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Avv rolemix getrennt vs gemeinsam verantwortlich

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/datenschutzrecht/skills/avv-rolemix-getrennt-vs-gemeinsam-verantwortlich

Wenn es um Abgrenzung Rollenmix Art in Datenschutzrecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md

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SKILL.md

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Abgrenzung Rollenmix Art

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fokus: Abgrenzung Rollenmix Art. 4 Nr. 7 versus Art. 26 versus Art. 28 DSGVO. Wann sind zwei Akteure getrennte Verantwortliche wann gemeinsam Verantwortliche wann Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter. Test-Schema für Mischkonstellationen mit Indizien aus EDSA-Leitlinien 07/2020 und EuGH-Rechtsprechung. Output: Prüfvermerk zur Rollenzuordnung.

Rollenmix – Getrennt versus gemeinsam versus Auftragsverarbeitung

Zweck / Purpose

Strukturierte Abgrenzung zwischen drei datenschutzrechtlichen Rollenmodellen in Mehr-Akteur-Konstellationen: getrennte Verantwortliche, gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO), Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Purpose (EN): Separate vs. joint vs. processor – role allocation in multi-actor data processing under GDPR.

Wann dieses Modul hilft

  • Zwei oder mehr Akteure verarbeiten dieselben personenbezogenen Daten und es ist unklar, welches Vertragsmodell zu schliessen ist.
  • Aufsichtsbehoerde fragt nach Rollenzuordnung im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO).
  • Mandant geht davon aus, "wir sind nur Auftragsverarbeiter" – Prüfung, ob nicht in Wahrheit Art. 26 DSGVO einschlaegig ist.
  • Vor Abschluss eines Joint-Controller-Agreement oder AVV soll die Einstufung gesichert sein.

Rechtlicher Rahmen

  • Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Verantwortlicher entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel.
  • Art. 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche.
  • Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeiter.
  • Art. 4 Nr. 9 DSGVO: Empfaenger.
  • EDSA-Leitlinien 07/2020 zur Abgrenzung Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter (Final 07.07.2021).
  • EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert: Mitverantwortung durch organisatorische Mittel auch ohne unmittelbaren Datenzugang.
  • EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert: Fanpage-Betreiber ist gemeinsam mit Plattform verantwortlich.
  • EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert: Like-Button-Einbinder ist für Erhebung und Uebermittlung mitverantwortlich.

Ablauf / Checkliste

  1. Zweck- und Mittelprueung.
FrageVerantwortlicher alleinGemeinsam VerantwortlichAuftragsverarbeiter
Wer legt Zweck fest?Akteur A alleinAkteur A und Akteur B gemeinsamAkteur A allein, Akteur B fuehrt aus
Wer legt Mittel fest?Akteur ABeide oder Akteur B als wesentlicher MitbestimmerAkteur A bestimmt wesentliche Mittel, Akteur B technische Detailmittel
Eigener Nutzen aus Daten?Nur Akteur ABeide ziehen NutzenNur Akteur A
Weisungsgebundenheit?nicht relevantnein, kollektive Entscheidungja, voll
  1. EuGH-Indizienreihe.
  • Wer entscheidet über Zweck der Verarbeitung? (Kerntest)
  • Wer bestimmt wesentliche Mittel (z. B. Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen)?
  • Wer profitiert wirtschaftlich von der Verarbeitung?
  • Besteht eine wechselseitige Abhaengigkeit?
  • Wird die Verarbeitung gemeinsam beworben oder organisiert?
  1. Negativindizien gegen Auftragsverarbeitung.
  • Eigene Verarbeitung für eigene Werbung, eigenes KI-Training, eigene Statistik.
  • Eigene Anonymisierung mit nachgelagerter eigener Nutzung.
  • Eigene Rechtsdienstleistung (Inkasso, Steuerberatung, Rechtsanwaltsleistung) im Auftrag des Mandanten – meist Funktionsuebertragung statt Art. 28 (Querverweis: funktionsuebertragung-vs-auftragsverarbeitung).
  • Schaltung von Tracking-Pixeln auf eigener Webseite (regelmaessig Art. 26 mit dem Tracking-Anbieter).
  1. Negativindizien gegen Joint Control.
  • Reiner Datenfluss zwischen zwei getrennten Geschäften ohne abgestimmte Verarbeitung.
  • Jeder Akteur hat eigene Rechtsgrundlage und eigenen Zweck.
  • Keine gemeinsame Bewerbung oder Organisation.
  1. Prüfraster (Stufenmodell).
  • Stufe 1: Liegt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor? (immer ja)
  • Stufe 2: Wer entscheidet über Zweck? Wenn nur einer: weiter Stufe 4. Wenn mehrere: weiter Stufe 3.
  • Stufe 3: Liegt gemeinsame Entscheidung auch über wesentliche Mittel oder gemeinsamer Nutzen vor? Wenn ja: Art. 26 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche.
  • Stufe 4: Ist der ausfuehrende Akteur weisungsgebunden und ohne eigenen Zweck? Wenn ja: Art. 28 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche oder Funktionsuebertragung.

