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Dsfa erstellung

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Wenn es um DSFA – Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 DSGVO in Datenschutzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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DSFA – Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 DSGVO

Eingaben

  • Beschreibung des Verarbeitungsvorhabens (Zweck, Datenarten, Betroffene, Technologie)
  • Vorabklassifikation aus anwendungsfall-triage (falls bereits erfolgt)
  • Praxisprofil aus CLAUDE.md (Systemliste, Hausformat, Freigabe-Eskalation)
  • Optional: technische Spezifikation, Dienstleisterbeschreibung, AVV-Entwurf

Ablauf

  1. Schwellwertanalyse (Muss-DSFA-Prüfung).

Art. 35 Abs. 1 DSGVO: DSFA erforderlich bei voraussichtlich hohem Risiko. Mindestens zwei der folgenden Kriterien aus EDSA-Leitlinien 09/2022 treffen zu:

KriteriumPrüfung
Bewertung / ScoringJa / Nein
Automatisierte Entscheidung mit Rechtswirkung (Art. 22 DSGVO)Ja / Nein
Systematische ÜberwachungJa / Nein
Verarbeitung sensibler Daten (Art. 9/10 DSGVO)Ja / Nein
Verarbeitung großer Mengen oder im großen UmfangJa / Nein
Abgleich oder Zusammenführung von DatensätzenJa / Nein
Verarbeitung betreffend schutzbedürftige Personen (Kinder, Patienten)Ja / Nein
Einsatz neuer Technologien (KI, Biometrie, IoT)Ja / Nein
Verarbeitung verhindert Betroffenenrechte oder DienstnutzungJa / Nein

Art. 35 Abs. 3 DSGVO: In jedem Fall DSFA bei systematischer umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien, umfangreicher Überwachung öffentlicher Bereiche, oder wenn auf der BfDI-Blacklist aufgeführt.

  1. BfDI-Blacklist-Abgleich. Abgleich gegen die Blacklist des BfDI (§ 67 BDSG i.V.m. Art. 35 Abs. 4 DSGVO). [Modellwissen – aktuellen Stand auf bfdi.bund.de prüfen] Typische Blacklist-Einträge: Biometrische Erfassungssysteme zur eindeutigen Identifizierung, Videoüberwachung öffentlicher Bereiche im großen Umfang, Scoring-Systeme für Kreditwürdigkeit, Gesundheitsdaten-Plattformen für Forschung.

BfDI-Whitelist (§ 67 Abs. 2 BDSG): Wenn Verarbeitungsart auf Whitelist, entfällt DSFA-Pflicht. [Modellwissen – prüfen]

  1. Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit (Art. 35 Abs. 7 lit. a DSGVO).
  • Zweck und Art der Verarbeitung
  • Datenkategorien und betroffene Personengruppen
  • Empfänger, Übermittlungen (inkl. Drittland)
  • Aufbewahrungsfristen
  • Technische Umgebung (Hosting, Sub-AVs)
  • Eigentümer der Verarbeitung (Fachabteilung, Produkt)
  1. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 35 Abs. 7 lit. b DSGVO).
  • Ist die Verarbeitung für den Zweck erforderlich (Erforderlichkeit)?
  • Werden nicht mehr Daten verarbeitet als nötig (Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)?
  • Ist die Zweckbindung eingehalten (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)?
  • Ist die Rechtsgrundlage klar (Art. 6, 9 DSGVO)?
  • Ist die Speicherfrist verhältnismäßig (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)?
  1. Risikoidentifikation und -bewertung (Art. 35 Abs. 7 lit. c DSGVO). Für jeden identifizierten Risikotyp: Eintrittswahrscheinlichkeit × Schwere des Schadens:
RisikoKategorieEintrittsws.SchwereRisikostufe
Unbefugter ZugriffVertraulichkeit[hoch/mittel/gering][hoch/mittel/gering]🔴/🟠/🟡/🟢
DatenverlustVerfügbarkeit
Profiling ohne KenntnisTransparenz
DiskriminierungSchaden Betroffener
IdentitätsdiebstahlSicherheit

Referenz: EDSA-Leitlinien 09/2022, Abschn. 6; ENISA-Leitfaden DSFA.

