Vertrieb marktrollen waerme
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Wenn es um Vertrieb und Marktrollen in Energierecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Vertrieb und Marktrollen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KWKG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Eingaben
- Mandant (Versorger / Endkunde / Direktvermarkter / Bilanzkreis-Verantwortlicher)
- Vertragsart (Grundversorgung / Sondervertrag / Industrie-Sondervertrag / PPA)
- Streit-Anlass (Preiserhöhung, Vertragsende, Wechsel-Verzögerung, AGB-Klausel)
- Bei Versorger: Bilanzkreis-Vereinbarungen, GPKE-Prozesse-Stand
Schritt 1 — Grundversorgung § 36 EnWG
Grundversorger-Pflicht
- Jeder zugelassene Energieversorger mit größtem Marktanteil im Netzgebiet Niederspannung / Gas-Niederdruck
- Versorgungs-Pflicht für jeden Haushaltskunden, der sich nicht aktiv für einen anderen Vertrag entschieden hat
- Grundversorgungs-Verordnung (StromGVV / GasGVV) als AGB
Tarif-Höhe
- Wirtschaftlich angemessen
- Veröffentlichungs-Pflicht im Internet und im Versorgungsgebiet
- BNetzA-Marktmonitoring
Tarif-Änderung
- Schriftliche Mitteilung an Kunden mit 6 Wochen Vorlauf § 5 Abs. 2 StromGVV / GasGVV
- Sonder-Kündigungs-Recht des Kunden
- Vorab Plausibilisierungs-Berechnung
Schritt 2 — Sonderkunden / Sonderverträge
Anwendungsbereich
- Haushaltskunden mit aktiver Anbieter-Wahl
- Gewerbe-/Industrie-Kunden
Vertrags-AGB
- AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB
- Spezial-Recht des EnWG (insbesondere § 41 EnWG)
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Tarif-Anpassungs-Klauseln
- Transparenz-Erfordernis
- Begrenzungs- und Ausgleichs-Mechanismen
- Bei AGB-Unwirksamkeit: Vertrag mit ursprünglichem Preis fortgesetzt — erheblicher Schaden Versorger
Vertragslaufzeit § 41 EnWG
- Mindest-Laufzeit max. 2 Jahre Haushalts-Stromverträge
- Verlängerungs-Klauseln eingeschränkt
- Kündigungs-Frist max. 1 Monat
Schritt 3 — Strompreisbremse 2023-2024 (Nachlauf-Verfahren)
Strompreisbremse-Gesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremse-Gesetz (EWPBG)
- Anwendungs-Zeitraum 01.01.2023 — 31.12.2023, verlängert teilweise bis 31.03.2024
- Pauschal-Entlastung Versorger an Endkunden
- Übermittlung an Bund
Nachlauf-Streitigkeiten
- Versorger-Erstattung durch Bund
- BAFA / BNetzA-Prüfungen
- Streit über Auslegung Härtefall-Regelungen
Verfahren
- BAFA-Prüfung mit Bescheid
- Widerspruch / Klage VG
- Bei großen Streitwerten OLG-Beschwerde
Schritt 4 — Bilanzkreis und GPKE-Prozesse
Bilanzkreis-Verantwortlicher (BKV)
- Wirtschafts-Beauftragter mit Bilanzkreis-Vertrag ÜNB
- Ausgleichsenergie bei Abweichungen
- Sicherheits-Hinterlegung
GPKE / GeLi-Gas
- Standardisierte Marktrollen-Prozesse Lieferanten-Wechsel
- Aufgaben zwischen alter Lieferant, neuer Lieferant, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber
- BNetzA-Festlegung MaBiS / WiM
Wechsel-Erleichterung
- Bei Kunden-Wechsel: 24-Stunden-Wechsel (seit 06/2025)
- Vorher 3 Wochen
- Sicherstellung Versorgung
- Datenschutz-Verzahnung
Schritt 5 — Lieferanten-Insolvenz und Ersatzversorger
Versorgungs-Unterbrechung-Schutz
- Bei Insolvenz Lieferant Grundversorger übernimmt § 38 EnWG
- Bei Gewerbe / Industrie Ersatzversorger
- Versorgung läuft ohne Unterbrechung
Konsequenzen für Kunden
- Tarif-Sprung (Grundversorgung typisch teurer)
