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Webdaten auslesen datenbank und robots txt

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Wenn es um Webdaten-Auslesen gegen Websites mit Datenbankcharakter — Rechtliche Risikoanalyse in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md

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Webdaten-Auslesen gegen Websites mit Datenbankcharakter — Rechtliche Risikoanalyse

Arbeitsbereich

Rechtliche Bewertung von Webdaten-Auslesen gegen Websites mit Datenbankcharakter: Prüft §§ 87a-87e UrhG, Verstoß gegen AGB (§ 307 BGB), robots.txt-Bindungswirkung, Wettbewerbsrecht (§§ 3 4 UWG) und strafrechtliche Relevanz (§ 202a StGB). Bewertet EuGH C-202/12 (Innoweb/Wegener) und erstellt Risikoampel für Betreiber und Auslesedienste. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Preisvergleich-Startup will Produktdaten von Händlerwebsites automatisiert abrufen und fragt nach dem rechtlichen Risiko.
  • Betreiber eines Immobilienportals entdeckt, dass ein Mitbewerber Exposés systematisch abgreift, und will Unterlassungsansprüche geltend machen.
  • KI-Unternehmen plant, öffentlich zugängliche Websites als Trainingsdaten einzusammeln, und benötigt eine rechtliche Bewertung der Zulässigkeit.

Erste Schritte

  1. Datenbankcharakter der Zielwebsite prüfen: Sind die Daten systematisch geordnet und über Suchabfragen individuell zugänglich (§ 87a Abs. 1 UrhG)?
  2. Investitionsnachweis der Website-Betreiber abschätzen: Ressourcenaufwand für Sammlung, Pflege und Darstellung der Daten.
  3. robots.txt und AGB analysieren: Verbieten sie automatisierten Abruf? Ist robots.txt ein verbindliches Vertragsangebot oder nur technische Empfehlung?
  4. Verletzungstatbestand bestimmen: Wesentliche Entnahme (§ 87b UrhG) oder Kumulationstatbestand (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG)?
  5. Wettbewerbsrechtliche Prüfung: Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG), Schmarotzen an fremder Leistung?
  6. Strafrecht prüfen: § 202a StGB (Ausspähen von Daten) nur bei Überwindung technischer Zugangssicherungen.

Rechtsrahmen

  • §§ 87a-87b UrhG: Datenbankherstellerrecht gegen Entnahme und Weiterverwendung wesentlicher Teile.
  • § 307 BGB: AGB-Kontrolle für Datenabruf verbietende Nutzungsbedingungen — Verbote können wirksam sein, wenn hinreichend klar formuliert.
  • § 4 Nr. 4 UWG: Gezielte Behinderung — Abfangen von Kunden oder Datenmissbrauch zum Nachteil des Wettbewerbers.
  • § 202a StGB: Ausspähen von Daten — nur relevant, wenn Zugangssicherungen (Passwort, CAPTCHA, technische Sperre) überwunden werden.
  • EuGH C-202/12 (Innoweb/Wegener): Meta-Suchmaschine durchsucht Stellenbörsendatenbank in Echtzeit — wesentliche Weiterverwendung bejaht.
  • RL 96/9/EG Art. 6 Abs. 1: Zugriffsrecht des rechtmäßigen Nutzers — gilt nicht für unbefugte Nutzer.

Prüfraster

  • Ist die Zielwebsite als Datenbank nach § 87a Abs. 1 UrhG zu qualifizieren?
  • Hat der Website-Betreiber eine wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung getätigt?
  • Verbieten robots.txt oder AGB ausdrücklich automatisierten Abruf oder automatisiertes Auslesen?
  • Handelt es sich um einen rechtmäßigen Nutzer (z. B. mit Account) oder einen Unbefugten?
  • Überwindet das Datenabruf-Tool technische Schutzmaßnahmen (CAPTCHA, Login-Gate, Rate-Limit-Sperre)?
  • Wird ein wesentlicher Teil entnommen, oder kumulieren wiederholte Abrufe?
  • Liegt ein wirtschaftlicher Schaden oder eine Wettbewerbsverzerrung vor?

Typische Fallstricke

  • robots.txt hat keine unmittelbar gesetzliche Bindungswirkung — entscheidend ist, ob AGB auf sie Bezug nehmen oder ein Vertragsangebot vorliegt.
  • Öffentlich zugängliche Daten sind nicht automatisch frei entnehmbar — das Datenbankherstellerrecht schützt unabhängig von einer Zugangssperre.
  • Auslesedienste, die einen Nutzer-Login voraussetzen, verstoßen zusätzlich gegen §§ 307 BGB, 202a StGB.
  • Aggregator-Dienste, die Echtzeit-Suche auf Fremddatenbanken betreiben, erfüllen nach Innoweb/Wegener den Weiterverwendungstatbestand.
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) unterliegen kürzerer Verjährung (§ 11 UWG: 6 Monate) als urheberrechtliche.

Quellen

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