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Ar leiharbeit equal pay spezial

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Wenn es um Ar Leiharbeit Equal Pay Spezial in Fachanwalt Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Leiharbeit: Equal-Pay-Anspruch Paragraf 8 AÜG, Überlassungshöchstdauer 18 Monate Paragraf 1 Abs

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Leiharbeit: Equal-Pay-Anspruch Paragraf 8 AÜG, Überlassungshöchstdauer 18 Monate Paragraf 1 Abs. 1b AÜG, Verbot verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes Paragraf 10 AÜG, Gleichbehandlungsgrundsatz und tarifliche Abweichungsmöglichkeit.

AR: Leiharbeit — Equal Pay und AÜG-Spezial

Fachlicher Kern — Arbeitsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel AR: Leiharbeit — Equal Pay und AÜG-Spezial und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
  • Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Einstieg

Wenn Unterlagen (Überlassungsvertrag, Arbeitsvertrag, Einsatzplan) vorliegen, diese zuerst auswerten. Minimalfragen:

  1. Rolle: Leiharbeitnehmer (Ansprüche, Statusfeststellung) oder Entleiher/Verleiher (Compliance, Gestaltung)?
  2. Überlassungsdauer: Wie lange läuft die Überlassung an denselben Entleiher bereits?
  3. Vergütungsvergleich: Was verdient der Leiharbeitnehmer? Was verdienen vergleichbare Stammkräfte beim Entleiher?
  4. Tarifvertrag: Gilt ein Tarifvertrag im Verleihunternehmen (z.B. iGZ-TV oder BAP-TV)? Gibt es einen Kundentarifvertrag?
  5. Erlaubnis: Hat der Verleiher eine gültige Erlaubnis nach Paragraf 1 Abs. 1 AÜG?

Rechtsrahmen

Grundprinzip Equal Pay Paragraf 8 AÜG

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Stammkräfte geltenden Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten etc.), sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt.

Tarifliche Abweichungsmöglichkeit Paragraf 8 Abs. 2–4 AÜG

  • Tarifvertrag des Verleihers darf nach unten abweichen (bis zu einer Grenze, die nicht das Mindestlohngesetz unterschreitet)
  • Nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher: Equal Pay zwingend (Paragraf 8 Abs. 4 AÜG), es sei denn, Branchenzuschlag-TV greift
  • Branchenzuschlag-Tarifverträge: stufenweise Angleichung an Stammkräfte-Entgelt über die Überlassungsdauer

Berechnung der Überlassungsdauer

Ununterbrochene Überlassung an denselben Entleiher; Unterbrechungen < 3 Monate zählen nicht (Paragraf 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Wechsel des Entleihers oder Unterbrechung > 3 Monate setzt Frist neu.

Überlassungshöchstdauer Paragraf 1 Abs. 1b AÜG

Grundregel

Maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher.

Abweichung durch Tarifvertrag

  • Tarifvertrag der Einsatzbranche kann die Höchstdauer abweichend regeln (verlängern oder verkürzen)
  • Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Tarifbindung kann auf tarifliche Öffnungsklausel gestützt werden

Rechtsfolge Überschreitung Paragraf 1 Abs. 1b AÜG

  • Verleiher: Ordnungswidrigkeit
  • Entleiher und Verleiher: kein direktes Arbeitsverhältnis durch die bloße Überschreitung (Paragraf 10 AÜG greift nur bei fehlender Erlaubnis)
  • Aber: bei vorsätzlichem Verstoß kann die Erlaubnis entzogen werden

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Paragraf 10 AÜG

Wann entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes?

Nach Paragraf 10 Abs. 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen, wenn:

  • Der Verleiher keine gültige Erlaubnisbescheinigung hat und
  • Der Arbeitnehmer nicht nach Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG rechtzeitig erklärt hat, am Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festzuhalten

Festhaltenserklärung Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG

Leiharbeitnehmer kann innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis der fehlenden Erlaubnis erklären, am Leiharbeitsverhältnis festzuhalten. Fristversäumnis → Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

Scheinselbständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Wer als Werkvertrag oder Dienstvertrag bezeichnet ist, aber tatsächlich in die Betriebsorganisation des Auftraggebers integriert ist (Weisungsgebundenheit, kein eigenes Betriebsmittel, keine eigene Unternehmensstruktur), ist Leiharbeitnehmer. Konsequenz: AÜG greift, Erlaubnispflicht, Equal Pay.

Prüfkriterien (BAG-Linie):

  • Eingliederung in betriebliche Arbeitsorganisation
  • Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt
  • Keine eigene unternehmerische Gestaltungsfreiheit

Equal-Pay-Berechnung — Prüfschema

SchrittInhalt
1. Vergleichskraft ermittelnWelche Stammkraft macht vergleichbare Arbeit beim Entleiher? (Qualifikation, Tätigkeit)
2. VergütungsvergleichWas verdient die Vergleichskraft? Welche Zulagen, Urlaubstage, Arbeitszeit?
3. ZeitraumAb wann gilt Equal Pay? Beginn der Überlassung oder nach 9 Monaten?
4. DifferenzberechnungMonatliche Differenz × Monate = Nachforderung
5. AusschlussfristenVertragl. oder tarifliche Verfallfristen prüfen!
6. KlageArbG zuständig; Paragraf 2 ArbGG

Compliance-Checkliste für Entleiher

  • Gültige AÜG-Erlaubnis des Verleihers liegt vor und wurde aktuell geprüft
  • Überlassungshöchstdauer (18 Monate) im Blick behalten
  • Equal-Pay-Pflicht nach 9 Monaten dokumentiert und umgesetzt
  • Vertragsbezeichnung (Werk- vs. Leiharbeit) und tatsächliche Ausgestaltung stimmen überein
  • Betriebsrat über Einsatz von Leiharbeitnehmern informiert (Paragraf 99 BetrVG: Zustimmung zu personeller Einzelmaßnahme)

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerung für BR-Beteiligungsrechte bei Leiharbeit
  • spezial-entgtranspg-verhandlung-vergleich-und-eskalation wenn Equal-Pay und Entgeltdiskriminierung sich überschneiden
  • ar-einfuehrung-mandantenanliegen für Erstrouting bei unklarem Sachverhalt

Was dieser Arbeitsgang nicht macht

  • Keine steuerliche Beratung zur Gestaltung von Werkverträgen.
  • Keine individuelle Erlaubnisbeantragung.
  • Keine Prognose über behördliche Verfolgung von OWi-Tatbeständen.

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