Mandantendaten ki
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Wenn es um Mandantendaten und digitale Werkzeuge-Dienstleister (Paragraf 203 StGB, Art. 28 DSGVO) in Datenschutzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Mandantendaten und KI-Dienstleister (§ 203 StGB, Art. 28 DSGVO)
Zweck
Begleitet die berufsrechtlich und datenschutzrechtlich konforme Einbindung externer IT- und KI-Dienstleister in Kanzlei- und Beratungsprozesse. Im Mittelpunkt stehen (1) die strafrechtliche Compliance nach § 203 StGB n.F., (2) die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, (3) der datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO sowie (4) spezifische Anforderungen an KI-Systeme (Transfer Impact Assessment, EU-Hosting, Audit-Logs). Anwendungsfälle: Kanzlei möchte CloudDienstleister für E-Mail-Hosting einsetzen; Rechtsanwalt erwägt Nutzung eines KI-Tools zur Dokumentenanalyse; IT-Dienstleister erhält Zugang zu Mandantenakten für Systemwartung.
Eingaben
Das Modell benötigt:
- Art des KI-/IT-Dienstleisters: Name, Sitz (EU/Drittland), Geschäftsmodell, Trainingsnutzung personenbezogener Daten?
- Verarbeitete Mandantendaten: Welche Kategorien (Beratungsinhalte, Verfahrensdaten, persönliche Mandanteninformationen, Gesundheitsdaten Art. 9 DSGVO)?
- Zugriffstiefe: Reiner Speicherzugriff, aktive Datenverarbeitung, KI-gestützte Analyse (Training?)?
- Bestehende Verträge: Liegt bereits ein AVV nach Art. 28 DSGVO vor? AV-Klausel in AGB ausreichend?
- Internationaler Datentransfer: Daten in Drittland (USA, UK)? Welche Transfermechanismen (SCCs, Angemessenheitsbeschluss)?
- Berufsträger: Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Notar, Wirtschaftsprüfer?
- Bisherige Sicherheitsmaßnahmen: Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Audit-Logs vorhanden?
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
- § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger; unbefugte Offenbarung von Geheimnissen strafbar (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe).
- § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB (i.d.F. Gesetz v. 30.10.2017, BGBl. I S. 3618): Mitwirkende Personen (externe IT-/KI-Dienstleister) sind zulässig, wenn Berufsgeheimnisträger sie zur Geheimhaltung verpflichtet; keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts mehr für die bloße Weitergabe an vertraglich gebundene IT-Dienstleister.
- § 203 Abs. 4 StGB: Mitwirkende Personen machen sich selbst strafbar, wenn sie das Geheimnis unbefugt offenbaren.
- § 43a Abs. 2 BRAO: Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten; umfasst alle Informationen aus dem Mandatsverhältnis; gilt auch gegenüber Dritten, die in Kanzleiprozesse eingebunden werden.
- Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeitung; Pflicht zum schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV); Mindestinhalt nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO; Unterauftragnehmer genehmigungspflichtig (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
- Art. 44 ff. DSGVO: Internationale Datentransfers; Standardvertragsklauseln (SCCs) als primäres Instrument für Drittländer; Transfer Impact Assessment (TIA) bei Hochrisikoländern nach EuGH "Schrems II".
- § 2 Abs. 1 BORA: Konkretisierung der Verschwiegenheitspflicht; Kanzlei-IT-Systeme müssen angemessene Sicherheit gewährleisten.
Leitentscheidungen
-
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Schritt 1 – Berufsrechtliche Zulässigkeitsprüfung (§ 203 StGB)
- Ist der Dienstleister eine "mitwirkende Person" i.S.d. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB?
- Schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung vorhanden (Pflicht)?
- Zugang auf das Erforderliche beschränkt (Need-to-know-Prinzip)?
- KI-Training mit Mandantendaten: Kategorisch unzulässig ohne informierte Einwilligung aller Mandanten; keine Ausnahme nach § 203 Abs. 3 StGB.
Schritt 2 – Berufsrechtliche Compliance (§ 43a Abs. 2 BRAO)
- Mandant informiert über Einbindung externer Dienste?
- Ggf. Einwilligung des Mandanten (bei sensiblen Verfahrensdaten empfohlen)?
- Sorgfältige Auswahl des Dienstleisters dokumentieren (§ 26 BORA: angemessene Sicherheit).
Schritt 3 – Datenschutzrechtliche Prüfung (Art. 28 DSGVO)
- AVV abgeschlossen? Mindestinhalt nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO prüfen: Gegenstand, Dauer, Art, Zweck, Kategorien, Pflichten/Rechte.
- Unterauftragnehmer-Liste aktuell? Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO (allgemein oder spezifisch)?
- Audit-Rechte vertraglich gesichert (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO)?
Schritt 4 – Internationale Datentransfers (Art. 44 ff. DSGVO)
- Sitz des Dienstleisters und aller Rechenzentren bestimmen.
- Bei Drittlandtransfer: Transfermechanismus (SCCs, Angemessenheitsbeschluss)?
- Transfer Impact Assessment (TIA) erstellen: Rechtslage im Empfängerland, Zugriffsrechte staatlicher Behörden (CLOUD Act, FISA 702 bei US-Diensten)?
- Ggf. zusätzliche technische Maßnahmen (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, EU-Only-Hosting).
Schritt 5 – Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)
- Verschlüsselung at-rest und in-transit (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO)?
