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Anlageberatungsfehler pruefen

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Wenn es um Anlageberatungsfehler Pruefen in Fachanwalt Bank Kapitalmarktrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Anlageberatungsfehler Prüfen: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: WpHG; WpIG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Anlageberatungsfehler Prüfen: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

Anlageberatungsfehler prüfen

Mandantenfragen — Kaltstart

  1. Wann fand das Beratungsgespräch statt? — Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB) + max. 10 Jahre § 199 Abs. 3 BGB; Verjährung ist häufigster Ablehnungsgrund.
  2. Welches Produkt wurde empfohlen? — Fondsanteile, Zertifikate, geschlossener Fonds, Swap, ETF; bestimmt Haftungsgrundlage.
  3. Liegt ein Beratungsprotokoll vor? — MiFID-II Pflicht seit 2018 (§ 83 WpHG); fehlende Protokoll-Übersendung = Beweisschwäche Bank.
  4. Welches Risikoprofil wurde erhoben? — Anlegergerechte Beratung verlangt Abgleich Risikoprofil mit Produkteinstufung.
  5. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  6. Wie hoch ist der tatsächliche Verlust? — Eingesetztes Kapital minus aktueller Wert; Differenzhypothese oder negatives Interesse.
  7. Liegt die Schaden-Realisierung erst in jüngster Zeit vor? — Verjährungsfrist beginnt mit grober Kenntnis, nicht mit objektivem Eintritt.
  8. Hat die Bank eine Stellungnahme oder Kulanz-Angebot gemacht? — Verhandlungsposition einschätzen; Verjährungshemmung bei Verhandlungen § 203 BGB.

Rechtlicher Rahmen

Primärnormen

NormInhalt
§ 280 Abs. 1 BGBSchadensersatz aus Pflichtverletzung des Beratungsvertrags
§ 311 Abs. 2 BGBc.i.c.: Pflichten aus vorvertraglichem Verhältnis
§ 241 Abs. 2 BGBRücksichtnahmepflichten
§ 249 BGBDifferenzhypothese: Schaden = Differenz hypothetischer Verlauf ohne Pflichtverletzung
§ 254 BGBMitverschulden: Eigenverantwortung des Anlegers
§§ 195, 199 BGBVerjährung: 3 Jahre ab Kenntnis / 10 Jahre absolut
§ 63 WpHGAngemessenheitsprüfung (execution only)
§ 64 WpHGGeeignetheitsprüfung (Beratung): Kunde, Anlageziele, finanzielle Situation, Kenntnisse
§ 83 WpHGBeratungsprotokoll-Pflicht

Die zentrale Linie der BGH-Rspr. (XI. ZS) ist die Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung (st. Rspr. seit "Bond" — konkrete Aktenzeichen, Datum und Randnummer vor Versand in juris.bundesgerichtshof.de oder dejure.org verifizieren).

Das Fundament aller Beratungshaftungs-Fälle:

Anlegergerecht bedeutet:

  • Wissensstand (Erfahrungen mit Finanzprodukten)
  • Risikobereitschaft (Risikoklasse)
  • Anlageziele (Altersvorsorge, Kapitalerhalt, Rendite, Liquidität)
  • Finanzielle Verhältnisse (Vermögen, Verbindlichkeiten, Einkommen)

Anlagegerecht bedeutet:

  • Funktionsweise des Produkts
  • Risiken (Kapitalverlust, Rendite, Wechselkurs, Liquidität, Emittent)
  • Kostenstruktur (Ausgabeaufschlag, laufende Kosten, Performance-Fee)
  • Steuerliche Wirkung

Kick-back-/Provisionsoffenlegungspflicht ist st. Rspr. des XI. ZS des BGH (Aktenzeichen, Datum und Randnummer vor Versand in offener Quelle verifizieren):

  • Bank muss über alle Vertriebsvergütungen aufklären, die sie vom Emittenten/Produktanbieter erhält
  • Aufklärung muss vor Investition erfolgen
  • Konkret-individualisierte Offenlegung (nicht nur abstrakt)
  • Eigeninteresse der Bank begründet Interessenkonflikt → aufklärungsbedürftig

Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)

Vor Versand jeweils Volltext in offener Quelle (juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de, curia.europa.eu) aufrufen:

GerichtAktenzeichenDatumKernaussageOffene Quelle
BGH XI. ZSXI ZR 22/2420.5.2025Verbraucherdarlehen Immobilien: AGB-Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung muss Berechnung transparent darstellen; intransparente Klausel führt zum Verlust des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigungjuris.bundesgerichtshof.de
BGH XI. ZSXI ZR 133/2421.10.2025Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen (Folgeentscheidung)bundesgerichtshof.de PM Nr. 225/2025
BGH XI. ZSXI ZR 553/192024Stärkung der Rechte von Darlehensnehmern bei Altforderungen — Volltext und Datum vor Versand verifizierenjuris.bundesgerichtshof.de

Hinweis: Es gibt keine Praejudizienbindung im deutschen Recht (Ausnahme § 31 BVerfGG). BGH-Linien werden zitiert als Auslegungshilfe, nicht als verbindliches Recht.

