Vertrieb behoerden gericht und registerweg
Wenn es um Vertrieb: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg in Energierecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Vertrieb: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KWKG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen: Vertrieb: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg
- Normen-/Quellenanker: EEG, KWKG.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld Vertrieb prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
Materielle Weichen Energie-Vertrieb
- Pflichten des Lieferanten (§§ 40, 41 EnWG): Klare Rechnungsstellung mit Mengen, Preisen, Tarifeinstufung; Mitteilungspflicht für Preisänderungen mit Sechs-Wochen-Frist vor Wirksamwerden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Vertragsabschluss (§ 41a EnWG): Bei Telefonwerbung Bestätigung in Textform; Widerrufsrecht 14 Tage (§ 312g BGB i.V.m. § 41a Abs. 1 S. 2 EnWG). Bei Nichtbestätigung kein wirksamer Vertragsschluss.
- Grundversorgung (§ 36 EnWG): Grundversorger ist verpflichtet, Haushaltskunden im Niederspannungs-/Niederdrucknetz zu allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen. Drei-Jahres-Frist für Grundversorgerwechsel über Marktanalyse.
- Ersatzversorgung (§ 38 EnWG): Bei nicht zuzurechnender Versorgungslücke (z. B. Lieferanteninsolvenz) tritt automatisch Grundversorger ein - maximal 3 Monate; danach Wechselzwang oder Tarif gemäß Grundversorgung.
- Schlüsselübergabe / Anbieterwechsel: Wechsel in maximal 21 Werktagen (§ 20a EnWG); seit 2025 Drei-Wochen-Frist verbindlich. Wechselgebühren sind unzulässig (§ 20a Abs. 3 EnWG).
- Schlichtungsstelle Energie: Außergerichtliche Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. (§ 111b EnWG). Entscheidungen sind für den Lieferanten nicht bindend, aber werden in der Regel umgesetzt.
- Sperrung (§§ 19, 24 StromGVV, GasGVV): Versorgungssperre nur nach vorheriger Mahnung mit zwei-wöchiger Sperrandrohung; kein Sperrgrund bei sozialer Härte. Vor Sperrung neue Energiesozialberatung im EnWG-Reform-Kontext beachten.
- BNetzA-Tätigkeit: Marktüberwachung (z. B. unlautere Praktiken), Festlegungsverfahren zu Standardpreisinformationen, Eingriffsbefugnisse bei wettbewerbswidrigem Verhalten (§ 30 EnWG).
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