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Denkmalschutz bayern baydschg

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Wenn es um Denkmalschutz Bayern (BayDSchG) in Denkmalschutzrecht — Bundesweiter Rahmen und sechzehn geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Denkmalschutz Bayern (BayDSchG)

Zweck und Anwendungsfall

Bayern hat das älteste flächendeckende Denkmalschutzgesetz der Bundesrepublik (in Kraft seit 1973). Die Denkmaleigenschaft besteht kraft Gesetzes; die Bayerische Denkmalliste ist nachrichtliches Verzeichnis. Der Skill ordnet die Verfahrenswege und die zuständigen Behörden.

Anwendbares Gesetz

  • Gesetzesbezeichnung: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz)
  • Abkürzung: BayDSchG
  • Zitiergrundlage: amtliche Landesgesetz-Datenbank gesetze-bayern.de

Zuständige Behörden

  • Oberste Denkmalschutzbehörde: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
  • Obere Denkmalschutzbehörde: Bezirksregierungen (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben)
  • Untere Denkmalschutzbehörde: Landratsämter und kreisfreie Städte (Kreisverwaltungsbehörden)
  • Fachbehörde: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Sitz in München und Außenstellen

Verfahrensbesonderheiten Bayern

  • Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG ist zentraler Verfahrensschritt für Veränderungen.
  • Ensembleschutz nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG.
  • Bodendenkmäler nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG mit Genehmigungspflicht für Grabungen nach Art. 7 BayDSchG.
  • Erlaubnisbehörde ist regelmäßig die Kreisverwaltungsbehörde; bei großem Streitwert kann die Bezirksregierung an sich ziehen.

Eintragungssystem

  • Systematik: nachrichtliche Eintragung in die Bayerische Denkmalliste; Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes

Ablauf / Checkliste

  1. Klären, ob das Objekt ein Bau-, Boden- oder bewegliches Denkmal ist.
  2. Eintragungsstatus über die Denkmalliste des Landes feststellen — über gesetze-bayern.de und über das BayernAtlas-Denkmalverzeichnis.
  3. Zuständige untere Denkmalschutzbehörde am Belegenheitsort kontaktieren.
  4. Bei Maßnahmen das Erlaubnisverfahren nach BayDSchG starten; bei zugleich bauordnungsrechtlich relevanten Maßnahmen die Kombination mit der Baugenehmigung berücksichtigen.
  5. Konkrete Paragrafen vor Ausgabe live in gesetze-bayern.de verifizieren.

Quellenpflicht

Sämtliche Paragrafenzitate werden vor Mandatsverwendung in gesetze-bayern.de live geprüft. Verwaltungsgerichts- und Oberverwaltungsgerichtsrechtsprechung des Landes nur mit Aktenzeichen, Datum und frei zugänglicher Fundstelle benennen.

Ausgabeformat

Landesrechtliche Stellungnahme in vollständigen Sätzen mit konkreten Paragrafenverweisen aus dem Landesgesetz und den zuständigen Behörden.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Beispiel

Mandantin Müller-Schenk besitzt eine 1898 errichtete Eckwohnvilla in München-Schwabing, nachrichtlich in der Denkmalliste eingetragen, und plant einen Dachausbau mit Dachterrasse. Zuständig ist das Referat Denkmalschutz der Landeshauptstadt München mit fachlicher Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG einholen; konkrete Norm-Anker in gesetze-bayern.de verifizieren.

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