarzarbeit durch Verletzung steuerlicher Pflichten bei Dienst- oder Werkleistungen.
- Paragrafen 134 und 139 BGB: Verbotsgesetz, Gesamt- und Teilnichtigkeit.
- Paragrafen 631, 632 und 634 BGB: Werklohn und Mängelrechte nur bei wirksamem Vertrag.
- Paragrafen 812 und 817 Satz 2 BGB: Leistungskondiktion und Ausschluss bei beiderseitigem Gesetzesverstoß.
- Paragrafen 677, 683 und 670 BGB sowie Deliktsrecht: mögliche außervertragliche Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen.
Rechtsprechungsanker
- BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13: Verstößt der Unternehmer vorsätzlich gegen das Ohne-Rechnung-Verbot und kennt der Besteller dies und nutzt es bewusst zu seinem Vorteil, ist der Werkvertrag nach Paragraf 134 BGB nichtig; vertragliche Mängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht.
- BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13: Dem Unternehmer steht bei nichtigem Vertrag grundsätzlich auch kein bereicherungsrechtlicher Wertersatz für erbrachte Leistungen zu.
- BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14: Der Besteller kann bereits gezahlten Werklohn bei beiderseitig bewusstem Verstoß grundsätzlich nicht bereicherungsrechtlich zurückfordern, auch wenn die Leistung mangelhaft ist.
Prüfprogramm
- Vereinbarten Leistungsumfang, Gesamtpreis, Rechnungsanteil, Baranteil und Umsatzsteuerabrede chronologisch rekonstruieren.
- Belegen, ob und wann die Parteien vereinbarten, steuerliche Pflichten zu verletzen. Eine erst nach Vertragsschluss getroffene Abrede kann andere Reichweitenfragen auslösen als eine ursprüngliche Gesamtvereinbarung.
- Vorsatz des Unternehmers und Kenntnis sowie bewusste Vorteilsnutzung des Bestellers getrennt prüfen; Beweisangebote für Gespräch, Nachrichten, Rechnung und Zahlung zuordnen.
- Gesamt- oder Teilnichtigkeit bestimmen. Teilwirksamkeit erfordert eine rechtlich und tatsächlich trennbare Zuordnung legaler Einzelleistungen; bloße Aufteilung des Preises genügt nicht zwingend.
- Werklohn, Mängelrechte, Rückzahlung, Wertersatz und Geschäftsführung ohne Auftrag jeweils gesondert prüfen; keine pauschale Rückabwicklung versprechen.
- Deliktische Ansprüche wegen eigenständiger Eigentums- oder Gesundheitsverletzung sowie Ansprüche gegen Dritte getrennt untersuchen.
- Steuer- und strafrechtliche Selbstbelastungsrisiken, Wahrheitspflicht und Beweisverwertbarkeit vor Parteivortrag offen ansprechen.
Arbeitsergebnis
Erstelle Abrede- und Beweismatrix, Nichtigkeitsprüfung, Anspruchstabelle aus Sicht beider Parteien und einen prozessual konsistenten Klage- oder Abwehrbaustein. Tatsachen werden nicht beschönigt; zugleich wird keine Schwarzgeldabrede ohne Beleg unterstellt.
Belege und Aktenlücken
- Angebot, Vertrag, Rechnungen und Quittungen
- Kontoabhebungen, Überweisungen und Barzahlungsbelege
- Nachrichten, E-Mails und Zeugen zur Preis- und Steuerabrede
- Leistungs-, Abnahme- und Mängeldokumentation
- Steuerunterlagen und etwaige Behörden- oder Strafakten
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