Prüfschema Anlageberatungsfehler

SchrittPrüfpunktNormRisiko bei Fehler
1Beratungsvertrag (konkludent oder schriftlich)?§ 280 BGBOhne Vertrag nur c.i.c.
2Risikoprofil erhoben und dokumentiert?§ 64 WpHGBank-Gegenbeweis möglich
3Anlegergerecht (Wissensstand, Risikobereitschaft, Anlageziel, Finanzlage)?§ 64 WpHG; st. Rspr. BGH XI. ZSPflichtverletzung
4Anlagegerecht (Produktstruktur, Risiken, Kosten)?§ 64 WpHG; st. Rspr. BGH XI. ZSPflichtverletzung
5Kick-back-/Vertriebsvergütung aufgeklärt?st. Rspr. BGH XI. ZS (Aktenzeichen vor Versand verifizieren)Aufklärungsfehler
6Beratungsprotokoll erstellt und übergeben?§ 83 WpHGBeweisschwäche Bank
7Kausalitäts-Vermutung "Verhalten gegen guten Rat"?st. Rspr. BGH XI. ZS (Aktenzeichen vor Versand verifizieren)Bank-Gegenbeweis nötig
8Schadenshöhe berechnet?§ 249 BGBKlageinhalt
9Mitverschulden § 254 BGB?§ 254 BGBQuotelung des Schadensersatzes
10Verjährung geprüft?§§ 195, 199 BGBKlage abgewiesen bei Verjährung

Beweislast und Darlegungslast

ThemaBeweislast
Inhalt des BeratungsgesprächsBank (MiFID-II Protokoll; bei fehlendem Protokoll: Vermutung zu Lasten Bank)
Risikoprofil-ErhebungBank
Aufklärung über KickbacksBank
Kausalitäts-Vermutung "Verhalten gegen guten Rat"st. Rspr. BGH XI. ZS — Vermutung beweisbeladenes Verhalten; Bank muss Gegenbeweis führen
SchadenshöheAnleger (§ 287 ZPO: Schätzung zulässig)
MitverschuldenBank
VerjährungBank

Schadensberechnung

Methode 1 — Differenzhypothese (§ 249 BGB)

Schaden = Vermögenslage mit Pflichtverletzung
 ./. Vermögenslage ohne Pflichtverletzung

Konkret:
Eingesetztes Kapital inkl. Ausgabeaufschlag: EUR [Betrag]
Aktueller Rücknahme-/Verkaufswert: ./. EUR [Betrag]
Entgangene Alternativrendite: ./. EUR [4% × Betrag × Jahre]
Gezahlter Ausgabeaufschlag / Kosten: + EUR [Betrag]
Schadensumme: EUR [Netto]

Methode 2 — Negatives Interesse (Rückabwicklung)

Anleger gibt Anlage-Gegenstand zurück
und erhält:
- Eingesetztes Kapital zurück
- Entgangene Alternativrendite (typisch 4 % p.a. — konkret darzulegen
 durch alternative Anlageform; nicht aus Modellwissen pauschalisieren,
 sondern Vergleichsanlage nachvollziehbar belegen)
- Anwaltskosten aus Verzug

Typische Schadenspositionen

PositionBerechnungsgrundlage
KursverlustKaufkurs ./. aktueller Kurs × Stückzahl
AusgabeaufschlagDirekt aus Abrechnung
Entgangene AlternativrenditeMarktübliche Alternative (z.B. Bundesanleihe, Tagesgeld); konkrete Vergleichsanlage darlegen, nicht pauschal annehmen
Wertpapierkredit-ZinsenWenn kreditfinanziert + Zinsbelastung
Anwaltskosten§ 249 BGB als Verzugsschaden

Spezialthemen

Geschlossene Fonds (Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds)

  • Prospekthaftung im engeren Sinne: §§ 9 VermAnlG, 21 WpPG
  • Prospekthaftung im weiteren Sinne nach BGB: Verletzung von Aufklärungspflichten
  • Linie der BGH-Rspr. (II./XI./III. Senate je nach Konstellation): konkrete Aktenzeichen, Datum, Randnummer vor Versand in offener Quelle verifizieren

