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Shareholder board dispute

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/commercial-courts-deutschland/skills/shareholder-board-dispute

Wenn es um Shareholder and Board Disputes in commercial-courts-deutschland geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Dokumentenmatrix mit Nachforderungsliste.From its SKILL.md

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Shareholder and Board Disputes

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: GVG §§ 119, 119b (Commercial Court), ZPO §§ 184a, 614, 1025-1066, AGGVG der Länder, EU-VO 1215/2012 (Brüssel Ia) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Shareholder and Board Disputes

  • Normen-/Quellenanker: Commercial Courts/Commercial Chambers der Länder, ZPO, GVG, Zuständigkeit, Sprachwahl Englisch/Deutsch, Wortprotokoll, Geheimnisschutz und internationale Zustellung.
  • Entscheidende Weiche: Gerichtsstand, Streitwert/Sachgebiet, Verfahrenssprache, Vertraulichkeit, Beweisaufnahme, Übersetzung, Protokoll und Vollstreckbarkeit steuern.
  • Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

Einstieg

Stelle höchstens fünf Fragen, sofern die Akte sie nicht beantwortet:

  1. Soll der Output auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig sein?
  2. Welches Gericht/Forum ist vorgesehen oder vereinbart?
  3. Welche Klausel, welcher Streitwert und welche Parteien liegen vor?
  4. Welche Frist oder Verfahrenshandlung steht als nächstes an?
  5. Welche Unterlagen sind schon da: contract, correspondence, notices, expert report, exhibits, prior pleadings?

Arbeitsworkflow

Streitarten Gesellschafter-/Organstreitigkeiten

StreittypNormForumFrist
Anfechtungsklage AG-Hauptversammlung§ 246 AktGLG/OLG1 Monat
Nichtigkeitsklage AG-Beschluss§ 249 AktGLG/OLGgrds. unbefristet, Verwirkung möglich
Anfechtungsklage GmbH-Gesellschafterversammlunganalog §§ 241 ff. AktG (BGH ständige Rechtsprechung)LG am Sitz der GmbHgrds. 1 Monat, im Einzelfall angemessene Frist
Beschlussfeststellungsklage§ 256 ZPOditoinnerhalb angemessener Frist
Verlust-/Schadensersatzklage gegen Vorstand/Geschäftsführer§ 93 AktG / § 43 GmbHGLG/OLG5 Jahre § 93 Abs. 6 AktG / § 195 BGB
Auflösungsklage§ 61 GmbHG / § 117 BGBLG am Sitzgrds. unbefristet
Einziehungsklage / Klage auf Hinausweisung§ 34 GmbHGLGwichtiger Grund nötig
Joint-Venture-Streit (vertraglich)§§ 280, 311 BGBCommercial Court / SchiedsVertragsbasis
Geschäftsführerabberufung gerichtlich§ 38 GmbHG, § 84 AktGLGbei wichtigem Grund jederzeit

Eilrechtsschutz Optionen

MaßnahmeNormBeispielfälle
Einstweilige Verfügung§ 935 ZPOUntersagung Hauptversammlungsbeschluss-Vollzug, Veröffentlichung im HR
Arrest§ 916 ZPOSicherung Geldforderung (z.B. § 93 AktG Schadensersatz)
Einstweilige Verfügung Geschäftsführer-Sperre§ 935 ZPOVerfügungsbeschränkung
Vorläufige Bestellung Geschäftsführer§ 29 BGB analog / § 85 AktGbei Führungslosigkeit

Trade-off Klage vs. Schiedsgericht in Gesellschafterstreitigkeiten

  • Klage vor LG: öffentlich, Berufungsmöglichkeit, BGH-Rechtsprechung beruft sich auf bestehende Linie.
  • Schiedsgericht (DIS, ICC): vertraulich, eine Instanz, schnellere Verfahren.
  • "Schiedsfähigkeit II"-Anforderungen: BGH ständige Rechtsprechung verlangt für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen GmbH besondere Anforderungen (alle Gesellschafter müssen Klagebeteiligungsrechte haben, Veröffentlichung des Spruchs etc.). Bei Verstoß: Schiedsabrede unwirksam.

Praktiker-Tipp

  • Sofortmaßnahmen bei drohendem Beschlussvollzug: Klage UND einstweilige Verfügung parallel; die Klage hält die Monatsfrist § 246 AktG ein, die eV verhindert vorläufigen Vollzug.
  • Beweissicherung: Tonbandaufnahmen von Versammlungen nur mit Einverständnis aller Teilnehmer (§ 201 StGB Strafbarkeit ohne Einverständnis!). Lieber Protokoll vom Notar.
  • D&O-Versicherung beachten: Bei Klage gegen Geschäftsführer/Vorstand schnell D&O-Versicherer informieren; Deckungsfrist oft kurz (28 Tage).
  1. Forum sichern: Commercial Court, Commercial Chamber, ordentliches Gericht, Schiedsgericht oder Ausland trennen.
  2. Sprache sichern: wirksame Englischwahl, notwendige Übersetzungen und deutsch bleibende Verfahrensschritte prüfen.
  3. Prozesshandlung bauen: Antrag, Schriftsatz, Evidence Map, Timetable, Hearing Script oder Mandantenmemo erstellen.
  4. ZPO-Realität bewahren: keine US-Discovery, kein Pleading-Theater; Tatsachenvortrag, Beweisangebot, richterliche Prozessleitung und deutsches Kostenrisiko sauber erklären.
  5. Nächsten Schritt festlegen: Frist, Verantwortliche, Unterlagen, gerichtliche Kommunikation und Mandantenfreigabe.

Red Flags

  • Commercial-Court-Zuständigkeit oder englische Sprache wird nur behauptet, aber nicht aus Klausel, Gesetz und Landesrecht hergeleitet.
  • Englischer Schriftsatz klingt wie US-Litigation und enthält keine ZPO-tauglichen Beweisangebote.
  • Anlagen sind englisch/deutsch gemischt, aber Übersetzungs- und Zitierlogik fehlt.
  • Geheimhaltungsinteressen werden erst in der mündlichen Verhandlung entdeckt.
  • Das Wortprotokoll wird gewünscht, aber nicht rechtzeitig prozessual vorbereitet.

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