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Datenbankrecht und cyberincident

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Wenn es um Datenbankrecht und Cyberincident: Exfiltration, Meldepflicht, Beweissicherung in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Datenbankrecht und Cyberincident: Exfiltration, Meldepflicht, Beweissicherung

Arbeitsbereich

Beratung bei Cyberangriffen und Datenbankexfiltration: Prüfung nach §§ 87a-87e UrhG (Herstellerrecht), § 202a StGB (Datenzugang), DSGVO Art. 33-34 (Meldepflicht), NIS2-RL 2022/2555, KRITIS-Dachgesetz. Mandant erlitt Ransomware-Angriff oder Datenleck aus eigenem Datenbankbestand. Output: Notfall-Checkliste, Meldepflichtprüfung BSI/Aufsichtsbehörde, Beweissicherungsprotokoll, Schadensersatzansprüche gegen Angreifer und Dritte. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Ransomware-Angriff verschlüsselt Datenbankserver; Angreifer drohen mit Veröffentlichung des exfiltrierten Datenbankbestands.
  • Unbekannte haben über eine SQL-Injection auf die Produktdatenbank zugegriffen und strukturierte Datensätze (Kundenstamm, Preislisten) abgezogen.
  • Ein ehemaliger Dienstleister hat nach Vertragsende mit einer Datenbankdumpdatei Wettbewerber beliefert; der Mandant bemerkt identische Datensätze beim Konkurrenten.

Erste Schritte

  1. Incident abgrenzen: Feststellen, welche Datenbank(en) betroffen sind, Zeitfenster des Zugriffs und Umfang der exfiltrierten Datensätze schätzen (qualitativ und quantitativ im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG).
  2. Beweissicherung forensisch: Logfiles, Access-Logs, Datenbankaudit-Trails vor Überschreibung sichern; kryptografischen Hash der Rohdaten erstellen (SHA-256); Notarprotokoll oder IT-Gutachter beauftragen.
  3. DSGVO-Meldepflicht prüfen: Bei personenbezogenen Daten 72-Stunden-Frist nach Art. 33 DSGVO an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde; Benachrichtigungspflicht Betroffener nach Art. 34 DSGVO bewerten.
  4. NIS2/KRITIS-Meldepflicht prüfen: Fällt der Mandant unter NIS2-RL oder das KRITIS-Dachgesetz, sind Meldungen an das BSI innerhalb von 24 Stunden (erheblicher Vorfall) bzw. 72 Stunden (Erstmeldung) erforderlich.
  5. Datenbankrecht-Ansprüche formulieren: Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz nach §§ 87b, 97, 97a UrhG gegen identifizierbare Angreifer oder Hehler prüfen.
  6. Strafanzeige erwägen: § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 303a StGB (Datenveränderung), § 303b StGB (Computersabotage) bei Ransomware; Strafanzeige bei Staatsanwaltschaft oder LKA.

Rechtsrahmen

  • § 87b Abs. 1 UrhG — Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile der Datenbank ohne Zustimmung des Herstellers ist unzulässig; gilt auch bei rechtswidrigem Systemzugang.
  • § 97 UrhG — Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei Verletzung des Datenbankherstellerrechts; dreifache Schadensberechnung möglich.
  • Art. 33, 34 DSGVO — Meldepflicht an Aufsichtsbehörde (72 h) und Benachrichtigung Betroffener bei voraussichtlich hohem Risiko; Dokumentationspflicht Art. 33 Abs. 5 DSGVO.
  • NIS2-RL 2022/2555, Art. 23 — Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich (24 h Frühwarnung, 72 h Meldung) dem nationalen CSIRT bzw. BSI zu melden.
  • § 202a StGB — Strafbarkeit des unbefugten Zugangs zu gesicherten Daten; korrespondiert mit zivilrechtlichen Ansprüchen aus UrhG.
  • § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 87a UrhG — Deliktsrechtlicher Schadensersatz bei Verletzung des Datenbankherstellerrechts als sonstiges Recht.

Prüfraster

  • Liegt eine schutzfähige Datenbank im Sinne von § 87a UrhG vor (wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung)?
  • Wurden wesentliche Teile qualitativ oder quantitativ entnommen oder wurden unwesentliche Teile systematisch und wiederholt verwendet (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG)?
  • Sind Logfiles und Audit-Trails vollständig gesichert und integer (Hash-Wert dokumentiert)?
  • Greift DSGVO Art. 33: Sind personenbezogene Daten betroffen, und wann begann die 72-Stunden-Frist zu laufen?
  • Fällt der Mandant unter NIS2-RL oder KRITIS-Regelungen (Sektor, Schwellenwert, wesentliche oder wichtige Einrichtung)?
  • Ist ein identifizierbarer Angreifer oder Empfänger der Daten vorhanden, gegen den Unterlassung und Auskunft durchgesetzt werden können?
  • Hat der Mandant vertragliche Sicherheitspflichten (SLA, ISO 27001, TISAX) verletzt und haftet gegenüber Dritten?
  • Besteht eine Cyber-Versicherung, die Meldepflichten und Fristen im Policentext vorschreibt?

Typische Fallstricke

  • Fristversäumnis DSGVO: 72-Stunden-Frist läuft ab Kenntnisnahme, nicht ab Bestätigung des Vorfalls; interne Eskalation muss sofort erfolgen.
  • Beweise überschreiben: Automatische Log-Rotation oder Neustart des Systems zerstört Forensikdaten; sofortiger Snapshot und Netzwerktrennung sind Vorrang.
  • Doppelrolle Mandant: Wer eigene Sicherheitslücken verschweigt, riskiert Mitverschulden (§ 254 BGB) und aufsichtsrechtliche Sanktionen.
  • Fehlende Aktivlegitimation: Nur der Datenbankhersteller (§ 87a UrhG) kann Ansprüche geltend machen; bei Outsourcing prüfen, wer tatsächlich investiert hat.
  • Ransomware-Zahlung und Sanktionsrecht: Zahlung an Angreifer kann EU-Sanktionsrecht (VO 269/2014 etc.) oder US-OFAC-Regelungen verletzen; immer vor Zahlung prüfen.

Output

  • Notfall-Checkliste mit Sofortmaßnahmen (Beweissicherung, Systemisolierung, Benachrichtigungskette)
  • Meldepflichtmemo: DSGVO Art. 33/34-Analyse, NIS2-Meldestatus, BSI-Formular-Hinweise
  • Forensik-Beauftragungsschreiben und Beweissicherungsprotokoll (Hash-Log)
  • Unterlassungs- und Auskunftsschreiben nach § 87b, § 97 UrhG gegen Angreifer/Hehler
  • Strafanzeigeentwurf (§§ 202a, 303a, 303b StGB)
  • Schadensberechnung (Lizenzanalogie, entgangener Gewinn, Wiederherstellungskosten)
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Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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Quellen

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