  1. Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO). Für jedes Risiko ≥ 🟡 konkrete Maßnahme:
  • Technische Maßnahmen (Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffskontrolle)
  • Organisatorische Maßnahmen (Schulungen, Vier-Augen-Prinzip, Berechtigungskonzept)
  • Vertragsmaßnahmen (AVV, SCC)
  • Restrisiko nach Maßnahmen (bleibt 🔴? → Vorab-Konsultation Art. 36 DSGVO)
  1. Vorab-Konsultation Art. 36 DSGVO. Wenn nach Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt: Pflicht zur Vorab-Konsultation bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 36 Abs. 1 DSGVO). Frist: Aufsichtsbehörde hat 8 Wochen zur Antwort (Art. 36 Abs. 2 DSGVO), verlängerbar um 6 Wochen.

  2. DSB-Beteiligung. DSB ist bei der DSFA zu beteiligen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Stellungnahme des DSB einholen und dokumentieren.

  3. Freigabe und Dokumentation. Freigabeprozess aus CLAUDE.md; DSFA im Verarbeitungsverzeichnis vermerken (Art. 30 Abs. 1 DSGVO). DSFA ist bei wesentlicher Änderung der Verarbeitung zu wiederholen (Art. 35 Abs. 11 DSGVO).

Quellen und Zitierweise

Verbindlich nach ../../references/zitierweise.md.

  • Art. 35 DSGVO (DSFA: Pflicht, Inhalt, Vorab-Konsultation)
  • Art. 36 DSGVO (Vorab-Konsultation Aufsichtsbehörde)
  • Art. 5 Abs. 1 lit. b, c, e DSGVO (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung)
  • § 67 BDSG (Blacklist/Whitelist BfDI)
  • EDSA-Leitlinien 09/2022 zur DSFA und Bestimmung von "voraussichtlich hohem Risiko"
  • Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248 rev.01 (DSFA-Methodik, heute EDSA-Referenz)
  • Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
  • Martini, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 35 Rn. 1 ff.
  • Klabunde, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 35 Rn. 1 ff.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

KonstellationEmpfohlener Weg
Standard — DSFA für neue Verarbeitung durchfuehrenSchwellenwertanalyse und vollstaendige DSFA nach Template unten
Variante A — Verarbeitung schon laeuft ohne DSFANachtraegliche DSFA; Maßnahmen-Umsetzungsplan erstellen
Variante B — Ergebnis der DSFA negativ (hohes Restrisiko)Verarbeitung anpassen oder Aufsichtsbehoerde konsultieren
Variante C — DSFA für mehrere aehnliche VerarbeitungenMuster-DSFA-Dokument erstellen; individuell anpassen

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Beispiel (Schwellwertanalyse)

Vorhaben: Einführung eines KI-gestützten Bewerberscreenings mit automatischer Vorauswahl.

Schwellwertanalyse:

  • Bewertung/Scoring: Ja (Bewerber werden automatisch bewertet und gereiht)
  • Automatisierte Entscheidung mit Rechtswirkung: Ja (Vorauswahl entscheidet über Einladung zum Gespräch → erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO, sofern keine Menschenentscheidung zwischengeschaltet)
  • Einsatz neuer Technologien (KI): Ja
  • Schutzbedürftige Personen: ggf. (Bewerber in angespannter Arbeitsmarktsituation)

Ergebnis Schwellwert: Mindestens 3 Kriterien erfüllt → DSFA erforderlich. Zusätzlich: § 26 Abs. 1 BDSG (Beschäftigtendaten) und Art. 22 DSGVO (automatisierte Einzelentscheidung) sind eigenständige Schutznormen, die eine DSFA unabhängig von der Schwellwertanalyse nahelegen.

Risiken / typische Fehler

  • Fehlende DSB-Beteiligung: Art. 35 Abs. 2 DSGVO schreibt ausdrücklich Beteiligung vor; unterlassene Beteiligung ist ein eigenständiger Verstoß, selbst wenn die DSFA inhaltlich korrekt ist.
  • DSFA als Einmalvorgang: Art. 35 Abs. 11 DSGVO – DSFA muss bei wesentlichen Änderungen der Verarbeitungstätigkeit wiederholt werden. Änderungsmanagement im Verfahren verankern.
  • Vorab-Konsultation übergangen: Wenn Restrisiko nach Maßnahmen hoch bleibt, ist Art. 36 DSGVO keine Option, sondern Pflicht. Unterlassung ist eigenständiger Bußgeldtatbestand (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).
  • BfDI-Blacklist-Stand nicht geprüft: Blacklist kann aktualisiert werden. Immer aktuelle Fassung auf bfdi.bund.de prüfen.
  • KI-VO-Überschneidung (ab 2026): Für KI-Systeme mit hohem Risiko nach VO (EU) 2024/1689 (KI-VO) ist eine Konformitätsprüfung nach KI-VO und eine DSFA nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Beide Instrumente ergänzen sich; die KI-VO-Konformitätsbewertung ersetzt die DSFA nicht. [Modellwissen – Zeitplan KI-VO prüfen]

