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Open source datenbank und open data commons

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/datenbankrecht/skills/open-source-datenbank-und-open-data-commons

Wenn es um Open-Source-Datenbanken und Open-Data-Commons-Lizenzen in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Open-Source-Datenbanken und Open-Data-Commons-Lizenzen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Startup will eine Open-Data-Datenbank (ODbL-lizenziert) mit proprietären Daten kombinieren und fragt, ob das Sharealike-Gebot die gesamte Datenbank erfasst.
  • Unternehmen hat seine Datenbank unter CC0 veröffentlicht und fragt nun, ob es trotzdem Verletzungsansprüche nach § 87b UrhG geltend machen kann.
  • NGO will ihre eigene Datenbank unter PDDL veröffentlichen und muss verstehen, was das für zukünftige Herstellerrechte bedeutet.

Erste Schritte

  1. Lizenzart bestimmen: ODbL (Sharealike-Copyleft), PDDL (Public Domain), CC0 (Rechteaufgabe inkl. sui-generis-Datenbankschutz)?
  2. Sharealike-Analyse für ODbL: Wann ist eine Datenbank „abgeleitet" von einer ODbL-Quelldatenbank — Abgrenzung zwischen abgeleiteter Datenbank und collective database.
  3. CC0-Wirkung prüfen: CC0 umfasst explizit auch das sui-generis-Datenbankherstellerrecht — kann der Herausgeber nach CC0 noch nach § 87b UrhG vorgehen?
  4. Attribution-Pflichten erfüllen: ODbL und CC BY fordern Namensnennung — was ist konkret, maschinenlesbar und für abgeleitete Produkte erforderlich?
  5. Lizenzkompatibilität prüfen: ODbL + CC BY — kompatibel? ODbL + proprietäre Daten — Sharealike-Problem?
  6. Strategische Lizenzwahl: Welche Lizenz passt zur Geschäftsstrategie — maximale Offenheit vs. Schutz der Datenbankstruktur?

Rechtsrahmen

  • § 87a UrhG: Datenbankherstellerrecht — durch CC0 explizit aufgegeben, durch ODbL lizenziert unter Copyleft-Bedingung.
  • § 87b UrhG: Verletzungsanspruch — nach CC0-Veröffentlichung sind Verletzungsansprüche weitgehend ausgeschlossen.
  • ODbL 1.0 § 4: Sharealike — Derivatives Database müssen unter ODbL weitergegeben werden.
  • CC0 1.0 Universell: Waiver auch für Datenbankherstellerrecht nach RL 96/9/EG — gilt explizit für § 87a UrhG.
  • PDDL 1.0: Public Domain Dedication — weitreichende Rechteaufgabe, kein Copyleft.
  • RL 96/9/EG Art. 7-8: Datenbankherstellerrecht als Lizenzgegenstand für Open-Data-Lizenzen.

Prüfraster

  • Unter welcher Lizenz steht die Quelldatenbank — ODbL, PDDL oder CC0?
  • Löst die geplante Nutzung die Sharealike-Verpflichtung der ODbL aus (Derivatives Database)?
  • Ist nach CC0-Veröffentlichung noch ein Verletzungsanspruch nach § 87b UrhG möglich?
  • Sind Attribution-Pflichten der angewandten Lizenz für alle Nutzungsformen erfüllbar?
  • Sind ODbL und die andere eingesetzte Lizenz (CC BY, proprietär) kompatibel?
  • Welche Lizenzbedingungen gelten für Collective Databases (ODbL §§ 4.5-4.6) vs. Derivative Databases?
  • Kann das Unternehmen eine proprietäre Datenbank auf Basis einer ODbL-Quelldatenbank aufbauen ohne Sharealike-Verpflichtung?

Typische Fallstricke

  • ODbL-Sharealike gilt für Derivative Databases, nicht für den Inhalt (Contents) — diese Unterscheidung ist entscheidend.
  • CC0 gibt das Herstellerrecht auf — nach Veröffentlichung unter CC0 kein Rücktritt von der Lizenz möglich.
  • Kombinationsdatenbank aus ODbL-Quellen und eigenen Daten kann ODbL-Sharealike auslösen — ohne es zu bemerken.
  • Attribution-Pflichten bei ODbL für große Datenbankbestände technisch schwierig umzusetzen — pragmatische Lösung erforderlich.
  • PDDL gibt kein Sharealike vor, aber auch keine Haftungsfreistellung — Haftungsrisiken für fehlerhafte Daten bleiben.

Quellen

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