Betriebsrat zahlen schwellen und berechnung
Wenn es um Betriebsrat Zahlen Schwellen Und Berechnung in Fachanwalt Arbeitsrecht geht: rechnet Schwellen, Beträge, Varianten und Kontrollannahmen durch; liefert eine Berechnungstabelle mit Schwellen, Annahmen und Kontrollfragen.From its SKILL.md
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Betriebsrat: Schwellenwerte für Größe, Zusammensetzung und Freistellungen Paragrafen 9 und 38 BetrVG, Wahlrecht Paragraf 7 BetrVG, Betriebsbegriff, geteilte und gemeinsame Betriebe, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Betriebsratswahl-Kalender.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Betriebsrat: Schwellenwerte für Größe, Zusammensetzung und Freistellungen Paragrafen 9 und 38 BetrVG, Wahlrecht Paragraf 7 BetrVG, Betriebsbegriff, geteilte und gemeinsame Betriebe, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Betriebsratswahl-Kalender.
Spezial: Betriebsrat — Zahlen, Schwellen und Berechnung
Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Spezial: Betriebsrat — Zahlen, Schwellen und Berechnungund löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Einstieg
Wenn ein betriebsverfassungsrechtlicher Sachverhalt vorliegt, zuerst klären:
- Betriebsgröße: Wie viele Arbeitnehmer sind im Betrieb beschäftigt? (Zählung nach Paragraf 9 BetrVG)
- Betriebsbegriff: Handelt es sich um einen Betrieb, mehrere Betriebe, einen Gemeinschaftsbetrieb oder eine Betriebsabteilung?
- Besteht bereits ein Betriebsrat? Wenn ja: Größe, Freistellungen, aktuelle Zusammensetzung?
- Welche Frage ist zu klären? BR-Größe, Wahlberechtigung, Freistellungsanspruch, Zuständigkeit?
Paragraf 9 BetrVG — Größe des Betriebsrats
Schwellentabelle
| Arbeitnehmer im Betrieb | BR-Größe (Mitglieder) |
|---|---|
| 5–20 | 1 |
| 21–50 | 3 |
| 51–100 | 5 |
| 101–200 | 7 |
| 201–400 | 9 |
| 401–700 | 11 |
| 701–1.000 | 13 |
| 1.001–1.500 | 15 |
| 1.501–2.000 | 17 |
| 2.001–2.500 | 19 |
| 2.501–3.000 | 21 |
| > 3.000 | weitere Staffelung per Formel |
Wer wird gezählt? (Paragraf 9 BetrVG)
- Alle Arbeitnehmer des Betriebs, auch Teilzeitkräfte (ohne Kopfzahl-Abzug für BR-Größe)
- Leiharbeitnehmer: bei regelmäßigem Einsatz mitzählen (BAG-Linie; → seit BetrVG-Reform 2001)
- Auszubildende: ab Wahlalter 18 aktiv wahlberechtigt; für Betriebsgröße mitzählen
- Ausgenommen: leitende Angestellte (Paragraf 5 Abs. 3 BetrVG)
Paragraf 38 BetrVG — Freistellungen
Freistellungsstaffel
| Arbeitnehmer im Betrieb | Freigestellte BR-Mitglieder |
|---|---|
| 200–500 | 1 |
| 501–900 | 2 |
| 901–1.500 | 3 |
| 1.501–2.000 | 4 |
| 2.001–3.000 | 5 |
| 3.001–4.000 | 6 |
| > 4.000 | weitere Staffelung |
Freistellungs-Grundsatz
Freigestellte BR-Mitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, erhalten aber weiter ihr volles Gehalt (Paragraf 37 Abs. 4 BetrVG: Lohnfortzahlungspflicht; keine Benachteiligung durch BR-Tätigkeit).
