Denkmalschutz baden wuerttemberg dschg bw
Wenn es um Denkmalschutz Baden-Württemberg (DSchG-BW) in Denkmalschutzrecht — Bundesweiter Rahmen und sechzehn geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
npx -y skills add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill denkmalschutz-baden-wuerttemberg-dschg-bwAssembled from the repository path, not quoted from the project. Check it against their README if it does not work.
SKILL.md
4.3 KB, ~1.3k tokens by cl100k_base, as published. Nobody here has run it
Denkmalschutz Baden-Württemberg (DSchG-BW)
Zweck und Anwendungsfall
Baden-Württemberg unterscheidet Kulturdenkmale und besondere Kulturdenkmale; die Eintragung in das Denkmalbuch ist nachrichtlich für Kulturdenkmale und konstitutiv für besondere Kulturdenkmale. Die Bearbeitung führt von der Objektkategorie über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde und die Fachbehörde beim Landesamt für Denkmalpflege bis zum Erlaubnisverfahren nach DSchG-BW und zur gesonderten Prüfung, ob eine Gesamtanlage, Sachgesamtheit oder ein besonderes Kulturdenkmal betroffen ist.
Anwendbares Gesetz
- Gesetzesbezeichnung: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Baden-Württemberg
- Abkürzung: DSchG-BW
- Zitiergrundlage: amtliche Landesgesetz-Datenbank landesrecht-bw.de
Zuständige Behörden
- Oberste Denkmalschutzbehörde: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- Obere Denkmalschutzbehörde: Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen)
- Untere Denkmalschutzbehörde: Landratsämter, kreisfreie Städte, große Kreisstädte
- Fachbehörde: Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Verfahrensbesonderheiten Baden-Württemberg
- Zwei-Kategorien-Modell (Kulturdenkmale / besondere Kulturdenkmale).
- Erlaubnispflicht für Veränderungen an Kulturdenkmalen.
- Eintragung im Denkmalbuch konstitutiv für besondere Kulturdenkmale.
- Sachgesamtheiten und Gesamtanlagen werden besonders erfasst.
Eintragungssystem
- Systematik: nachrichtliche Eintragung für Kulturdenkmale; konstitutive Eintragung in das Denkmalbuch für besondere Kulturdenkmale
Ablauf / Checkliste
- Klären, ob das Objekt ein Bau-, Boden- oder bewegliches Denkmal ist.
- Eintragungsstatus über die Denkmalliste des Landes feststellen — über landesrecht-bw.de.
- Zuständige untere Denkmalschutzbehörde am Belegenheitsort kontaktieren.
- Bei Maßnahmen das Erlaubnisverfahren nach DSchG-BW starten; bei zugleich bauordnungsrechtlich relevanten Maßnahmen die Kombination mit der Baugenehmigung berücksichtigen.
- Konkrete Paragrafen vor Ausgabe live in landesrecht-bw.de verifizieren.
Quellenpflicht
Sämtliche Paragrafenzitate werden vor Mandatsverwendung in landesrecht-bw.de live geprüft. Verwaltungsgerichts- und Oberverwaltungsgerichtsrechtsprechung des Landes nur mit Aktenzeichen, Datum und frei zugänglicher Fundstelle benennen.
Ausgabeformat
Landesrechtliche Stellungnahme in vollständigen Sätzen mit konkreten Paragrafenverweisen aus dem Landesgesetz und den zuständigen Behörden.
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) --><!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Beispiel
Eigentümer einer Reblandvilla von 1908 in Heidelberg, eingetragen als Kulturdenkmal, plant den Einbau eines Aufzugs. Zuständig ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als untere Denkmalschutzbehörde mit fachlicher Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart. Erlaubnisantrag nach DSchG-BW erforderlich; konkrete Paragrafen sind in landesrecht-bw.de zu verifizieren.
What ships with it
Read from the repository
Just SKILL.md. No reference files, no scripts.