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Kuendigungsbutton 312k bgb

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Wenn es um Kündigungsbutton Paragraf 312k BGB in E-Commerce-Recht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Kündigungsbutton § 312k BGB

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Kündigungsbutton § 312k BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Fernabsatz/Widerruf, PAngV, UWG, DSGVO, DDG/DSA, TDDDG, Produktsicherheit, Gewährleistung, Zahlungsdienste und Plattformrecht.
  • Entscheidende Weiche: Trenne Shop-Frontend, Bestellstrecke, Informationspflicht, Preis, Widerruf, Mängelrecht, Werbung, Tracking und Plattform-/Marketplace-Pflichten.

Worum geht es konkret

§ 312k BGB verpflichtet Unternehmer, die im elektronischen Geschäftsverkehr Verbraucherverträge über entgeltliche Leistungen in Form eines Dauerschuldverhältnisses anbieten, einen Kündigungsbutton bereitzustellen. Gilt seit 1. Juli 2022. Bei Verstoß: keine wirksame Bindung an die Mindestvertragslaufzeit, jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und Unterlassungsanspruch nach UWG und UKlaG. Der Skill ordnet Anwendungsbereich, technische Anforderungen, Risiken und Mustertexte.

Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen

  • Welcher Vertragstyp (Streaming-Abo, Datingplattform, Fitnessstudio-Online, Telekommunikation)?
  • Ist der Vertragsschluss elektronisch möglich? Wenn ja: Kündigung auch?
  • Wer ist Vertragspartner – Verbraucher oder Unternehmer (B2B)?
  • Aktuelle Buttongestaltung: vorhanden, sichtbar, beschriftet?
  • Bestätigungsseite vorhanden, mit unmittelbarer Bestätigungsmail?
  • Schon Abmahnung erhalten? Welcher Verband?

Rechtlicher Rahmen

  • § 312k I BGB: Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons bei online geschlossenen Verbraucherverträgen über entgeltliche Dauerschuldverhältnisse.
  • § 312k II BGB: Gestaltungsanforderungen – Schaltfläche "Verträge hier kündigen" oder gleichwertig, gut lesbar.
  • § 312k III BGB: Bestätigungsseite – Identitätsangabe, Vertragsangabe, Kündigungsart (ordentlich/außerordentlich), Datum/Uhrzeit, Bestätigungs-Button.
  • § 312k IV BGB: Sofortige elektronische Bestätigung mit Inhalt, Zugangszeitpunkt.
  • § 312k V BGB: Rechtsfolge bei Verstoß – Verbraucher kann jederzeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
  • § 312k VI BGB: Ausnahmen (Verträge die nur schriftlich gekündigt werden können nach gesetzlicher Sonderregelung).
  • UWG § 5a, § 3a: Marktverhaltensregel – Verstoß als unlautere geschäftliche Handlung.
  • UKlaG: Unterlassungsklage Verbraucherverbände.
  • EU-Schnittstellen: Verbraucherrechte-RL 2011/83 (Art. 8 Klarheit Bestellprozess) – nicht deckungsgleich, aber Hintergrund.

/ Schritt für Schritt

  1. Anwendungsbereich prüfen. Verbraucher? Ermöglicht der Unternehmer den Abschluss des Vertragstyps über eine Webseite (es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Kundenvertrag online geschlossen wurde — § 312k Abs. 1 BGB stellt auf die generelle Verfügbarkeit des Abschlussweges ab)? Entgeltliches Dauerschuldverhältnis?
  2. Buttontext prüfen. "Verträge hier kündigen" oder gleichwertig, gut lesbar, ohne weitere Login-Hürde direkt nach Klick erreichbar.
  3. Bestätigungsseite prüfen. Vollständige Angaben: Identifizierung des Vertrags, Art der Kündigung, Datum/Uhrzeit, eindeutiger Bestätigungs-Button.
  4. Bestätigung per E-Mail. Unmittelbar nach Klick, mit Zeitstempel.
  5. Bestandskunden. Pflicht gilt auch für Altverträge und für offline geschlossene Verträge des gleichen Typs, sobald der Unternehmer den Abschluss über die Webseite anbietet (§ 312k Abs. 1 BGB stellt auf den angebotenen Abschlussweg ab, nicht auf den konkreten Vertragsschluss).
  • Konkret: Wer Online-Neuabschluss anbietet, muss den Kündigungsbutton auch für offline geworbene Kunden und für im Laden/per Post geschlossene Verträge bereitstellen, wenn es derselbe Vertragstyp ist.
  1. Login-Hürde unzulässig. OLG Düsseldorf und andere haben Login-Pflicht zwischen Button und Bestätigung als unzulässig eingestuft.
  2. Beweissicherung. Screenshots, Versionierung der Seite, Log-Files.
  3. Abmahnung. Modifizierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenklausel.