Paragraf 7 BetrVG — Wahlberechtigung
Aktives Wahlrecht
- Alle Arbeitnehmer des Betriebs ab 18 Jahren
- Leiharbeitnehmer: aktiv wahlberechtigt ab 3 Monaten Beschäftigung im Betrieb (Paragraf 7 Satz 2 BetrVG n.F.)
Passives Wahlrecht (Paragraf 8 BetrVG)
- Arbeitnehmer, die dem Betrieb 6 Monate angehören
- Ausnahme: Neue Betriebe (Paragraf 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
Betriebsbegriff und gemeinsamer Betrieb
Betrieb (Paragraf 1 BetrVG)
Organisatorische Einheit, in der ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (Paragraf 1 Abs. 2 BetrVG)
Wenn Unternehmen eine gemeinsame Betriebsstätte führen, eine gemeinsame Leitung für den arbeitstechnischen Zweck haben und die Arbeitnehmer einheitlich eingesetzt werden — dann ein Betrieb für BR-Zwecke.
Praktische Bedeutung: Einsatz von Leiharbeitnehmern, Outsourcing, konzernverbundene Unternehmen auf gemeinsamer Betriebsstätte.
Betriebsabteilung (Paragraf 4 BetrVG)
Räumlich weit entfernte Betriebsteile oder organisatorisch selbständige Betriebsteile: eigener Betriebsrat möglich; Mindestvoraussetzung 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Gesamtbetriebsrat (Paragrafen 47 ff. BetrVG) und Konzernbetriebsrat (Paragrafen 54 ff. BetrVG)
| Gremium | Voraussetzung | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| Gesamtbetriebsrat (GBR) | Mehrere Betriebe eines Unternehmens | Unternehmensweite Angelegenheiten |
| Konzernbetriebsrat (KBR) | Konzern mit GBR in mehreren Unternehmen | Konzernweite Angelegenheiten |
| Europäischer Betriebsrat | RL 2009/38/EG | Grenzüberschreitende Information/Konsultation |
Betriebsratswahl — Fristen und Ablauf
Reguläre Wahl (Paragrafen 14 ff. BetrVG)
- Betriebsratswahl alle 4 Jahre (Paragraf 13 BetrVG); Wahlzeitraum: 1. März bis 31. Mai im Wahljahr
- Voraussetzung: Wahlvorstand (Paragraf 16 BetrVG: eingesetzt durch BR oder auf Antrag von AN oder Gewerkschaft)
Erstmalige Wahl (Paragraf 14a BetrVG — vereinfachtes Verfahren)
- Für Betriebe mit 5–100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
- Wahlversammlung wählt direkt; Wahlvorstand kann in der Versammlung gebildet werden
Wahlvorstand und -schutz
- Wahlvorstandsmitglieder genießen erhöhten Kündigungsschutz ab Bekanntmachung der Kandidatur
- Kündigungsschutz auch für Wahlbewerber (Paragraf 15 Abs. 3 KSchG)
Zahlentabelle für die Praxis
| Betriebsgröße | BR-Mitglieder (Paragraf 9) | Freistellungen (Paragraf 38) | Wahlrecht ab 18 (Paragraf 7) |
|---|---|---|---|
| 5–20 AN | 1 | 0 | Ja |
| 21–50 AN | 3 | 0 | Ja |
| 51–100 AN | 5 | 0 | Ja |
| 101–200 AN | 7 | 0 | Ja |
| 201–500 AN | 9–11 | 1 | Ja |
| 501–900 AN | 11–13 | 2 | Ja |
Anschluss-Skills
fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerungfür Anhörungspflichten Paragraf 102 BetrVGfachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsbeschluss-heilungfür Beschlussmängelspezial-betrvg-behoerden-gericht-und-registerwegfür Verfahrenswege
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine Beratung zu Betriebsverfassungsrechtsverstößen im konkreten Einzelfall ohne vollständige Sachverhaltskenntnis.
- Keine Berechnung von Wahlresultaten oder Sitzzuteilung.
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