- Wechsel-Möglichkeit jederzeit ohne Mindest-Laufzeit
- Schadensersatz gegen insolvenz Lieferant Insolvenz-Forderung
Massierungs-Konstellationen
- 2022 Energiekrise: zahlreiche Lieferanten in Insolvenz
- Grundversorger-Last extrem
- Sanktions-Aspekt § 24 EnSiG
Schritt 6 — Direktvermarktung Erzeugung
Direktvermarkter-Modell
- EEG-Anlage verkauft Strom an Direktvermarkter
- Direktvermarkter zahlt anzulegenden Wert minus Vermarktungs-Marge
- Marktprämie wird von Direktvermarkter an Netzbetreiber abgewickelt
Bilanzkreis-Zuordnung
- Anlage in Bilanzkreis Direktvermarkter
- Datenmeldung WiM-Format
- Stunden-Werte-Übertragung
PPA-Variante
- Direkt zwischen Anlage und Industriekunden
- Kein EEG-Pfad mehr
- Bilanzkreis-Strukturen aufzubauen
- Skill
energierecht-projektfinanzierung
Schritt 7 — Stromkennzeichnung § 42 EnWG
Pflicht
- Jeder Lieferant muss Stromherkunft-Mix offenlegen
- Anteile: erneuerbar, fossil, Kernenergie, sonstig
- Pro Tarif separate Kennzeichnung
Herkunftsnachweis (HKN)
- UBA-Register HKN
- Pro MWh erneuerbarer Strom ein HKN
- Lieferant kauft HKN, um Tarif als "Ökostrom" auszuweisen
Greenwashing-Risiko
- Ökostrom-Tarife mit fragwürdiger HKN-Herkunft
- UWG-Streit Wettbewerbszentrale
- Skill
esg-greenwashing-csrdimumweltrecht
Schritt 8 — Endkundenrechte
Widerruf
- Fernabsatz-Vertrag: 14 Tage Widerruf
- Bei Telefonverkauf zusätzliche Bestätigungs-Anforderung
Schlechtleistung
- Strom-/Gas-Lieferung unterbrochen
- Mängelanspruch § 280 BGB
- Schadenshöhe oft begrenzt durch AGB
Höhere Rechnung als erwartet
- Verbrauchs-Schätzung vs. tatsächlicher Zähler-Stand
- Schlechtschätzung-Widerspruch
- Schiedsstelle Energie
Schiedsstelle Energie
- Außergerichtliche Streitbeilegung
- Kostenfrei für Verbraucher
- Verbindlich für Lieferant (bis 10.000 €)
Schritt 9 — Marktstammdatenregister und Sanktionen
Eintragungs-Pflichten
- Erzeugungs-Anlage § 5 MaStRV
- Marktakteur § 5 Abs. 2 MaStRV
- Speicher
Sanktionen § 35 MaStRV
- Bei Nicht-Eintragung Bußgeld
- EEG-Vergütungs-Sperre § 33 Abs. 6 EEG
- Strenge BNetzA-Verwaltungspraxis
Schritt 10 — Mandanten-Strategie
Versorger / Lieferant
- AGB-Kontrolle strikt
- Tarif-Änderungs-Mitteilung mit Sonder-Kündigungs-Recht ordnungsgemäß
- Bilanzkreis-Compliance sicherstellen
- HKN-Quoten dokumentieren
Endkunde
- Tarif-Vergleich nutzen
- Bei Mängeln Schiedsstelle einschalten
- Lieferanten-Wechsel jederzeit prüfen
Direktvermarkter
- Anlagen-Portfolio strukturiert
- Bilanzkreis-Pflichten sicherstellen
- PPA-Optionen erschließen
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
§§ 36-38 EnWG (Grundversorgung, Ersatzversorgung) — § 41 EnWG (Vertragsaenderung Haushaltskunden) — § 42 EnWG (Stromkennzeichnung) — §§ 305-310 BGB (AGB-Kontrolle) — § 315 BGB (billiges Ermessen Preisbestimmung) — § 5 MaStRV (Marktstammdatenregister Pflichten)
Verzahnung
energierecht-eeg-kwkg-erzeugungenergierecht-netz-speicher-zugangenergierecht-industriekundenenergierecht-projektfinanzierungesg-greenwashing-csrd(Umweltrecht-Plugin)verbraucherrecht
Quellen
- EnWG 2024 §§ 36-42, 35a-f, 65, 75
- StromGVV / GasGVV
- StromPBG / EWPBG (Nachlauf)
- MaStRV
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- BNetzA-Marktmonitoring-Berichte
- UBA HKN-Register
- Schiedsstelle Energie
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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