Dsv paragraf 203 stgb berufsgeheimnis
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Wenn es um Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach Paragraf 203 StGB in Datenschutzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB. Behandelt: Ärzte; Rechtsanwälte; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Psychotherapeuten; Sozialarbeiter; berufsmäßige Gehilfen; mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB; Reichweite der Schweigepflicht; Verhältnis zur DSGVO; Anzeige- und Benachrichtigungspflichten; Risiken bei Cloud-Auslagerung; berufsrechtliche Folgen. Output: Memo zu Strafbarkeitsrisiko und Pflichten. Abgrenzung: keine berufsrechtliche Verteidigung; keine Strafanzeige.
§ 203 StGB Berufsgeheimnis im Datenschutzvorfall
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welcher Berufsgeheimnisträger ist betroffen?
- Wurde das Geheimnis offenbart oder unbefugt zugänglich gemacht?
- Lag Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?
- Sind mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB beteiligt — Cloud-Anbieter, Praxisverwaltungssystem?
- Welche Schweigepflichtsentbindung der Betroffenen liegt vor?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Strafbarkeitsrisiko vermeiden; Berufszulassung sichern)
Rechtsgrundlagen
- § 203 Abs. 1 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen.
- § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mitwirkende Personen.
- § 203 Abs. 4 StGB Offenbarungstatbestände.
- Art. 33 DSGVO Meldepflicht (zusätzlich zur strafrechtlichen Bewertung).
- § 43a Abs. 2 BRAO anwaltliche Verschwiegenheit.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Reichweite des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB bei IT-Dienstleistern vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
§ 203 Abs. 1; § 203 Abs. 3; § 203 Abs. 4 StGB; Art. 33 DSGVO; § 43a Abs. 2 BRAO.
Praxisformulierung — Strafbarkeitsraster
Tathandlung: Offenbaren / unbefugt Zugänglichmachen.
Täterkreis: § 203 Abs. 1 StGB Katalog; § 203 Abs. 3 mitwirkende Personen.
Schuld: Vorsatz / Fahrlässigkeit (§ 203 Abs. 1 setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Offenbarung nicht strafbar, aber berufsrechtlich relevant).
Berufsrecht: zusätzliche Meldung an Kammer; Disziplinarverfahren möglich.
Abgrenzung zu anderen Skills
-
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf. -
dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen. -
dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab. -
dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab. -
dsv-art-9-besondere-kategoriendeckt sensible Daten ab. -
dsv-sozialdaten-sgbdeckt Sozialdaten ab.
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