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Wenn es um Betriebsübergang Paragraf 613a BGB im M&A-Kontext: Asset-Deal vs in Fachanwalt Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Betriebsübergang Paragraf 613a BGB im M&A-Kontext: Asset-Deal vs

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Betriebsübergang Paragraf 613a BGB im M&A-Kontext: Asset-Deal vs. Share-Deal, identitätswahrender Übergang (EuGH/BAG-Linie), Unterrichtungsschreiben Mindestinhalt, Widerspruchsrecht 1 Monat, Haftungsfolgen, Tarif- und Betriebsvereinbarungskontinuität.

AR: Betriebsübergang Paragraf 613a BGB (Spezial)

Fachlicher Kern — Arbeitsrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel AR: Betriebsübergang Paragraf 613a BGB (Spezial) und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
  • Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Einstieg

Wenn Unterlagen (Kaufvertrag, Unterrichtungsschreiben, Arbeitsverträge) vorliegen, diese zuerst auswerten. Minimalfragen:

  1. Transaktionsstruktur: Asset-Deal (Übergang des Betriebs/Betriebsteils) oder Share-Deal (Gesellschafterebene, kein Paragraf 613a BGB)?
  2. Identitätsfrage: Welche Ressourcen gehen über — Mitarbeiter, Betriebsmittel, Kundenstamm, Organisation, Know-how? (Spector-Kriterien)
  3. Unterrichtungsschreiben: Liegt es vor? Welchen Inhalt hat es? Formfehler erkennbar?
  4. Frist: Wann wurde unterrichtet? Läuft die Widerspruchsfrist noch?
  5. Tarif und Betriebsvereinbarung: Welche Tarif- oder Betriebsvereinbarungen gelten im übertragenden Betrieb?

Identitätswahrender Übergang — EuGH/BAG-Linie

Spector-Kriterien (EuGH, Rs. C-13/95 — Süzen)

Der Übergang einer „wirtschaftlichen Einheit" erfordert das Fortbestehen ihrer Identität. Indizien:

  • Art des Unternehmens oder Betriebs
  • Übergang von Betriebsmitteln (Sachanlagen, Immobilien)
  • Übernahme des wesentlichen Personals
  • Übernahme von Kunden, Aufträgen, Organisation
  • Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang
  • Dauer einer etwaigen Unterbrechung

Betriebsmittelintensiver Betrieb: Übergang der Betriebsmittel hat starkes Gewicht (z.B. Produktionsbetrieb). Betriebsmittelarmer Betrieb (Dienstleistung): Übernahme des wesentlichen Personals entscheidend (z.B. Reinigungsbetrieb, IT-Dienstleistung).

Quellenregel: EuGH-Entscheidungen via curia.europa.eu; BAG-Entscheidungen via bundesarbeitsgericht.de und dejure.org. Keine modellwissensbasierten Aktenzeichen ohne Verifikation.

Asset-Deal vs. Share-Deal

MerkmalAsset-DealShare-Deal
Paragraf 613a BGB anwendbar?Ja, wenn wirtschaftliche Einheit übergehtNein (Gesellschaft bleibt identisch)
ArbeitsverhältnisseGehen kraft Gesetzes überBleiben unverändert
Widerspruchsrecht ArbeitnehmerParagraf 613a Abs. 6 BGB: 1 Monat ab UnterrichtungKein Widerspruchsrecht
HaftungGesamtschuldnerische Haftung alter und neuer InhaberGesellschaft haftet weiter
TarifWeitergelten nach Paragraf 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (1 Jahr Veränderungssperre)Keine Änderung

Unterrichtungsschreiben Paragraf 613a Abs. 5 BGB

Mindestinhalt (zwingend)

  1. Datum und Grund des Übergangs
  2. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
  3. In Aussicht genommene Maßnahmen (z.B. Restrukturierung)
  4. Name oder Firma und Anschrift des neuen Inhabers

Formfehler und Rechtsfolge

Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang. Der Arbeitnehmer kann dann nach langer Zeit noch widersprechen — auch nach Monaten oder Jahren. Das ist das größte Risiko beim Unterrichtungsschreiben.

BAG-Linie: BAG hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an den Inhalt des Unterrichtungsschreibens konkretisiert. Aktuelle BAG-Rechtsprechung vor Ausgabe live prüfen.

Widerspruchsrecht Paragraf 613a Abs. 6 BGB

Frist

  • 1 Monat ab vollständiger und korrekter Unterrichtung (schriftlich)
  • Bei fehlerhaftem Schreiben: keine Frist (s.o.)

Widerspruchsfolge

  • Arbeitsverhältnis verbleibt beim veräußernden Arbeitgeber
  • Wenn dort kein Arbeitsplatz mehr vorhanden: betriebsbedingte Kündigung möglich
  • Sozialauswahl nach Paragraf 1 Abs. 3 KSchG dann auf verbleibende Belegschaft bezogen
  • Kein Anspruch auf Abfindung allein durch Widerspruch

Strategie für Arbeitnehmer

  • Widerspruch sinnvoll, wenn: (a) neuer Inhaber schlechtere Konditionen plant, (b) Tarifbindung entfällt, (c) Sozialplan beim alten Arbeitgeber greift
  • Widerspruch unklug, wenn: alter Arbeitgeber sofort kündigen wird und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht

Tarif- und Betriebsvereinbarungskontinuität

Tarifbindung Paragraf 613a Abs. 1 Satz 2–4 BGB

  • Tarifvertragliche Rechte und Pflichten gelten beim Erwerber fort, wenn kein anderer Tarifvertrag gilt
  • 1-Jahres-Veränderungssperre: Innerhalb eines Jahres keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, die auf dem Tarifvertrag beruhen
  • Nach Ablauf: Änderungsvereinbarung möglich; Tarifvertrag wirkt nachwirkend (Paragraf 4 Abs. 5 TVG)

Betriebsvereinbarungen

  • BV gilt fort als Einzelvertrag, wenn kein Betriebsrat beim Erwerber vorhanden
  • Neuer Betriebsrat kann ablösende BV schließen; Günstigkeitsprinzip beachten

Prüfschema Betriebsübergang

SchrittPrüfpunktNorm
1Transaktionsstruktur: Asset oder Share?Paragraf 613a BGB
2Identitätswahrender Übergang? Spector-KriterienEuGH Rs. C-13/95
3Unterrichtungsschreiben vollständig?Paragraf 613a Abs. 5 BGB
4Widerspruchsfrist abgelaufen?Paragraf 613a Abs. 6 BGB
5Tarif- und BV-Kontinuität geklärt?Paragraf 613a Abs. 1 BGB
6Haftung neuer/alter Inhaber?Paragraf 613a Abs. 2 BGB
7Betriebsrat unterrichtet (Paragraf 111 BetrVG)?Paragrafen 111 ff. BetrVG

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-arbeitsrecht-massenentlassung-17-kschg wenn Massenentlassungen im Zusammenhang stehen
  • fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerung für BR-Beteiligungspflichten
  • spezial-fachanwalt-erstpruefung-und-mandatsziel für Erstmandatsprüfung

Was dieser Arbeitsgang nicht macht

  • Kein Ersatz für gesellschaftsrechtliche Due-Diligence-Prüfung.
  • Keine Aussage über steuerliche Implikationen des Asset-Deals.
  • Keine individuelle Prognose zum Widerspruchserfolg ohne konkrete Tatsachenbasis.

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