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Wissenschaftsdaten forschungsdatenbank

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Wenn es um Wissenschaftsdaten und Forschungsdatenbanken — Datenbankrecht und TDM-Schranke in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Wissenschaftsdaten und Forschungsdatenbanken — Datenbankrecht und TDM-Schranke

Arbeitsbereich

Datenbankrecht für Forschungsdatenbanken und Wissenschaftsdaten: § 60d UrhG (TDM-Schranke für wissenschaftliche Forschung), §§ 87a-87e UrhG für Forschungsdatenbanken, Open-Access-Pflichten nach BMBF-Richtlinien und DSM-RL Art. 3, Rechtslage bei Hochschul-Spin-offs und Forschungsdaten-Lizenzen (CC0, CC BY). Erstellt Rechtsgutachten und Datenpublikationskonzept. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Forschungseinrichtung will ihre Biodiversitätsdatenbank unter CC0 veröffentlichen und fragt, wie sie trotzdem das Herstellerrecht schützen und Missbrauch ahnden kann.
  • Hochschule möchte wissen, ob ein Spin-off-Unternehmen berechtigt ist, die Forschungsdatenbank der Universität kommerziell zu nutzen.
  • Wissenschaftsjournalist will Forschungsdaten einer institutionellen Datenbank für eine Analyse nutzen und fragt, ob § 60d UrhG TDM-Schranke gilt.

Erste Schritte

  1. Datenbankherstellerrecht für Forschungsdatenbank prüfen: Wesentliche Investition in Beschaffung und Aufbereitung wissenschaftlicher Daten (§ 87a UrhG)?
  2. TDM-Schranke § 60d UrhG anwenden: Wissenschaftliche Forschung, nicht-kommerziell — Vervielfältigung für Textanalysen zulässig, aber Löschpflicht nach Forschungsabschluss.
  3. Open-Access-Pflichten klären: BMBF- und DFG-Förderrichtlinien, Horizon Europe Data Management Plans — was muss öffentlich zugänglich gemacht werden?
  4. Lizenzwahl bewerten: CC0 (Public Domain), CC BY (Attribution), ODbL für Datenbanken — Auswirkungen auf Datenbankherstellerrecht und Herstelleransprüche.
  5. Spin-off und Hochschulrecht: Verwertungsrechte an Hochschulforschungsdaten — Arbeitgeber/Diensterfindung analog, §§ 42 f. ArbEG.
  6. Datenpublikation und Repositorien: Rechtliche Anforderungen für Veröffentlichung auf Zenodo, PANGAEA, DRYAD — Lizenzkompatibilität.

Rechtsrahmen

  • § 60d UrhG: TDM-Schranke für wissenschaftliche Forschung — erlaubt Vervielfältigung, Löschpflicht nach Abschluss.
  • § 87a UrhG: Wesentliche Investition in Beschaffung und Aufbereitung von Forschungsdaten als Herstellerrecht.
  • DSM-RL Art. 3 (RL 2019/790): Wissenschaftliche TDM-Schranke — zwingend, keine Opt-out-Möglichkeit.
  • § 87c UrhG: Erlaubte Handlungen — § 60d UrhG als gesetzliche Schranke auch gegenüber Datenbankherstellerrecht.
  • §§ 42-43 ArbEG (analog): Verwertungsrechte an Hochschulerfindungen — Forschungsdaten sind keine Erfindungen, aber ähnliche Problematik.
  • CC0 / CC BY 4.0: Lizenzmodelle für Forschungsdaten — Wirkung auf Datenbankherstellerrecht und Weiterverwendungsansprüche.

Prüfraster

  • Liegt eine wissenschaftliche Forschungsdatenbank mit wesentlicher Investition in Beschaffung und Aufbereitung vor?
  • Dient die geplante TDM-Nutzung wissenschaftlicher Forschung im Sinne des § 60d UrhG — kommerzieller oder nicht-kommerzieller Zweck?
  • Wurde ein Open-Access-Mandat durch Fördergeber verpflichtend gemacht — welche Lizenz ist vorzusehen?
  • Schließt die gewählte CC-Lizenz das Datenbankherstellerrecht ein, oder bleibt es daneben bestehen?
  • Wer ist Hersteller der Forschungsdatenbank — Hochschule, Forschungseinrichtung, einzelner Forscher?
  • Ist das Spin-off-Unternehmen berechtigt, die Hochschuldatenbank zu nutzen — wurde ein Lizenzverhältnis begründet?
  • Sind Datenlöschpflichten nach § 60d Abs. 1 S. 2 UrhG in den internen Prozessen berücksichtigt?

Typische Fallstricke

  • § 60d UrhG gilt nur für nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung — Spin-offs mit kommerziellem Fokus fallen nicht darunter.
  • CC0-Lizenz hebt das Datenbankherstellerrecht nicht auf, wenn der Lizenzgeber das nicht ausdrücklich erklärt (CC0 erfasst explizit auch sui-generis-Datenbankrechte — aber Prüfung im Einzelfall).
  • Fördergeber-Anforderungen (BMBF, DFG) zu Open Access sind keine gesetzlichen Pflichten, aber Vertragspflichten — bei Verstoß droht Rückforderung.
  • Forschungsdaten, die personenbezogene Informationen enthalten, dürfen unter CC0 nur mit DSGVO-Grundlage veröffentlicht werden.
  • Hochschulen haben selten klare IP-Policies für Forschungsdatenbanken — interne Regelungslücken führen zu Streit bei Ausgründungen.

Quellen

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