Betrvg behoerden gericht und registerweg
Wenn es um BetrVG: Behörden, Gerichte und Registerwege — Beschlussverfahren Paragrafen 80 ff in Fachanwalt Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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BetrVG: Behörden, Gerichte und Registerwege — Beschlussverfahren Paragrafen 80 ff
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: BetrVG: Behörden, Gerichte und Registerwege — Beschlussverfahren Paragrafen 80 ff. ArbGG, Einigungsstelle Paragrafen 76 BetrVG, Wahlanfechtung Paragraf 19 BetrVG, Zustimmungsersetzung Paragraf 99 Abs. 4 BetrVG, Beteiligte im Beschlussverfahren, zuständige Kammer.
Spezial: BetrVG — Behörden, Gericht und Registerweg
Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Spezial: BetrVG — Behörden, Gericht und Registerwegund löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Einstieg
Wenn eine betriebsverfassungsrechtliche Frage vorliegt, zuerst bestimmen:
- Streitgegenstand: Mitbestimmungsrecht, Betriebsratswahl, Zustimmung zu personeller Maßnahme, Unterlassungsanspruch, Einigungsstelle?
- Beteiligte: Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaft, einzelne Arbeitnehmer?
- Eilbedürftigkeit: Ist eine einstweilige Verfügung notwendig (z.B. drohende Verletzung eines Mitbestimmungsrechts)?
- Rechtsprechungsstand: Gibt es aktuelle BAG-Entscheidungen zum Streitpunkt?
Verfahrensarten im Überblick
Urteilsverfahren (Paragraf 2 ArbGG)
Für individualrechtliche Streitigkeiten: Kündigung, Vergütung, Befristung, AGG-Ansprüche.
- Parteien: Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber
- Einleitung: Klageschrift
- Instanzen: ArbG → LAG → BAG
Beschlussverfahren (Paragraf 2a ArbGG)
Für kollektivrechtliche Streitigkeiten: BetrVG, Mitbestimmung, Betriebsratswahl, Tarifvertrag (wenn kollektivrechtlich).
- Beteiligte (nicht Parteien!): Alle, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden
- Einleitung: Antrag (Paragraf 80 Abs. 1 ArbGG)
- Kein Gütetermin; direkt Anhörungstermin
- Instanzen: ArbG → LAG → BAG
Typische Beschlussverfahren:
- Unterlassungsantrag bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten (Paragraf 23 Abs. 3 BetrVG)
- Zustimmungsersetzung nach Paragraf 99 Abs. 4 BetrVG (personelle Maßnahmen)
- Auflösung des Betriebsrats Paragraf 23 Abs. 1 BetrVG (bei grober Pflichtverletzung)
- Wahlanfechtung Paragraf 19 BetrVG
- Einigungsstellenbesetzung Paragraf 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
Paragraf 99 BetrVG — Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen
Verfahren bei Zustimmungsverweigerung
- Arbeitgeber beantragt Zustimmung beim Betriebsrat (Paragraf 99 Abs. 1 BetrVG)
- Betriebsrat hat 1 Woche Zeit für Stellungnahme; Fristablauf ohne Äußerung = Zustimmungsfiktion
- Verweigerung nur aus Gründen des Paragraf 99 Abs. 2 BetrVG zulässig
- Arbeitgeber kann beim ArbG Zustimmungsersetzung beantragen (Paragraf 99 Abs. 4 BetrVG)
- Beschlussverfahren; Gericht entscheidet nach Anhörung beider Seiten
Zulässige Verweigerungsgründe Paragraf 99 Abs. 2 BetrVG
- Verstoß gegen Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstordnung oder gerichtliche Entscheidung
- Nachteil für andere Arbeitnehmer im gleichen Betrieb
- Nachteil für den Betroffenen bei Versetzung
- Stellenausschreibung war intern unterblieben (Paragraf 93 BetrVG)
- Besorgnis, dass der Bewerber den Betriebsfrieden gefährdet
- Misslungene Eingliederung wegen früherer Fälle
Paragraf 102 BetrVG — Anhörung vor Kündigung
Verfahren
- Arbeitgeber informiert BR schriftlich über: geplante Kündigung, Kündigungsart, Kündigungsgründe, Sozialdaten des Arbeitnehmers
- Frist: ordentliche Kündigung 1 Woche (Paragraf 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); außerordentliche 3 Tage
- BR kann Bedenken äußern (Paragraf 102 Abs. 3 BetrVG) oder Widerspruch einlegen (Paragraf 102 Abs. 3 BetrVG: dann Weiterbeschäftigungsanspruch Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG)
- Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung = unwirksam
Beschlussverfahren bei BR-Streitigkeiten über Paragraf 102
Wenn Streit über ordnungsgemäße Anhörung (z.B. ob alle Gründe mitgeteilt wurden) im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens: dann Urteilsverfahren (Kündigungsschutzklage); BR ist nicht Partei, aber Anhörungsschreiben als Beweismittel.
Einigungsstelle Paragraf 76 BetrVG
Funktion
Einigungsstelle entscheidet bei Scheitern der Einigung zwischen AG und BR über erzwingbare Mitbestimmungsangelegenheiten (Paragraf 87 BetrVG: Ordnung des Betriebs, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub etc.).
Besetzung
- Unparteiischer Vorsitzender (Einigung oder gerichtliche Bestellung)
- Je eine gleiche Anzahl Beisitzer von AG und BR
Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden Paragraf 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
- Beschlussverfahren beim zuständigen ArbG
- Dringlich: einstweilige Verfügung möglich
- Gerichtsort: Sitz des Betriebs
Betriebsratswahl — Anfechtung Paragraf 19 BetrVG
Anfechtungsberechtigte
- Mindestens drei Wahlberechtigte
- Im Betrieb vertretene Gewerkschaft
- Arbeitgeber
Anfechtungsfrist
2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Paragraf 19 Abs. 2 BetrVG)
Anfechtungsverfahren
Beschlussverfahren beim zuständigen ArbG. Anfechtung führt nur zur Unwirksamkeit, nicht zur Nichtigkeit der Wahl; BR bleibt bis rechtskräftiger Entscheidung im Amt.
Nichtigkeit der Wahl (ohne Anfechtungsfrist)
Nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln, z.B. wenn kein Betrieb vorhanden war oder die Wahl nicht als BR-Wahl erkennbar war.
Zuständige Gerichte
| Verfahren | Gericht | Norm |
|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage | ArbG am Ort des Betriebs | Paragrafen 2, 46 ArbGG |
| Beschlussverfahren BR | ArbG am Ort des Betriebs | Paragrafen 2a, 80 ff. ArbGG |
| Einigungsstellenbesetzung | ArbG am Ort des Betriebs | Paragraf 76 Abs. 2 BetrVG |
| Wahlanfechtung | ArbG am Ort des Betriebs | Paragraf 19 BetrVG |
| Berufung | LAG des Landes | Paragrafen 64 ff. ArbGG |
| Revision | BAG Erfurt | Paragrafen 72 ff. ArbGG |
Anschluss-Skills
spezial-betriebsrat-zahlen-schwellen-und-berechnungfür Schwellenwertefachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerungfür Paragraf 102 BetrVGfachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsbeschluss-heilungfür Beschlussmängelspezial-fao-fristen-form-und-zuständigkeitfür Verfahrensrecht
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine Beratung zu europäischen Betriebsräten oder internationalem Betriebsverfassungsrecht.
- Keine abschließende Prüfung der Beteiligtenstellung ohne vollständige Sachverhaltskenntnis.
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