Dsv schadensersatz art 82
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Wenn es um Verteidigt den Verantwortlichen gegen Schadensersatzansprüche nach Art in Datenschutzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Verteidigt den Verantwortlichen gegen Schadensersatzansprüche nach Art
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Verteidigt den Verantwortlichen gegen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO im Nachgang eines Datenschutzvorfalls. Behandelt: Anspruchsvoraussetzungen; materieller und immaterieller Schaden; EuGH-Rechtsprechung (insbesondere Österreichische Post C-300/21; Saturn C-687/21); Substantiierungsanforderungen; Bagatellschwelle; Kausalität; Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO; gesamtschuldnerische Haftung. Output: Verteidigungsraster mit Schriftsatzgliederung. Abgrenzung: keine Bußgeldverteidigung.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO — Verteidigung
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welcher Schadensbetrag wird konkret geltend gemacht und auf welcher Grundlage?
- Welche Substantiierung liegt vor (konkret oder Massen-Standardschriftsatz)?
- Welche Kausalität wird behauptet?
- Welche Exkulpationsmöglichkeit besteht (Art. 82 Abs. 3)?
- Welche EuGH-Rechtsprechung trägt die Verteidigung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Klage abweisen; geringe Vergleichssumme; Präzedenz vermeiden)
Rechtsgrundlagen
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch.
- Art. 82 Abs. 2 DSGVO Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter.
- Art. 82 Abs. 3 DSGVO Exkulpation.
- Art. 82 Abs. 4 DSGVO gesamtschuldnerische Haftung.
- §§ 253; 280; 823 BGB ergänzend.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere EuGH Österreichische Post C-300/21; Saturn C-687/21; Gemeinde Ummendorf C-456/22 vor Ausgabe über eur-lex.europa.eu verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 82 Abs. 1; Art. 82 Abs. 2; Art. 82 Abs. 3; Art. 82 Abs. 4 DSGVO; §§ 253; 280; 823 BGB.
Praxisformulierung — Schriftsatzgliederung
A. Sachverhalt — konkret und auf substantiierte Klage bezogen.
B. Zur fehlenden Verletzung — wenn streitig.
C. Zur fehlenden Substantiierung des Schadens — Kläger muss konkret darlegen; bloße Sorge reicht nach EuGH C-300/21 nicht ohne weiteres.
D. Zur fehlenden Kausalität — alternative Schadensursachen; Mitverschulden.
E. Zur Exkulpation Art. 82 Abs. 3 — Beweis fehlender Verantwortlichkeit.
F. Höhe — Bagatellgrenze; Vergleich mit Rechtsprechung.
Abgrenzung zu anderen Skills
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dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. -
dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. -
dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab. -
dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. -
dsv-rechtsprechung-immaterieller-schaden-bgh-olgdeckt die Rechtsprechungsanalyse ab. -
dsv-sammelklagen-praeventiondeckt die strategische Praevention ab.
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