Schadensersatz art 82
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Wenn es um Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO — Verteidigung in Datenschutzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO — Verteidigung
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welcher Schadensbetrag wird konkret geltend gemacht und auf welcher Grundlage?
- Welche Substantiierung liegt vor (konkret oder Massen-Standardschriftsatz)?
- Welche Kausalität wird behauptet?
- Welche Exkulpationsmöglichkeit besteht (Art. 82 Abs. 3)?
- Welche EuGH-Rechtsprechung trägt die Verteidigung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Klage abweisen; geringe Vergleichssumme; Präzedenz vermeiden)
Rechtsgrundlagen
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch.
- Art. 82 Abs. 2 DSGVO Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter.
- Art. 82 Abs. 3 DSGVO Exkulpation.
- Art. 82 Abs. 4 DSGVO gesamtschuldnerische Haftung.
- §§ 253; 280; 823 BGB ergänzend.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere EuGH Österreichische Post C-300/21; Saturn C-687/21; Gemeinde Ummendorf C-456/22 vor Ausgabe über eur-lex.europa.eu verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 82 Abs. 1; Art. 82 Abs. 2; Art. 82 Abs. 3; Art. 82 Abs. 4 DSGVO; §§ 253; 280; 823 BGB.
Praxisformulierung — Schriftsatzgliederung
A. Sachverhalt — konkret und auf substantiierte Klage bezogen.
B. Zur fehlenden Verletzung — wenn streitig.
C. Zur fehlenden Substantiierung des Schadens — Kläger muss konkret darlegen; bloße Sorge reicht nach EuGH C-300/21 nicht ohne weiteres.
D. Zur fehlenden Kausalität — alternative Schadensursachen; Mitverschulden.
E. Zur Exkulpation Art. 82 Abs. 3 — Beweis fehlender Verantwortlichkeit.
F. Höhe — Bagatellgrenze; Vergleich mit Rechtsprechung.
Abgrenzung zu anderen Skills
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dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. -
dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. -
dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab. -
dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. -
dsv-rechtsprechung-immaterieller-schaden-bgh-olgdeckt die Rechtsprechungsanalyse ab. -
dsv-sammelklagen-praeventiondeckt die strategische Praevention ab.
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