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Klage gegen vlop einordnung art 263 aeuv

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Wenn es um Klage gegen Designations-Beschluss — Art. 263 AEUV in DSA, DMA und Digitalregulierung der EU geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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SKILL.md

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Klage gegen Designations-Beschluss — Art. 263 AEUV

Arbeitsbereich

Nichtigkeitsklage gegen Designations-Beschluss der Kommission (VLOP nach DSA oder Gatekeeper nach DMA): Grossplattform will Designation anfechten. Normen: Art. 263 Abs. 4 AEUV (Nichtigkeitsklage EuG), Art. 33 DSA (VLOP-Designation), Art. 3 DMA (Gatekeeper-Designation), Art. 278-279 AEUV (Eilrechtsschutz). Prüfraster: Klagebefugnis (Adressat, individuell betroffen), Klagegründe (Unzuständigkeit, Formfehler, Vertragsverletzung, Ermessensmissbrauch), Frist 2 Monate. Output Klageschrift-Geruest EuG, Eilrechtsschutz-Antrag. Abgrenzung: VLOP-Pflichten siehe dsa-vlop-vlose-einordnung-und-pflichten; Gatekeeper-Schwellen siehe dma-gatekeeper-schwellen-und-kernplattformdienste. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DSA Art. 16 Notice-and-Action unverzügliche Reaktion, Art. 24 jährlicher Transparenzbericht, Art. 34 Risikoassessment jährlich/bei Bedarf, DMA Art. 11 Compliance-Bericht 6 Monate nach Benennung.
  • Tragende Normen verifizieren: Digital Services Act (VO 2022/2065) Art. 4-15 (Haftung), 16-22 (Meldung), 24-32 (mittelgroße/VLOP), 33-43 (sehr große), 50-66 (Aufsicht), Digital Markets Act (VO 2022/1925) Art. 3 (Gatekeeper), 5-7 (Pflichten), DDG, TMG (außer Kraft), NetzDG (auslaufend) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter Vermittlungsdienst / Hosting / Online-Plattform / sehr große Online-Plattform (VLOP) / Suchmaschine (VLOSE), BNetzA als DSC, EU-KOM (DMA-Vollzug), nationaler Koordinator, Beschwerdeführer.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: AGB nach Art. 14 DSA, Transparenzbericht, Risikoassessment, Compliance-Officer-Konzept, Streitbeilegung Art. 21 DSA, DSC-Meldung, DMA-Compliance-Bericht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Zuständigkeit

  • Erstinstanz: Gericht der Europäischen Union (EuG, Luxemburg) für natürliche und juristische Personen
  • Rechtsmittel zum EuGH auf Rechtsfragen (Art. 256 Abs. 1 AEUV)

Klagebefugnis (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

Natürliche oder juristische Personen können klagen:

  1. gegen an sie gerichtete Handlungen — Designations-Beschluss ist klassischer Fall
  2. gegen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
  3. gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahme erfordern

Bei DSA-Designation und DMA-Gatekeeper-Benennung ist das Unternehmen Adressat des Beschlusses — Variante 1, Klagebefugnis unproblematisch.

Frist (Art. 263 Abs. 6 AEUV)

  • Zwei Monate ab:
  • Bekanntgabe an den Adressaten oder
  • Bekanntmachung im Amtsblatt oder
  • Kenntnis (subsidiär)
  • + zehn Tage Entfernungsfrist (Art. 60 § 1 VerfO EuG)
  • Frist ist materiell — Versäumung führt zur Unzulässigkeit

Klagegründe (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

  1. Unzuständigkeit der Kommission
  2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Begründungsmangel (Art. 296 AEUV), Anhörung
  3. Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm — falsche Auslegung der Schwellen, Verhältnismäßigkeitsverstoß, Grundrechtsverletzung (Art. 16 GRCh unternehmerische Freiheit)
  4. Ermessensmissbrauch

Typische Argumentationslinien (Stand 2026, Spruchpraxis EuG)

Bei DSA-VLOP-Designation

  • Nutzerzählung methodisch falsch — Doppelzählung, Bots, Gastnutzer
  • 45-Mio.-Schwelle nicht dauerhaft erreicht — Saisonalität, einmaliger Peak
  • Verhältnismäßigkeit der Pflichten — Mittelstandsplattform mit Spezialfunktion
  • Begründungsmangel der Designation
  • Grundrechtseingriff in Berufsfreiheit, Eigentum (Aufsichtsgebühr Art. 43 DSA)

Bei DMA-Gatekeeper-Designation

  • Quantitative Schwellen nicht erreicht oder falsch berechnet
  • Widerlegung der Vermutung nach Art. 3 Abs. 5 DMA: Plattform legt Beweise für fehlende Marktmacht oder fehlende Zugangstor-Funktion vor
  • Falsche Marktabgrenzung für einen Kernplattformdienst
  • Konzernzurechnung unzutreffend
  • Konfliktmanagement mit Pflichten aus anderen Rechtsakten unzureichend gewürdigt

