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Betrvg behoerden gericht und registerweg

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Wenn es um BetrVG: Behörden, Gerichte und Registerwege — Beschlussverfahren Paragrafen 80 ff in Fachanwalt Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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BetrVG: Behörden, Gerichte und Registerwege — Beschlussverfahren Paragrafen 80 ff

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: BetrVG: Behörden, Gerichte und Registerwege — Beschlussverfahren Paragrafen 80 ff. ArbGG, Einigungsstelle Paragrafen 76 BetrVG, Wahlanfechtung Paragraf 19 BetrVG, Zustimmungsersetzung Paragraf 99 Abs. 4 BetrVG, Beteiligte im Beschlussverfahren, zuständige Kammer.

Spezial: BetrVG — Behörden, Gericht und Registerweg

Fachlicher Kern — Arbeitsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Spezial: BetrVG — Behörden, Gericht und Registerweg und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
  • Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Einstieg

Wenn eine betriebsverfassungsrechtliche Frage vorliegt, zuerst bestimmen:

  1. Streitgegenstand: Mitbestimmungsrecht, Betriebsratswahl, Zustimmung zu personeller Maßnahme, Unterlassungsanspruch, Einigungsstelle?
  2. Beteiligte: Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaft, einzelne Arbeitnehmer?
  3. Eilbedürftigkeit: Ist eine einstweilige Verfügung notwendig (z.B. drohende Verletzung eines Mitbestimmungsrechts)?
  4. Rechtsprechungsstand: Gibt es aktuelle BAG-Entscheidungen zum Streitpunkt?

Verfahrensarten im Überblick

Urteilsverfahren (Paragraf 2 ArbGG)

Für individualrechtliche Streitigkeiten: Kündigung, Vergütung, Befristung, AGG-Ansprüche.

  • Parteien: Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber
  • Einleitung: Klageschrift
  • Instanzen: ArbG → LAG → BAG

Beschlussverfahren (Paragraf 2a ArbGG)

Für kollektivrechtliche Streitigkeiten: BetrVG, Mitbestimmung, Betriebsratswahl, Tarifvertrag (wenn kollektivrechtlich).

  • Beteiligte (nicht Parteien!): Alle, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden
  • Einleitung: Antrag (Paragraf 80 Abs. 1 ArbGG)
  • Kein Gütetermin; direkt Anhörungstermin
  • Instanzen: ArbG → LAG → BAG

Typische Beschlussverfahren:

  • Unterlassungsantrag bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten (Paragraf 23 Abs. 3 BetrVG)
  • Zustimmungsersetzung nach Paragraf 99 Abs. 4 BetrVG (personelle Maßnahmen)
  • Auflösung des Betriebsrats Paragraf 23 Abs. 1 BetrVG (bei grober Pflichtverletzung)
  • Wahlanfechtung Paragraf 19 BetrVG
  • Einigungsstellenbesetzung Paragraf 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

Paragraf 99 BetrVG — Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen

Verfahren bei Zustimmungsverweigerung

  1. Arbeitgeber beantragt Zustimmung beim Betriebsrat (Paragraf 99 Abs. 1 BetrVG)
  2. Betriebsrat hat 1 Woche Zeit für Stellungnahme; Fristablauf ohne Äußerung = Zustimmungsfiktion
  3. Verweigerung nur aus Gründen des Paragraf 99 Abs. 2 BetrVG zulässig
  4. Arbeitgeber kann beim ArbG Zustimmungsersetzung beantragen (Paragraf 99 Abs. 4 BetrVG)
  5. Beschlussverfahren; Gericht entscheidet nach Anhörung beider Seiten

Zulässige Verweigerungsgründe Paragraf 99 Abs. 2 BetrVG

  1. Verstoß gegen Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstordnung oder gerichtliche Entscheidung
  2. Nachteil für andere Arbeitnehmer im gleichen Betrieb
  3. Nachteil für den Betroffenen bei Versetzung
  4. Stellenausschreibung war intern unterblieben (Paragraf 93 BetrVG)
  5. Besorgnis, dass der Bewerber den Betriebsfrieden gefährdet
  6. Misslungene Eingliederung wegen früherer Fälle

