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Datenbankherstellerrecht gegen ex mitarbeiter

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Wenn es um Datenbankherstellerrecht gegen Ex-Mitarbeiter — Datenexport und Wettbewerbsverbot in Datenbankrecht und Datenbankherstellerrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Datenbankherstellerrecht gegen Ex-Mitarbeiter — Datenexport und Wettbewerbsverbot

Arbeitsbereich

Datenbankherstellerrecht und arbeitsrechtliche Ansprüche gegen ausscheidende Mitarbeiter: § 87b UrhG bei Datenexport, GeschGehG § 4 bei Geheimnisverrat, nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB), Herausgabe- und Unterlassungsansprüche sowie Kündigung und Schadensersatz. Erstellt Präventionsplan und Sofortmaßnahmen-Checkliste bei vermutetem Datenabfluss. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Vertriebsleiter hat beim Ausscheiden den vollständigen Datenbankexport aller Kundendaten mitgenommen und arbeitet nun beim direkten Wettbewerber.
  • Unternehmen entdeckt erst drei Monate nach Ausscheiden eines Mitarbeiters, dass Teile der proprietären Produktdatenbank beim Wettbewerber aufgetaucht sind.
  • IT-Sicherheitsbeauftragter stellt nach forensischer Analyse fest, dass ein Mitarbeiter kurz vor Kündigung ungewöhnlich viele Datenbankabfragen getätigt hat.

Erste Schritte

  1. Forensische Sofortmaßnahmen: IT-Forensik, Zugriffsloganalyse, USB-Port-Protokolle, E-Mail-Export-Logs sichern — zeitkritisch.
  2. Verletzungstatbestand bestimmen: § 87b UrhG (Datenbankherstellerrecht), GeschGehG § 4 (Geschäftsgeheimnis), § 241 Abs. 2 BGB (nachvertragliche Treuepflicht).
  3. Beweise sichern: Forensisch gesicherte Kopien der Logs, eidesstattliche Versicherungen von Kollegen, Zugriffsprotokoll.
  4. Ansprüche gegen Mitarbeiter formulieren: Unterlassung (§ 97 UrhG / §§ 6-7 GeschGehG), Herausgabe der kopierten Daten, Schadensersatz.
  5. Ansprüche gegen neuen Arbeitgeber: Mitstörerhaftung, wenn er von der rechtswidrigen Herkunft wusste oder wissen musste.
  6. Arbeitsrechtliche Maßnahmen: Fristlose Kündigung (§ 626 BGB) wenn noch im Arbeitsverhältnis; nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB) durchsetzen.

Rechtsrahmen

  • § 87b UrhG: Verletzung des Datenbankherstellerrechts durch Mitarbeiter-Datenexport — Unterlassung und Schadensersatz.
  • GeschGehG § 4: Rechtswidrige Erlangung und Nutzung — Mitarbeiter verletzt GeschGehG durch unbefugten Export von Kundendaten.
  • § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei Datenexport während des Arbeitsverhältnisses.
  • § 74 HGB: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot — wirksam nur mit Karenzentschädigung; schützt Datenbanken vor Einsatz beim Wettbewerber.
  • § 241 Abs. 2 BGB: Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis — Geheimhaltungspflicht und Loyalitätspflicht.
  • § 97 Abs. 1 UrhG: Unterlassungsanspruch bei Datenbankherstellerrechts-Verletzung — gegen Mitarbeiter und neuen Arbeitgeber.

Prüfraster

  • Belegen IT-Forensik-Daten (Logs, USB-Protokoll, E-Mail-Analyse) den Datenexport des Mitarbeiters?
  • Ist das Datenbankherstellerrecht des Unternehmens nachweisbar (wesentliche Investition, § 87a UrhG)?
  • Waren ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen vorhanden (NDA, Zugangsbeschränkungen, Datenschutzrichtlinien)?
  • Liegt ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung (§ 74 HGB) vor?
  • Sind die gestohlenen Datenbankteile beim neuen Arbeitgeber nachweisbar in Verwendung?
  • Hat der neue Arbeitgeber Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Datenherkunft?
  • Ist die fristlose Kündigung noch möglich (§ 626 Abs. 2 BGB — 2-Wochen-Frist nach Kenntnis)?

Typische Fallstricke

  • 2-Wochen-Frist für fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) läuft ab Kenntnis — verzögertes Handeln nach IT-Forensik führt zu Fristversäumnis.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist nach § 74a HGB unverbindlich — für den Mitarbeiter freibleibend.
  • Ansprüche gegen neuen Arbeitgeber als Mitstörer setzen Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit voraus — ohne Beweis keine Haftung.
  • Forensische Beweise müssen unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters erhoben werden — Verwertungsverbote im Prozess möglich.
  • GeschGehG-Ansprüche verjähren nach § 9 GeschGehG i.V.m. §§ 195-199 BGB — Fristen frühzeitig prüfen.

Output

  • Sofortmaßnahmen-Checkliste bei Datenabfluss-Verdacht (IT-Forensik, Beweis)
  • Fristlose Kündigungs-Muster (§ 626 BGB mit Sachverhaltsschilderung)
  • Unterlassungs- und Herausgabe-Klage-Muster (§ 87b UrhG + GeschGehG)
  • Nachvertragliches-Wettbewerbsverbot-Muster (§ 74 HGB)
  • Mitstörerhaftungs-Klage gegen neuen Arbeitgeber
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Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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Quellen

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