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Vertrieb behoerden gericht und registerweg

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/energierecht/skills/vertrieb-behoerden-gericht-und-registerweg

Wenn es um Vertrieb: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg in Energierecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Vertrieb: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: KWKG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Spezialwissen: Vertrieb: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg

  • Normen-/Quellenanker: EEG, KWKG.

Fallweichen

Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:

  1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
  2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
  3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
  4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
  5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?

Arbeitsworkflow

  1. Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
  2. Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Vertrieb prüfen.
  3. Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
  4. Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
  5. Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.

Materielle Weichen Energie-Vertrieb

  • Pflichten des Lieferanten (§§ 40, 41 EnWG): Klare Rechnungsstellung mit Mengen, Preisen, Tarifeinstufung; Mitteilungspflicht für Preisänderungen mit Sechs-Wochen-Frist vor Wirksamwerden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
  • Vertragsabschluss (§ 41a EnWG): Bei Telefonwerbung Bestätigung in Textform; Widerrufsrecht 14 Tage (§ 312g BGB i.V.m. § 41a Abs. 1 S. 2 EnWG). Bei Nichtbestätigung kein wirksamer Vertragsschluss.
  • Grundversorgung (§ 36 EnWG): Grundversorger ist verpflichtet, Haushaltskunden im Niederspannungs-/Niederdrucknetz zu allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen. Drei-Jahres-Frist für Grundversorgerwechsel über Marktanalyse.
  • Ersatzversorgung (§ 38 EnWG): Bei nicht zuzurechnender Versorgungslücke (z. B. Lieferanteninsolvenz) tritt automatisch Grundversorger ein - maximal 3 Monate; danach Wechselzwang oder Tarif gemäß Grundversorgung.
  • Schlüsselübergabe / Anbieterwechsel: Wechsel in maximal 21 Werktagen (§ 20a EnWG); seit 2025 Drei-Wochen-Frist verbindlich. Wechselgebühren sind unzulässig (§ 20a Abs. 3 EnWG).
  • Schlichtungsstelle Energie: Außergerichtliche Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. (§ 111b EnWG). Entscheidungen sind für den Lieferanten nicht bindend, aber werden in der Regel umgesetzt.
  • Sperrung (§§ 19, 24 StromGVV, GasGVV): Versorgungssperre nur nach vorheriger Mahnung mit zwei-wöchiger Sperrandrohung; kein Sperrgrund bei sozialer Härte. Vor Sperrung neue Energiesozialberatung im EnWG-Reform-Kontext beachten.
  • BNetzA-Tätigkeit: Marktüberwachung (z. B. unlautere Praktiken), Festlegungsverfahren zu Standardpreisinformationen, Eingriffsbefugnisse bei wettbewerbswidrigem Verhalten (§ 30 EnWG).

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