Trade-off-Matrix

KonstellationStrategie
Kein Button vorhandenSofortige Implementierung; Risiko Abmahnung
Button mit Login-PflichtLogin entfernen; nur Identifikationsdaten abfragen
B2B-Abo§ 312k nicht anwendbar
Hybrid B2C/B2BPflicht für B2C-Bereich; Schaltflächentexte differenzieren
Hybrid Online/Offline (Vertragstyp wird online angeboten)Kündigungsbutton-Pflicht erfasst auch offline geschlossene Verträge desselben Typs (§ 312k Abs. 1 BGB)
Bestätigungsmail fehltsofort einrichten

Praxistipps

  • Buttontext muss eindeutig sein. "Vertrag kündigen" reicht; "Abomanagement" reicht nicht.
  • Bestätigungsseite darf weitere Angaben verlangen – aber nur soweit zur Identifizierung erforderlich (Name, Kundennummer, E-Mail).
  • Aufgabenverteilung zwischen Frontend und Backend: Sofortige Bestätigungsmail muss auch bei Systemstörungen funktionieren – Monitoring.
  • Bestandskunden: § 312k Abs. 1 BGB stellt auf den durch den Unternehmer eröffneten Abschlussweg ab. Wird derselbe Vertragstyp über die Webseite angeboten, gilt der Kündigungsbutton auch für Altverträge und offline geschlossene Verträge – kein Bestandsschutz und keine Beschränkung auf den konkreten Online-Abschluss.
  • Abmahnungen erfolgen häufig durch Verbraucherzentralen (NRW, Bundesverband VZBV).

Mustertexte

Kompletter Buttontext: "Verträge hier kündigen" – einzeilig, gut lesbar, ständig auf der Website verfügbar.

Bestätigungsseite (Pflichtfelder):

  • Identifizierung: Name, Anschrift oder Kundennummer, E-Mail.
  • Vertragsbezeichnung und -nummer.
  • Kündigungsart: ordentlich zum [Datum] / außerordentlich zum [Datum].
  • Kündigungsgrund (bei außerordentlich).
  • Datum/Uhrzeit der Abgabe.
  • Bestätigungs-Button: "Jetzt kündigen".

Bestätigungsmail (Inhalt): "Ihre Kündigung ist bei uns am [Datum, Uhrzeit] eingegangen. Vertrag: [...]. Wirksamkeit: [Datum]. Sie erhalten diese E-Mail zur Bestätigung des Eingangs nach § 312k IV BGB."

Modifizierte Unterlassungserklärung Eingangsformat: "Wir verpflichten uns, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im elektronischen Vertragsschluss mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse anzubieten, ohne den nach § 312k BGB vorgeschriebenen Kündigungsbutton bereitzustellen. Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung: [Betrag] EUR, deren Höhe in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt wird, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen."

Typische Fehler

  • Login-Pflicht zwischen Button und Bestätigung.
  • Buttontext irreführend ("Abo verwalten" statt "Vertrag kündigen").
  • Bestätigungsmail erst Stunden später.
  • Bestandskunden ausgeschlossen.
  • Mobile-Ansicht: Button nicht sichtbar.

Quellen Stand 06/2026

  • § 312k BGB – Volltext gesetze-im-internet.de.
  • Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/26915 – publik bei dipbt.bundestag.de.
  • OLG Düsseldorf zur Login-Pflicht – Rechtsprechung verifizieren (Az. in OLG-Datenbank).
  • UWG §§ 3a, 5a; UKlaG – Volltexte gesetze-im-internet.de.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) – Abmahnpraxis und Musterklagen.
  • Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU – EUR-Lex.

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