Dma gatekeeper schwellen und kernplattformdienste
Wenn es um DMA — Gatekeeper-Schwellen und Kernplattformdienste in DSA, DMA und Digitalregulierung der EU geht: rechnet Schwellen, Beträge, Varianten und Kontrollannahmen durch; liefert eine Berechnungstabelle mit Schwellen, Annahmen und Kontrollfragen.From its SKILL.md
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DMA — Gatekeeper-Schwellen und Kernplattformdienste
Arbeitsbereich
Gatekeeper-Designation nach Art. 3 DMA prüfen: Plattform-Betreiber will wissen ob DMA-Pflichten gelten oder Kommission hat Designation eingeleitet. Normen: DMA (EU) 2022/1925 Art. 3 (Designation-Voraussetzungen), Art. 2 Nr. 2 DMA (Kernplattformdienste-Katalog), Art. 5-7 DMA (Pflichten). Prüfraster: Quantitative Schwellen (Umsatz EWR 7.5 Mrd. EUR oder Marktwert 75 Mrd. EUR, 45 Mio. Endnutzer, 10000 gewerbliche Nutzer), Kernplattformdienst-Einordnung, Gatekeeper-Pflichten. Output Designation-Prüfschema, Pflichten-Überblick. Abgrenzung: Nichtigkeitsklage gegen Designation siehe klage-gegen-vlop-einordnung-art-263-aeuv; DSA VLOP siehe dsa-vlop-vlose-einordnung-und-pflichten. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DSA Art. 16 Notice-and-Action unverzügliche Reaktion, Art. 24 jährlicher Transparenzbericht, Art. 34 Risikoassessment jährlich/bei Bedarf, DMA Art. 11 Compliance-Bericht 6 Monate nach Benennung.
- Tragende Normen verifizieren: Digital Services Act (VO 2022/2065) Art. 4-15 (Haftung), 16-22 (Meldung), 24-32 (mittelgroße/VLOP), 33-43 (sehr große), 50-66 (Aufsicht), Digital Markets Act (VO 2022/1925) Art. 3 (Gatekeeper), 5-7 (Pflichten), DDG, TMG (außer Kraft), NetzDG (auslaufend) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter Vermittlungsdienst / Hosting / Online-Plattform / sehr große Online-Plattform (VLOP) / Suchmaschine (VLOSE), BNetzA als DSC, EU-KOM (DMA-Vollzug), nationaler Koordinator, Beschwerdeführer.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: AGB nach Art. 14 DSA, Transparenzbericht, Risikoassessment, Compliance-Officer-Konzept, Streitbeilegung Art. 21 DSA, DSC-Meldung, DMA-Compliance-Bericht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Drei kumulative Voraussetzungen (Art. 3 Abs. 1 DMA)
Ein Unternehmen wird als Gatekeeper benannt, wenn es bezogen auf einen Kernplattformdienst (KPD):
- erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat (a)
- als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern dient (b)
- eine gefestigte und dauerhafte Position hat oder voraussichtlich erlangen wird (c)
Quantitative Vermutungen (Art. 3 Abs. 2 DMA)
Die drei Tatbestände werden vermutet, wenn:
| Voraussetzung | Quantitative Schwelle |
|---|---|
| a) Binnenmarkt-Auswirkung | Jahresumsatz im EWR ≥ 7.5 Mrd. EUR in den letzten drei Geschäftsjahren oder durchschnittliche Marktkapitalisierung ≥ 75 Mrd. EUR; Dienst in mindestens drei Mitgliedstaaten |
| b) Zugangstor | im letzten Geschäftsjahr ≥ 45 Mio. monatlich aktive Endnutzer mit Sitz in der EU und ≥ 10000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer mit Sitz in der EU |
| c) Gefestigte Position | Schwellen unter b) in den letzten drei Geschäftsjahren erreicht |
Auch ohne Erreichen der quantitativen Schwellen kann die Kommission ein Unternehmen nach qualitativer Marktuntersuchung nach Art. 3 Abs. 8 DMA designieren.
Kernplattformdienste (Art. 2 Nr. 2 DMA — abschließende Liste)
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschinen
- Online-Soziale-Netzwerk-Dienste
- Video-Sharing-Plattform-Dienste
- Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste
- Betriebssysteme
- Webbrowser
- Virtuelle Assistenten
- Cloud-Computing-Dienste
- Online-Werbedienste
Designiert wird je Kernplattformdienst — ein Unternehmen kann mehrere KPDs gleichzeitig betreiben.
Verfahren
- Unternehmen muss bei Erreichen der quantitativen Schwellen innerhalb von zwei Monaten die Kommission unterrichten (Art. 3 Abs. 3 DMA)
- Kommission designiert innerhalb von 45 Arbeitstagen ab Erhalt der vollständigen Angaben (Art. 3 Abs. 4)
- Pflichten greifen sechs Monate nach Designation (Art. 3 Abs. 10)
- Designation wird alle drei Jahre überprüft (Art. 4 DMA)
Stand 2026: in den ersten Tranchen wurden mehrere Big-Tech-Konzerne als Gatekeeper für insgesamt deutlich über 20 Kernplattformdienste benannt.
