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Datenbankrecht und informationsfreiheit

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Wenn es um Datenbankrecht und Informationsfreiheit — IFG versus Herstellerrecht in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Datenbankrecht und Informationsfreiheit — IFG versus Herstellerrecht

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Journalist stellt IFG-Antrag auf Zugang zu einer behördlichen Datenbank — die Behörde verweigert mit Hinweis auf Datenbankherstellerrecht.
  • Behörde fragt, ob sie IFG-Antragstellern den Zugang zur vollständigen Datenbank verweigern kann, um ihr Datenbankherstellerrecht zu schützen.
  • NGO will Teile einer Behördendatenbank veröffentlichen, die über IFG zugänglich geworden sind — darf sie das?

Erste Schritte

  1. IFG-Anspruch prüfen: § 1 IFG (Bund) oder Landes-IFG — hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu Behördeninformationen?
  2. Datenbankherstellerrecht als IFG-Ausnahme: Schließen Schutzrechte Dritter (§ 6 IFG — Schutz geistigen Eigentums) den IFG-Anspruch aus?
  3. Eigenes Herstellerrecht der Behörde: Kann eine Behörde ihr eigenes Datenbankherstellerrecht dem IFG-Anspruch entgegenhalten?
  4. Reichweite des gewährten Zugangs: Wenn IFG-Zugang gewährt — darf der Antragsteller die Daten weiterveröffentlichen (IWG-Verhältnis)?
  5. Teilschwärzung vs. vollständige Verweigerung: Kann ein Teil der Datenbank herausgegeben werden, während Drittrechte an anderen Teilen den Rest schützen?
  6. Rechtsbehelfe: Verwaltungsgericht bei IFG-Verweigerung; Verhältnis zu datenbankrecht­lichen Ansprüchen.

Rechtsrahmen

  • § 1 IFG: Informationsfreiheitsrecht — Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
  • § 6 IFG: Schutz geistigen Eigentums als IFG-Ausnahme — Drittrechte (Urheberrecht, Datenbankrecht) können IFG-Anspruch ausschließen.
  • § 9 IFG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als weiterer Ausschlussgrund.
  • § 87a UrhG: Datenbankherstellerrecht — kann Behörde eigenes Recht dem IFG-Antrag entgegenhalten?
  • IWG § 3: Weiterverwendungsrecht — IFG-Zugang eröffnet nicht automatisch Weiterverwendungsrecht.
  • DSGVO Art. 86: Öffentlichkeitszugang zu amtlichen Dokumenten — Verhältnis zu DSGVO bei personenbezogenen Daten.

Prüfraster

  • Liegt ein wirksamer IFG-Anspruch vor — ist die Behörde auskunftspflichtig nach § 1 IFG?
  • Schützt § 6 IFG Schutzrechte Dritter (z. B. Urheberrecht an eingebetteten Berichten) gegenüber dem IFG-Anspruch?
  • Kann die Behörde ihr eigenes Datenbankherstellerrecht dem IFG-Antrag entgegenhalten — oder gilt es nur gegenüber privaten Dritten?
  • Enthält die Datenbank personenbezogene Daten — schließt DSGVO den vollständigen IFG-Zugang aus?
  • Wenn IFG-Zugang gewährt: Darf der Antragsteller die Datenbankinformationen veröffentlichen oder weiterverarbeiten (IWG-Abgrenzung)?
  • Besteht die Möglichkeit einer Teilschwärzung — nicht-schutzrechtsbeschränkte Teile herausgeben?
  • Welches Verwaltungsgericht ist für eine IFG-Klage bei Verweigerung zuständig?

Typische Fallstricke

  • Behörden können ihr eigenes Datenbankherstellerrecht nicht ohne weiteres dem IFG-Anspruch entgegenhalten — Sinn und Zweck des IFG-Grundsatzes überwiegt.
  • § 6 IFG schützt nur Drittrechte (Urheberrechte der Autor), nicht eigene Behördenrechte.
  • IFG-Zugang gewährt Einsichtsrecht, nicht automatisch Weiterverwendungsrecht — IWG-Antrag muss zusätzlich gestellt werden.
  • Personenbezogene Daten in Behördendatenbanken sind DSGVO-geschützt — vollständige Datenbank nicht IFG-zugänglich.
  • Schwärzungsentscheidungen der Behörde müssen begründet werden — pauschale Verweigerung ist rechtswidrig.

Quellen

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