Quellen / Updates

Stand: 05/2026. Aktualität prüfen bei EDSA-Aktualisierungen der Leitlinien 09/2022, neuen BfDI-Blacklist-Einträgen sowie KI-VO-Hochrisiko-Kategorien (VO (EU) 2024/1689, Anhang III).

Querverweise:

  • datenschutzrecht/skills/anwendungsfall-triage/SKILL.md — Vorgelagerte DSFA-Pflichtprüfung
  • datenschutzrecht/skills/drittlandstransfer-pruefung/SKILL.md — TIA als Bestandteil der DSFA bei Drittlandbezug
  • datenschutzrecht/skills/datenpanne-meldung/SKILL.md — Vorab-Konsultation Art. 36 DSGVO nach negativer DSFA

Faktische Updates (Stand 05/2026)

  • DSFA + FRIA (Art. 27 KI-VO) bei Hochrisiko-KI: Art. 50-Transparenzpflichten bleiben ab 02.08.2026 gesondert zu prüfen. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ist nach aktuellem Digital-Omnibus-Zeitstrahl spätestens 02.12.2027 einzuplanen; Anhang-I-Systeme spätestens 02.08.2028. DSFA und FRIA können integriert werden, bleiben aber rechtlich eigenständig. Vor Außenverwendung finalen Normtext und Kommissionsstand prüfen.
  • EDSA-Stellungnahme 28/2024 zu Modellen: nicht bindende aufsichtsbehördliche Orientierungshilfe zur Bewertung personenbezogener Daten in Modellgewichten und Trainingsvorgängen; Normtext und einschlägige Rechtsprechung gehen vor. Quelle: edpb.europa.eu.
  • BfDI-/LfDI-Blacklist Art. 35 Abs. 4 DSGVO: Aktuelle Liste verpflichtender DSFA-Faelle live über bfdi.bund.de prüfen; auch Landesdatenschutzbehoerden veröffentlichen Listen (z.B. LfDI BW, LDA Bayern).
  • Art. 36 DSGVO Vorab-Konsultation: Bei Restrisiko nach DSFA Pflicht zur Konsultation der Aufsichtsbehoerde. Frist 8 Wochen, Verlaengerung 6 Wochen möglich.

Triage zu Beginn

  1. Liegt bereits ein Ergebnis aus anwendungsfall-triage vor (DSFA PFLICHT)?
  2. Welche EDSA-Kriterien sind erfüllt? (Mindestens 2 für DSFA-Pflicht)
  3. Ist die Verarbeitung auf der BfDI-Blacklist?
  4. Gibt es ein Hausformat in CLAUDE.md?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Output-Template — DSFA-Zusammenfassung

Adressat: DSB / Geschäftsführung / Aufsichtsbehörde — Tonfall: sachlich-juristisch

DSFA-Zusammenfassung [DATUM]
Verarbeitungsvorgang: [BEZEICHNUNG]
Verantwortlicher: [NAME]

Schwellwertanalyse: DSFA erforderlich: JA / NEIN
EDSA-Kriterien erfüllt: [X] von 9 ([LISTE])
BfDI-Blacklist: ja / nein

Rechtsgrundlage: Art. [X] DSGVO [§ BDSG]
Datenkategorien: [LISTE]
Betroffene: [GRUPPEN]

Risikobewertung (Vor Massnahmen):
- Wahrscheinlichkeit: hoch / mittel / gering
- Schwere: hoch / mittel / gering
- Gesamtrisiko: HOCH / MITTEL / GERING

Vorgesehene Massnahmen: [LISTE]

Restrisiko (Nach Massnahmen): AKZEPTABEL / NICHT AKZEPTABEL

Entscheidung: Freigabe / Vorab-Konsultation Art. 36 DSGVO erforderlich
Genehmigende Person: [NAME, FUNKTION]
Datum: [DATUM]

--- vor Versand klären ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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