Mustertext / Template

Prüfvermerk-Vorlage zur Rollenzuordnung:

Pruefvermerk Rollenzuordnung DSGVO
-----------------------------------
Verarbeitung: [Beschreibung]
Akteur A: [Bezeichnung, Funktion]
Akteur B: [Bezeichnung, Funktion]
Datenkategorien: [Stamm-/Verkehrs-/Inhaltsdaten/Art. 9 DSGVO]
Betroffene: [Kategorien]

1. Zweck der Verarbeitung
 Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / nur für A]
 Begruendung: [Sachverhaltsbasis]

2. Wesentliche Mittel
 Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / A legt fest, B fuehrt aus]
 Indizien: [Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen, Sicherheitsmassnahmen]

3. Wirtschaftlicher Nutzen
 [Nur A / beide / A nutzt für Geschaeft, B nur für Entgelt]

4. Weisungsgebundenheit B?
 [voll / teilweise / keine]

5. EuGH-Linie
 Vergleichbar mit: [C-25/17 / C-498/16 / C-40/17 / keine direkte Vergleichbarkeit]

6. Einordnung
 [ ] Akteur A allein verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
 [ ] Akteur A und B gemeinsam verantwortlich (Art. 26 DSGVO)
 [ ] Akteur A Verantwortlicher, Akteur B Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)
 [ ] Getrennte Verantwortliche

7. Folgevertrag
 [ ] Joint-Controller-Vereinbarung Art. 26
 [ ] AVV Art. 28
 [ ] C2C-Datenuebermittlungsklausel
 [ ] kein gesonderter Vertrag erforderlich

Datum, Unterschrift Datenschutzbeauftragter

Typische Drafting-Fehler

  • AVV abgeschlossen, obwohl Joint Control vorliegt (Fanpage / Like-Button / Webtracking).
  • Joint-Agreement abgeschlossen, obwohl getrennte Verantwortliche vorliegen (typischer Fall: Inkasso-Dienstleister).
  • "Standardloesung AVV" ohne Prüfung.
  • Berufsgeheimnistraeger als reine Auftragsverarbeiter behandelt (Funktionsuebertragung uebersehen).
  • Tracking-Anbieter als Auftragsverarbeiter behandelt, obwohl er Daten für eigene Zwecke nutzt.

Quellen Stand 06/2026

  • Art. 4 Nr. 7, Art. 26, Art. 28 DSGVO.
  • EDSA-Leitlinien 07/2020 (Final 07.07.2021), abrufbar über edpb.europa.eu.
  • EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert.
  • EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert.
  • EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert.
  • Volltexte über curia.europa.eu prüfen.
  • Zitierweise: ../../../references/zitierweise.md.

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