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Immobiliendaten portal und lead datenbank

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/datenbankrecht/skills/immobiliendaten-portal-und-lead-datenbank

Wenn es um Immobiliendaten, Portale und Lead-Datenbanken — Datenbankrecht in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Immobiliendaten, Portale und Lead-Datenbanken — Datenbankrecht

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Immobilienportal-Betreiber stellt fest, dass ein Konkurrent täglich Exposés automatisiert abruft und in ein eigenes Portal übernimmt.
  • Maklerunternehmen hat eine Lead-Datenbank mit Interessentendaten aufgebaut und will sie an einen Käufer verkaufen — welche Rechte können übertragen werden?
  • PropTech-Startup will Immobilienangebote mehrerer Portale aggregieren und fragt nach dem rechtlichen Risiko gegenüber den Portal-Betreibern.

Erste Schritte

  1. Datenbankherstellerrecht für das Portal prüfen: Wesentliche Investition in Sammlung, Qualitätsprüfung und Darstellung der Exposés (§ 87a UrhG)?
  2. Systematisches Abgreifen bewerten: Wesentliche Entnahme oder kumulierte Teilentnahmen (§ 87b UrhG), AGB-Verstoß, UWG-Tatbestand?
  3. DSGVO-Prüfung für Lead-Datenbank: Enthält die Datenbank personenbezogene Kontaktdaten? Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO?
  4. Datenbankübertragung bei Lead-Datenbank: Welche Rechte (Herstellerrecht, Urheberrecht an Inseraten) können verkauft werden — und welche DSGVO-Pflichten gehen über?
  5. Aggregator-Risiko bewerten: EuGH Innoweb/Wegener — Weiterverwendung durch Meta-Suchmaschine ist verboten (C-202/12).
  6. Schutzmaßnahmen empfehlen: robots.txt, AGB, technische Sperren, Honey-Pot-Einträge als Beweisinstrument.

Rechtsrahmen

  • § 87a UrhG: Datenbankherstellerrecht für Immobilienportale — wesentliche Investition in Sammlung und Darstellung von Exposés.
  • § 87b UrhG: Verbot der Entnahme wesentlicher Teile; Kumulationstatbestand bei wiederholtem Abgreifen.
  • EuGH C-202/12 (Innoweb/Wegener): Meta-Suchmaschine, die eine Datenbank in Echtzeit durchsucht, verwendet wesentliche Teile weiter.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage für Lead-Datenbanken — Interessenabwägung erforderlich.
  • § 4 Nr. 4 UWG: Gezielte Behinderung durch systematisches Abgreifen von Wettbewerberdaten.
  • § 307 BGB: AGB-Auslesen-Verbote — wirksam, wenn transparent und verhältnismäßig formuliert.

Prüfraster

  • Hat das Portal eine wesentliche Investition in Beschaffung (Maklerinserate einsammeln), Überprüfung (Qualitätskontrolle) und Darstellung (Suchmasken, Filterfunktionen) getätigt?
  • Sind die abgegriffenen Exposés wesentliche Teile der Datenbank — qualitativ (Exklusivinserate) oder quantitativ (hoher Anteil)?
  • Handelt der Aggregator systematisch und regelmäßig (Kumulationstatbestand § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG)?
  • Enthält die Lead-Datenbank personenbezogene Daten, und auf welcher DSGVO-Rechtsgrundlage wurden sie erhoben?
  • Liegt ein wirksames AGB-Verbot für automatisierten Abruf vor?
  • Wurde Honey-Pot-Datensätze oder Wasserzeichen in den Inseraten als Beweisinstrument eingesetzt?
  • Besteht bei Lead-Datenbankübertragung eine DSGVO-konforme Rechtsgrundlage für die Weitergabe?

Typische Fallstricke

  • Portale, die Inserate lediglich von Maklern entgegennehmen und veröffentlichen, investieren primär in Darstellung — nicht in Beschaffung; Herstellerrecht kann dennoch begründet sein.
  • Einzelne Maklerinserate können eigenen Urheberrechtsschutz der Texte/Fotos genießen — Portalrecht und Inseratrecht trennen.
  • Lead-Datenbankverkauf ohne DSGVO-Grundlage ist Datenschutzverstoß — Bußgeld bis 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
  • Honey-Pot-Einträge sind effektives Beweismittel, müssen aber rechtssicher eingesetzt werden (keine Täuschung Dritter).
  • Aggregatoren können argumentieren, sie nutzten nur öffentlich zugängliche Daten — Innoweb/Wegener-Entscheidung entgegnet dem.

Output

  • Datenbankschutzanalyse für das Immobilienportal (§ 87a UrhG-Gutachten)
  • Schutzmaßnahmen-Empfehlung (AGB, robots.txt, Honey-Pots)
  • Abmahnschreiben gegen Aggregator (§ 87b UrhG + § 4 Nr. 4 UWG)
  • DSGVO-Compliance-Check für Lead-Datenbank
  • Datenbankübertragungsvertrag-Checkliste (M&A / Lead-Datenkauf)
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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Quellen

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