Lehman / Zertifikate-Linie

  • Aufklärungspflicht über Emittentenrisiko war obligatorisch
  • Rating allein genügte nicht
  • "Investment-Grade" schließt Aufklärungspflicht nicht aus
  • Aktenzeichen XI. ZS BGH vor Versand verifizieren

Swap-Linie (CMS Spread Ladder)

  • Aufklärungspflicht über anfänglichen negativen Marktwert (strukturierter Nachteil für Kunden)
  • Eigeninteresse der Bank offenzulegen
  • Wert der Information für Anleger: erheblich
  • Aktenzeichen XI. ZS BGH vor Versand verifizieren

Außergerichtliche Vorgehensweise

Schritt 1 — Außergerichtliches Schreiben

[Kanzlei] [Ort, Datum]

[Bank / Vermögensverwalter]
[Anschrift]

Anlageberatungsfehler — Schadensersatz gemäss § 280 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft mache ich
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs-
pflichten aus dem Beratungsgespräch vom [Datum] geltend.

Beratungsfehler:
1. [Keine anlegergerechte Beratung: Risikoprofil
 konservativ, empfohlenes Produkt hochriskant]
2. [Keine Aufklärung über Rückvergütungen in Höhe von
 EUR [Betrag] (ca. [x] % des Anlagevolumens)]
3. [Unzureichende Risikoaufklärung bzgl. Totalverlust]

Schadenshöhe:
Investiertes Kapital: EUR [Betrag]
Aktueller Wert: ./. EUR [Betrag]
Entgangene Rendite: ./. EUR [4% × Betrag × Jahre]
Gesamtschaden: EUR [Summe]

Ich fordere Sie auf, den Schaden bis zum [Datum + 4 Wochen]
zu erstatten. Anderenfalls erhebe ich Klage.

[Rechtsanwalt/-anwaeltin, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht]

Verjährung

FristtypDauerBeginnRechtsgrundlage
Regelfrist3 Jahre31.12. des Jahres der Kenntnis§§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Absolute Höchstfrist10 JahreBeratungszeitpunkt§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
Hemmung durch VerhandlungenBis Ende der VerhandlungenBeginn Verhandlung§ 203 BGB
Hemmung durch KlageBis RechtskraftKlageeingang§ 204 BGB

Kenntnis: grobe Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; bei Spezialwissen der Bank: späterer Fristbeginn möglich.

Streitwert und Kosten

  • Streitwert: Schadensumme + entgangene Zinsen = klageweiser Gesamtanspruch.
  • Sachliche Zuständigkeit: kapitalmarktrechtliche Sonderzuweisungen zuerst prüfen; sonst Amtsgericht bis einschließlich 10.000 Euro, Landgericht darüber. Weder die Beteiligung einer Bank noch die Bezeichnung als Anlagesache begründet für sich allein eine Landgerichtszuständigkeit.
  • Kostenrisiko: Bei 100.000 EUR Streitwert: ca. 7.000 EUR Gerichtsgebühren (3 Instanzen); Anwalt nach RVG.
  • Ombudsstelle: kostenfrei, hemmt Verjährung; Empfehlung als erste Stufe wenn Bank ggf. verhandlungsbereit.

Anschluss-Skills

  • widerrufsjoker-immobiliendarlehen — bei kombinierten Darlehens- und Beratungsfehlern
  • fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht-cybertrading-anlagebetrug — bei betrügerischen Plattformen
  • fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht-kreditkuendigung-490-bgb — bei Kreditkündigung nach Verlust

Quellen (Stand Mai 2026)

  • BGB §§ 195, 199, 249, 254, 280, 311
  • WpHG §§ 63, 64, 83
  • VermAnlG § 9; WpPG § 21
  • MiFID-II Richtlinie 2014/65/EU
  • PRIIPs-VO (EU) Nr. 1286/2014 — KID-Pflicht für verpackte Anlageprodukte
  • Aktuelle Aktenzeichen (Volltext jeweils vor Versand prüfen in juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de, curia.europa.eu):
  • BGH XI ZR 22/24, Urt. v. 20.5.2025 — Vorfälligkeitsentschädigung intransparente AGB
  • BGH XI ZR 133/24, Urt. v. 21.10.2025 — Referenzzins Prämiensparvertrag
  • LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.2.2025 — PRIIPs-KID Gesamtrisikoindikator bei offenem Immobilienfonds (nicht rechtskräftig; instanzgerichtlich)
  • Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; nicht aus Modellwissen.

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