- Zugangsprotokolle (Audit-Logs) für Mandantendaten?
- Löschkonzept nach Auftragsende?
- Incident-Response-Verfahren bei Datenpannen des Dienstleisters?
Schritt 6 – Dokumentation und laufende Überwachung
- Verfahrensverzeichnis nach Art. 30 DSGVO aktualisieren.
- Jährliche Überprüfung des Dienstleisters (Zertifizierungen, Sicherheitsnachweise).
- Geheimhaltungsvereinbarungen und AVV archivieren.
Ausgabeformat
- Prüfmemo (intern): Berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Zulässigkeit des konkreten KI-/IT-Dienstleisters.
- AVV-Checkliste (tabellarisch): Vorhandene vs. fehlende Klauseln nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
- TIA-Grundgerüst: Länderspezifische Risikoeinschätzung für Drittlandtransfers.
- Geheimhaltungsverpflichtung (Vorlage): Vertragsmuster für mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Beispiel
Sachverhalt: Rechtsanwalt R möchte einen US-amerikanischen KI-Dienst (Serverstandort: Virginia, USA) für die Analyse von Vertragsunterlagen aus einem laufenden M&A-Mandat nutzen. Der Anbieter schließt in seinen AGB "Training mit Nutzerdaten nicht aus".
Gutachtenstil:
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Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
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Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Art. 28/44 DSGVO: Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist abzuschließen; wegen des US-Transfers sind SCCs erforderlich, ergänzt durch TIA angesichts FISA 702-Zugriffsmöglichkeiten. EU-Only-Hosting oder Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sind als Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.
Ergebnis: Der Dienst ist in der beschriebenen Form nicht einsetzbar. Alternativ: EU-basierter Anbieter mit AVV, EU-Hosting und vertraglichem Trainingsverbot.
Risiken und typische Fehler
- KI-Training mit Mandantendaten: Unzulässig ohne ausdrückliche Einwilligung jedes Mandanten; AGB-Klausel schließt Training nicht aus – Anbieter sorgfältig prüfen.
- Fehlende Geheimhaltungsvereinbarung: § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB entbindet nur bei schriftlicher Verpflichtung; ohne Vertrag: Strafbarkeit des Rechtsanwalts möglich.
- AVV-Lücken: Viele Cloud-Dienste bieten Standard-AVV an, die Unterauftragnehmer-Änderungen ohne spezifische Genehmigung erlauben – Risiko nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO.
- TIA vergessen: Ohne TIA bei US-Diensten: Verstoß gegen Art. 44 ff. DSGVO; Bußgeld bis 20 Mio. EUR / 4 % Jahresumsatz (Art. 83 Abs. 5 DSGVO).
- Keine Audit-Logs: Fehlt ein lückenloses Zugangsprotokoll, kann im Schadensfall nicht nachgewiesen werden, wer auf Mandantendaten zugegriffen hat.
- Berufsrecht und Strafrecht kumulieren: § 43a BRAO-Verstöße führen zu Berufsrechtssanktionen (§§ 113 ff. BRAO); § 203 StGB begründet Strafbarkeit; beide Ebenen unabhängig voneinander.
Quellenpflicht
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Quellen / Updates
Stand: 05/2026. Aktualität prüfen bei Anpassungen von § 203 StGB, neuen BRAO-Berufsordnungsregeln zur KI-Nutzung, EU-KI-VO-Umsetzungsrechtsakten sowie Änderungen am EU-US Data Privacy Framework (DPF).
Querverweise:
datenschutzrecht/skills/avv-pruefung/SKILL.md— AVV-Prüfung für den konkreten KI-Dienstleisterdatenschutzrecht/skills/drittlandstransfer-pruefung/SKILL.md— Vollständige TIA-Methodik bei US- oder Drittland-KI-Diensten- ki-richtlinie-kanzleien (geplant ab v3.3.0): Kanzleiweite KI-Nutzungsrichtlinien, Rollen und Freigabeprozesse für den Einsatz von KI-Werkzeugen in der Rechtsberatung. Querverweis sobald Plugin verfügbar.
Triage zu Beginn
- Welche Mandatsdaten sollen verarbeitet werden? (personenbezogen oder nur nicht-personenbezogen)
- Wer ist der KI-Anbieter? (EU/EWR oder Drittland)
- Ist eine AVV nach Art. 28 DSGVO und eine berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung vorhanden?
- Werden Mandatsdaten zu Trainingszwecken des Anbieters verwendet? (no-training-Check)
Output-Template — Mandantendaten-KI-Prüfvermerk
Adressat: Kanzlei intern / DSB — Tonfall: sachlich-juristisch
Mandantendaten-KI-Prüfvermerk [DATUM]
Kanzlei: [NAME] | Beruf: [BERUF]
KI-Anbieter: [NAME, SITZ]
Produkt: [NAME]
Datenschutz (AVV Art. 28 DSGVO):
AVV vorhanden: ja / nein
TOM-Anlage: vorhanden / fehlend
Drittlandtransfer: ja (TIA?) / nein
Berufsrecht (§ 43e BRAO / Parallelnorm):
Verschwiegenheitsklausel (Textform): ja / nein
Belehrung §§ 203/204 StGB: ja / nein
No-training: ja / nein / unklar
Ergebnis:
DSGVO: GRUEN / GELB / ROT
Berufsrecht: GRUEN / GELB / ROT
Empfehlung: freigegeben / Nachverhandlung erforderlich / nicht freigegeben
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