Kein risiko dokumentation
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Wenn es um Kein-Risiko-Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO in Datenschutzrecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Kein-Risiko-Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Auf welchen Tatsachen beruht die Einschätzung kein Risiko?
- Welche Risikoabmilderung war vor dem Vorfall wirksam (Verschlüsselung, Pseudonymisierung)?
- Welche Anzahl Betroffener und welche Datenkategorien?
- Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation?
- Wer prüft die Dokumentation mit (DSB, Anwalt)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Beweislast bei Nichtmeldung erfüllen; Bußgeldverteidigung)
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 DSGVO Dokumentationspflicht für jeden Vorfall.
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO Rechenschaftspflicht.
- Erwägungsgrund 85 DSGVO Voraussichtlich-kein-Risiko-Ausnahme.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Beweislastverteilung bei Nichtmeldung vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 33 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 85.
Praxisformulierung — Inhaltsraster
- Sachverhalt: was ist passiert; wann; in welchem System.
- Auswirkungen: welche Datenkategorien; welche Betroffenenanzahl; welche Identifizierbarkeit.
- Risikoabwägung: Faktoren mit Reasoning vor Conclusion; warum voraussichtlich kein Risiko.
- Abhilfemaßnahmen: was wurde getan; was wird getan; bis wann.
- Verzicht auf Meldung: begründete Conclusion mit Bezug auf Risikobewertung.
- Verzicht auf Benachrichtigung: begründete Conclusion zu Art. 34 DSGVO.
- Aufbewahrung: drei Jahre Mindestempfehlung; im Verfahrensverzeichnis verlinken.
Abgrenzung zu anderen Skills
-
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. -
dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. -
dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab. -
dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. -
dsv-interne-dokumentation-art-33-abs-5deckt die Dokumentation auch für gemeldete Faelle ab.
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