Eilrechtsschutz (Art. 278, 279 AEUV)

  • Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 S. 1 AEUV)
  • Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs möglich (Art. 278 S. 2)
  • Voraussetzungen: fumus boni iuris, Dringlichkeit, Interessenabwägung
  • EuG hat in Eilverfahren zu DSA und DMA bislang restriktiv entschieden — Aussetzung selten gewährt, weil öffentliches Interesse an rascher Anwendung hoch

Verfahrensablauf EuG

  1. Klageschrift in einer EU-Amtssprache (idR Sprache des Adressatenstaats) mit allen Anlagen
  2. Klageschrift muss klar abgegrenzte Klagegründe und Klageanträge enthalten
  3. Klageerwiderung der Kommission (idR zwei Monate)
  4. Erwiderung und Gegenerwiderung möglich
  5. Mündliche Verhandlung
  6. Urteil — durchschnittliche Verfahrensdauer 18 bis 24 Monate

Streitwert und Kosten

  • Verfahren ist gebührenfrei
  • Anwaltszwang (Art. 19 EuG-Satzung — Rechtsanwalt zugelassen in einem Mitgliedstaat)
  • Eigene Kosten und ggf. Kosten der Kommission bei Unterliegen

Strategie

  • Parallel zur Klage Kommunikation mit der Kommission offen halten — Pflichten greifen 4 Monate (DSA) bzw. 6 Monate (DMA) nach Designation, in dieser Zeit Compliance vorantreiben
  • Außergerichtliche Schritte: Antrag auf Aussetzung bei der Kommission, Anpassungsdialog
  • PR und Investor Relations: Designation hat Marktbewertungs-Effekte
  • Bei Erfolg vor EuG: Rückwirkung der Nichtigkeit; bereits gezahlte Aufsichtsgebühren rückforderbar
  • Bei Misserfolg: Rechtsmittel zum EuGH binnen zwei Monaten, nur Rechtsfragen

Fallstricke

  • Sprache der Klage: Klage muss in einer EU-Amtssprache und in der Verfahrenssprache abgefasst werden
  • Unterschriebene Original-Vollmacht mit Anwaltsausweis
  • Anlagenverzeichnis und Übersetzungen
  • Schutzschriften für sensible Geschäftsgeheimnisse beantragen

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 263 Abs. 4 AEUV — Nichtigkeitsklage; 2-Monatsfrist
  • Art. 278/279 AEUV — Eilrechtsschutz (Aussetzung und einstweilige Maßnahmen)
  • Art. 256 AEUV — Zuständigkeit EuG in erster Instanz
  • Art. 33 DSA — VLOP-Designation durch Kommission
  • Art. 3 DMA — Gatekeeper-Designation durch Kommission

Triage zu Beginn

  1. Ist der Mandant Adressat des Kommissionsbeschlusses (VLOP/Gatekeeper)?
  2. Wann wurde der Beschluss bekanntgegeben? Frist 2 Monate nach Art. 263 Abs. 6 AEUV berechnen.
  3. Welche Klagegründe kommen in Betracht? (Formfehler / Schwellenwert-Fehler / Verhältnismäßigkeit / Ermessensmissbrauch)
  4. Ist Eilrechtsschutz nach Art. 278 AEUV erforderlich (Durchsetzungsaufsetzung)?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — Nichtigkeitsklage gegen DSA/DMA-Beschluss vorbereitenGrundgeruest-Template unten
Variante A — Klagebefugnis zweifelhaftKlagebefugnis Art. 263 Abs. 4 AEUV zuerst prüfen; ggf. Vorabentscheidung
Variante B — nur Eilrechtsschutz noetig (keine Hauptsache)Art. 278-279 AEUV; separater Eilantrag
Variante C — Beschwerde an Kommission effektiverInformelles Verfahren vor Klageerhebung erwaegen

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Output-Template — Nichtigkeitsklage EuG (Grundgerüst)

Adressat: EuG — Tonfall: sachlich-juristisch

Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV
[DATUM]

Klaeger: [NAME, ANSCHRIFT, VERTRETER]
Beklagte: Europaeische Kommission

Anfechtungsgegenstand: Beschluss der Kommission vom [DATUM] Az. [AZ]
(Designation als VLOP nach Art. 33 DSA / Gatekeeper nach Art. 3 DMA)

Klagebefugnis (Art. 263 Abs. 4 AEUV):
Adressat des Beschlusses — klagebefugt.

Klaggründe:
1. [VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN: z.B. unzureichende Begruendung Art. 296 AEUV]
2. [VERLETZUNG DES VERTRAGS: z.B. falsche Schwellenwertberechnung Art. 3 Abs. 2 DMA]
3. [ERMESSENSMISSBRAUCH: z.B. sachfremde Erwägungen]

Hilfsanträge (Art. 278/279 AEUV): [AUSSETZUNG DER DURCHSETZUNG BIS URTEIL]

Antrag:
1. Beschluss vom [DATUM] für nichtig zu erklären.
2. Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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