Datenbankrecht bei finanzmarktdaten
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Wenn es um Datenbankrecht bei Finanzmarktdaten — Börsen, Kurse und Marktdaten in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Datenbankrecht bei Finanzmarktdaten — Börsen, Kurse und Marktdaten
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Mandantenfall
- FinTech-Unternehmen will Echtzeit-Kursdaten einer Börse ohne Lizenz in seine App integrieren und fragt, ob das datenbankherstellerrechtlich zulässig ist.
- Börse stellt fest, dass ein Datenaggregator ihre historischen Kursdatenbank vollständig kopiert und verkauft — welche Ansprüche bestehen?
- Investmentbank möchte Marktdaten-Feeds von Bloomberg und Reuters lizenzieren und muss den rechtlichen Rahmen (Datenbankrecht, MiFID II) verstehen.
Erste Schritte
- BHB/William Hill-Einwand für Börsen prüfen: Erzeugt die Börse die Kurse selbst (Handelsgeschäfte) oder beschafft sie Daten? Wenn Kurse durch eigenen Handelsbetrieb entstehen — Einschränkung des Herstellerrechts nach EuGH-Doktrin?
- Separate Datenbankpflege-Investition: Historische Kursdatenbank, Tick-Datensammlung, Indexberechnungen — separate Investition in Beschaffung und Aufbereitung?
- MiFID-II-Transparenzpflichten prüfen: Art. 64-65 MiFID II — Nachhandels-Transparenz, Pflicht zur Marktdatenbereitstellung zu angemessenen Konditionen.
- Lizenzmodell für Marktdaten-Feeds: Echtzeit vs. verzögert, Terminal-Lizenzen, Redistributionsverbote, Snapshots — differenzierte Lizenzstruktur.
- Aggregator-Verletzung bewerten: Wesentliche Entnahme historischer Kursdaten (§ 87b UrhG) — Kumulation bei täglichem Abruf?
- DSGVO bei Transaktionsdaten: Transaktionsdaten von identifizierbaren Personen (Privatanleger) — Rechtsgrundlage und Zweckbindung.
Rechtsrahmen
- § 87a UrhG: Börsen-Datenbankherstellerrecht — Investition in Kursdaten-Sammlung, historische Tick-Daten, Indexberechnungen.
- EuGH C-203/02 (BHB/William Hill): Selbst erzeugte Daten (eigene Handelspreise) schützt kein Herstellerrecht — separate Datenbankpflege-Investition erforderlich.
- § 87b UrhG: Verbot der wesentlichen Entnahme aus Börsendatenbanken ohne Lizenz.
- MiFID II Art. 65 (RL 2014/65/EU): Pflicht zur Veröffentlichung von Handelsdaten zu angemessenen kommerziellen Bedingungen.
- DSGVO Art. 4 Nr. 1: Transaktionsdaten von identifizierbaren Personen sind personenbezogene Daten.
- RL 96/9/EG Art. 7: Europäischer Schutz für Börsendatenbanken mit wesentlicher Investition.
Prüfraster
- Beruht das Herstellerrecht der Börse auf Investition in Datenbeschaffung/-überprüfung oder nur in eigene Kursfeststellung (BHB-Einwand)?
- Gibt es eine separate wesentliche Investition in die historische Kursdatenbank (Tick-Daten, Zeitreihen)?
- Entsteht der Verletzungstatbestand durch Echtzeit-Abruf (Innoweb-Test) oder durch historische Batch-Entnahme?
- Erfüllt das Lizenzmodell die MiFID-II-Anforderungen (angemessene, nichtdiskriminierende Preise)?
- Sind FinTech-App-Nutzer Privatanleger — liegen personenbezogene Transaktionsdaten vor?
- Ist der Datenaggregator vertraglich gebunden (Redistributionsverbot) oder agiert er außerhalb jeder Lizenz?
- Welche Lizenzgebühr gilt als Lizenzanalogie für unerlaubten historischen Kursdaten-Zugriff?
Typische Fallstricke
- Börsen irren häufig, wenn sie behaupten, ihre eigenen Handelsdaten seien automatisch datenbankherstellerrechtlich geschützt — BHB/William Hill schränkt das ein.
- MiFID-II-Pflicht zur fairen Preisgestaltung für Marktdaten kann überhöhte Lizenzgebühren einschränken — kartellrechtliche Parallele.
- Historische Kursdatenbanken können eigenes Herstellerrecht haben, selbst wenn Echtzeit-Preise nicht geschützt sind.
- Kumulationsregel (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG) trifft FinTechs, die täglich kleine Datenpakete abrufen.
- DSGVO-Transaktionsdaten dürfen nicht unbeschränkt für Analytics-Zwecke verarbeitet werden — Zweckbindung beachten.
Quellen
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