Paragraf 102 BetrVG — Anhörung vor Kündigung

Verfahren

  1. Arbeitgeber informiert BR schriftlich über: geplante Kündigung, Kündigungsart, Kündigungsgründe, Sozialdaten des Arbeitnehmers
  2. Frist: ordentliche Kündigung 1 Woche (Paragraf 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); außerordentliche 3 Tage
  3. BR kann Bedenken äußern (Paragraf 102 Abs. 3 BetrVG) oder Widerspruch einlegen (Paragraf 102 Abs. 3 BetrVG: dann Weiterbeschäftigungsanspruch Paragraf 102 Abs. 5 BetrVG)
  4. Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung = unwirksam

Beschlussverfahren bei BR-Streitigkeiten über Paragraf 102

Wenn Streit über ordnungsgemäße Anhörung (z.B. ob alle Gründe mitgeteilt wurden) im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens: dann Urteilsverfahren (Kündigungsschutzklage); BR ist nicht Partei, aber Anhörungsschreiben als Beweismittel.

Einigungsstelle Paragraf 76 BetrVG

Funktion

Einigungsstelle entscheidet bei Scheitern der Einigung zwischen AG und BR über erzwingbare Mitbestimmungsangelegenheiten (Paragraf 87 BetrVG: Ordnung des Betriebs, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub etc.).

Besetzung

  • Unparteiischer Vorsitzender (Einigung oder gerichtliche Bestellung)
  • Je eine gleiche Anzahl Beisitzer von AG und BR

Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden Paragraf 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

  • Beschlussverfahren beim zuständigen ArbG
  • Dringlich: einstweilige Verfügung möglich
  • Gerichtsort: Sitz des Betriebs

Betriebsratswahl — Anfechtung Paragraf 19 BetrVG

Anfechtungsberechtigte

  • Mindestens drei Wahlberechtigte
  • Im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  • Arbeitgeber

Anfechtungsfrist

2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Paragraf 19 Abs. 2 BetrVG)

Anfechtungsverfahren

Beschlussverfahren beim zuständigen ArbG. Anfechtung führt nur zur Unwirksamkeit, nicht zur Nichtigkeit der Wahl; BR bleibt bis rechtskräftiger Entscheidung im Amt.

Nichtigkeit der Wahl (ohne Anfechtungsfrist)

Nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln, z.B. wenn kein Betrieb vorhanden war oder die Wahl nicht als BR-Wahl erkennbar war.

Zuständige Gerichte

VerfahrenGerichtNorm
KündigungsschutzklageArbG am Ort des BetriebsParagrafen 2, 46 ArbGG
Beschlussverfahren BRArbG am Ort des BetriebsParagrafen 2a, 80 ff. ArbGG
EinigungsstellenbesetzungArbG am Ort des BetriebsParagraf 76 Abs. 2 BetrVG
WahlanfechtungArbG am Ort des BetriebsParagraf 19 BetrVG
BerufungLAG des LandesParagrafen 64 ff. ArbGG
RevisionBAG ErfurtParagrafen 72 ff. ArbGG

Anschluss-Skills

  • spezial-betriebsrat-zahlen-schwellen-und-berechnung für Schwellenwerte
  • fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerung für Paragraf 102 BetrVG
  • fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsbeschluss-heilung für Beschlussmängel
  • spezial-fao-fristen-form-und-zuständigkeit für Verfahrensrecht

Was dieser Arbeitsgang nicht macht

  • Keine Beratung zu europäischen Betriebsräten oder internationalem Betriebsverfassungsrecht.
  • Keine abschließende Prüfung der Beteiligtenstellung ohne vollständige Sachverhaltskenntnis.

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