Datenbankrecht und geschaeftsgeheimnis
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Wenn es um Datenbankrecht und Geschäftsgeheimnisschutz — Kumulative Schutzstrategie in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Datenbankrecht und Geschäftsgeheimnisschutz — Kumulative Schutzstrategie
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Mandantenfall
- Pharmaunternehmen hat eine Wirkstoffdatenbank aufgebaut, die als Betriebsgeheimnis behandelt wird — jetzt hat ein ausgeschiedener Mitarbeiter Teile weitergegeben.
- Technologieunternehmen fragt, ob seine proprietäre Kundendatenbank als Geschäftsgeheimnis einstufbar ist und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
- Startup-Investor will vor Beteiligung prüfen, ob die Datenbank des Zielunternehmens urheberrechtlich und als Geschäftsgeheimnis ausreichend geschützt ist.
Erste Schritte
- Datenbankschutz nach UrhG prüfen: §§ 87a ff. (Herstellerrecht) und § 4 Abs. 2 UrhG (Datenbankwerk) — welcher Tatbestand ist erfüllt?
- Geschäftsgeheimniseigenschaft prüfen: § 2 Nr. 1 GeschGehG — Information nicht allgemein bekannt, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
- Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentieren: Zugangsbeschränkungen, NDA-Klauseln, technische Sicherung, Zugriffsprotokollierung.
- Verletzungshandlung bestimmen: § 4 GeschGehG — rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung; welche Handlung liegt vor?
- Ansprüche kombinieren: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung nach GeschGehG §§ 6-8 neben UrhG-Ansprüchen.
- Beweissicherung: Digitale Forensik, Zugriffslogdaten, Kommunikationsnachweise sichern.
Rechtsrahmen
- § 2 Nr. 1 GeschGehG: Geschäftsgeheimnis — nicht allgemein bekannt/zugänglich, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
- § 4 GeschGehG: Verbotene Handlungen — rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung.
- §§ 6-8 GeschGehG: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung als Rechtsfolgen.
- §§ 87a-87e UrhG: Datenbankherstellerrecht — kumulativer Schutz neben Geschäftsgeheimnisrecht möglich.
- EU-RL 2016/943: Europäische Grundlage des Geschäftsgeheimnisschutzes — Trade Secrets Directive.
- § 17 UWG a.F. (heute GeschGehG): Verrat von Geschäftsgeheimnissen — Übergangsrecht beachten.
Prüfraster
- Ist die Datenbankstruktur oder ihr Inhalt nicht allgemein bekannt und wirtschaftlich wertvoll?
- Wurden angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen (NDA, Zugangsbeschränkungen, Verschlüsselung)?
- Ist die Verletzungshandlung einer der Kategorien des § 4 GeschGehG zuzuordnen?
- Sind Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG) und Geschäftsgeheimnisschutz (GeschGehG) kumulativ anwendbar?
- Gibt es Beweise für die Verletzungshandlung (Logs, E-Mails, exportierte Dateien)?
- Wurde das Geheimnis durch einen ehemaligen Mitarbeiter oder externen Dienstleister verletzt — welche Vertragsgrundlage besteht?
- Besteht Pflicht zur Abmahnung vor Klageerhebung oder gerichtlichem Eilantrag?
Typische Fallstricke
- Fehlende schriftliche Geheimhaltungsmaßnahmen (keine NDA, keine Zugriffskontrollen) können den GeschGehG-Schutz vollständig entfallen lassen.
- Daten, die in einer öffentlichen Datenbank erscheinen, verlieren den Geheimnischarakter — auch wenn die eigene Datenbank weiterhin geschützt sein kann.
- GeschGehG und UrhG haben unterschiedliche Verjährungsfristen — Ansprüche dürfen nicht verwechselt werden.
- Reverse Engineering ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG grundsätzlich erlaubt — der Datenbankschutz kann hier stärker greifen.
- Beweislastverteilung im GeschGehG-Prozess ist komplex; vorprozessuale Dokumentation der Geheimhaltungsmaßnahmen ist entscheidend.
Quellen
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