Pflichten (Art. 5 bis 7 DMA — Auswahl)
| Norm | Pflicht |
|---|---|
| Art. 5 Abs. 2 | Kein Cross-Use von Daten über KPDs hinweg ohne ausdrückliche Einwilligung |
| Art. 5 Abs. 3 | Most-Favoured-Nation-Verbot für gewerbliche Nutzer |
| Art. 5 Abs. 4 | Anti-Steering-Verbot (gewerbliche Nutzer dürfen Endnutzer auf alternative Angebote hinweisen) |
| Art. 5 Abs. 7 | Browser-/Suchmaschinen-Auswahlbildschirm beim Betriebssystem |
| Art. 6 Abs. 2 | Verbot des Self-Preferencing in Ranking |
| Art. 6 Abs. 3 | Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps |
| Art. 6 Abs. 4 | Sideloading und Interoperabilität von Drittstores auf Betriebssystemen |
| Art. 6 Abs. 7 | Interoperabilität mit Hardware-/Softwarefunktionen |
| Art. 7 | Interoperabilität interpersoneller Kommunikationsdienste (Messenger) |
Sanktionen
- Geldbußen bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes, im Wiederholungsfall 20 % (Art. 30 DMA)
- Zwangsgelder bis 5 % des täglichen Umsatzes (Art. 31)
- Bei systematischer Nichtbefolgung: strukturelle Maßnahmen möglich, einschließlich Veräußerung von Unternehmensteilen (Art. 18)
Schnittstellen
- DMA gilt zusätzlich zu Art. 101 / 102 AEUV (Art. 1 Abs. 6 DMA)
- Nationales Recht: § 19a GWB erfasst teilweise engere Sachverhalte
- DSGVO und DSA gelten parallel
- P2B-VO greift im Verhältnis Plattform — gewerblicher Nutzer ergänzend
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Faktische Updates (Stand 05/2026)
- Designation-Liste: Aktuelle Liste der designierten Gatekeeper und ihrer Kernplattformdienste live über digital-markets-act.ec.europa.eu/gatekeepers_en prüfen. Stand 2026: mehrere Big-Tech-Konzerne designiert, jeweils für einen oder mehrere Kernplattformdienste (Suchmaschinen, App-Stores, Videoplattformen, soziale Netzwerke, Messenger, Online-Vermittlung, Werbedienste, Browser, Betriebssysteme).
- Erste Sanktionsverfahren: Kommission hat seit 2024 mehrere Nichteinhaltungs-Untersuchungen gegen Gatekeeper eroeffnet (insb. zu Anti-Steering Art. 5 Abs. 4, Self-Preferencing Art. 6 Abs. 2, Sideloading Art. 6 Abs. 4). Aktuelle Pressemitteilungen und Entscheidungen live über ec.europa.eu/competition prüfen.
- EuG-/EuGH-Klagen Art. 263 AEUV: Designation-Beschlüsse und Compliance-Anordnungen werden von Gatekeepern angefochten. Konkrete Aktenzeichen und Verfahrensstand live über curia.europa.eu prüfen (Suche "DMA" / "Digital Markets Act").
- Schnittstelle Art. 19a GWB: § 19a GWB (besondere Missbrauchsaufsicht gegenueber Marktbeherrschern mit ueberragender marktuebergreifender Bedeutung) bleibt parallel anwendbar; BKartA-Beschlüsse zu Verfuegungen nach § 19a GWB live über bundeskartellamt.de prüfen.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 DMA — Gatekeeper-Designation (quantitative Schwellen + qualitative Vermutung)
- Art. 2 Nr. 2 DMA — Kernplattformdienste-Katalog
- Art. 5–7 DMA — Per-se-Verbote und spezifizierbare Pflichten
- Art. 26 ff. DMA — Aufsicht durch Kommission
Triage zu Beginn
- Überschreitet der Anbieter die quantitativen Schwellen? (Umsatz EWR 7.5 Mrd. EUR / Marktwert 75 Mrd. / 45 Mio. EU-Nutzer / 10.000 Gewerbekunden)
- Welcher Kernplattformdienst liegt vor? (Art. 2 Nr. 2 DMA: Vermittlungsdienst, Suchmaschine, SNS, Videoplattform, Messaging, Betriebssystem, Browser, Cloud, Werbedienste)
- Ist der Anbieter bereits als Gatekeeper designiert?
- Welche Pflichten aus Art. 5–7 DMA sind zu prüfen?
Output-Template — Gatekeeper-Prüfvermerk
Adressat: Kanzlei intern / Rechtsabteilung — Tonfall: sachlich-juristisch
Gatekeeper-Prüfvermerk [DATUM]
Anbieter: [NAME]
Dienst: [KERNPLATTFORMDIENST, Art. 2 Nr. 2 DMA]
Quantitative Schwellen (Art. 3 Abs. 2 DMA):
Umsatz EWR: [BETRAG EUR] >= 7.5 Mrd.: ja / nein
Marktwert: [BETRAG EUR] >= 75 Mrd.: ja / nein
EU-Endnutzer: [ANZAHL] >= 45 Mio.: ja / nein
EU-Gewerbekunden: [ANZAHL] >= 10.000: ja / nein
Zeitraum (3 von 5 Jahren): ja / nein
Ergebnis: Quantitative Vermutung: JA / NEIN
Designation bereits erfolgt: ja (Beschluss vom [DATUM]) / nein / beantragt
Anwendbare Pflichten: Art. 5–7 DMA [LISTE EINSCHLAEGIGER PFLICHTEN]
Empfehlung: [BERATUNGSEMPFEHLUNG]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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