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Evidence map exhibits translation

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/commercial-courts-deutschland/skills/evidence-map-exhibits-translation

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Evidence Map ZPO/Common Law in commercial-courts-deutschland geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.

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Evidence Map ZPO/Common Law

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: GVG §§ 119, 119b (Commercial Court), ZPO §§ 184a, 614, 1025-1066, AGGVG der Länder, EU-VO 1215/2012 (Brüssel Ia) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Evidence Map ZPO/Common Law

  • Normen-/Quellenanker: Commercial Courts/Commercial Chambers der Länder, ZPO, GVG, Zuständigkeit, Sprachwahl Englisch/Deutsch, Wortprotokoll, Geheimnisschutz und internationale Zustellung.
  • Entscheidende Weiche: Gerichtsstand, Streitwert/Sachgebiet, Verfahrenssprache, Vertraulichkeit, Beweisaufnahme, Übersetzung, Protokoll und Vollstreckbarkeit steuern.
  • Arbeitsprodukt: Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

Einstieg

Stelle höchstens fünf Fragen, sofern die Akte sie nicht beantwortet:

  1. Soll der Output auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig sein?
  2. Welches Gericht/Forum ist vorgesehen oder vereinbart?
  3. Welche Klausel, welcher Streitwert und welche Parteien liegen vor?
  4. Welche Frist oder Verfahrenshandlung steht als nächstes an?
  5. Welche Unterlagen sind schon da: contract, correspondence, notices, expert report, exhibits, prior pleadings?

Arbeitsworkflow

Beweismittel-Vergleich ZPO versus Common Law

PunktDeutsche ZPOUS/UK Common Law
Beweiserhebungsumfangbeschränkt; § 138 ZPO Wahrheitspflicht, kein "fishing expedition"breite Discovery; broad relevance
Dokumentenvorlage§ 142 ZPO (Anordnung Vorlage Urkunde der Partei oder Dritten); § 421 ZPO (Pflicht zur Vorlage bei Anspruch)Document Production / Disclosure, Privilege Log
Zeugenbenannte Zeugen § 373 ZPO, Vernehmung durch Richter (§ 397 Abs. 1 ZPO)Deposition, Cross-Examination, Witness Statement
Sachverständigegerichtlich bestellt § 404 ZPO, neutralParty-Appointed Expert, Battle of Experts
Akteneinsicht§ 299 ZPO, beschränktPublic Filings, PACER
Privileged Documents§ 383 ZPO Zeugnisverweigerung Anwalt; nur MandatsverhältnisAttorney-Client Privilege, Work Product
Verspätungspräklusion§ 296 ZPO; verspäteter Vortrag wird zurückgewiesenflexibel; "trial by ambush" zulässig im Mandat
Beweismaßvolle Überzeugung § 286 ZPO; ausnahmsweise § 287 ZPO SchätzungPreponderance of evidence (Zivilrecht), Beyond reasonable doubt (Strafrecht)
Wahrheitspflicht§ 138 Abs. 1 ZPOnicht direkt; Sanctions for perjury

Was Mandant aus dem Common Law mitbringt — und was nicht funktioniert

Wunsch des Mandanten (Common Law-Erwartung)ZPO-Antwort
"Discovery vom Gegner"nicht möglich; nur § 142 ZPO Einzelanordnung mit konkreter Bezeichnung
"Cross-Examination"beschränkt; Richter befragt zuerst, Anwälte ergänzen § 397 ZPO
"Witness Statement statt Aussage"nicht prozessgemäß; nur gerichtliche Vernehmung zählt
"Subpoena to Third Party"§ 142 ZPO mit Beschränkungen; bei Auslandsbezug Haager Beweisaufnahme
"Privilege Log"nicht erforderlich; deutsche Anwälte können einzelne Dokumente zurückhalten
"E-Discovery"nicht standardisiert; aber Geschäftsleitungs-Bevollmächtigte können Daten kontextbezogen vorlegen
"Disclosure of Documents"nicht generell; § 142 ZPO und § 810 BGB nur einzelfallbezogen
"Self-Disclosure (Rule 26 USA)"nicht; deutsche Beweismittel müssen angeboten und vom Richter beigezogen werden

Trade-off

  • Mehrwert ZPO: kostengünstiger, schneller, Geheimhaltung höher (kein US-Style-Public-Filing).
  • Mehrwert Common Law: Document Production zwingt Gegner zur Offenlegung; deutsche Partei "fischt" oft im Dunkeln.
  • Praktiker-Tipp Mandantenkommunikation: Vor jedem Termin Erwartungs-Management; klares Memo "Was in Deutschland prozessual geht und was nicht" für US-/UK-Inhouse-Counsel.
  1. Forum sichern: Commercial Court, Commercial Chamber, ordentliches Gericht, Schiedsgericht oder Ausland trennen.
  2. Sprache sichern: wirksame Englischwahl, notwendige Übersetzungen und deutsch bleibende Verfahrensschritte prüfen.
  3. Prozesshandlung bauen: Antrag, Schriftsatz, Evidence Map, Timetable, Hearing Script oder Mandantenmemo erstellen.
  4. ZPO-Realität bewahren: keine US-Discovery, kein Pleading-Theater; Tatsachenvortrag, Beweisangebot, richterliche Prozessleitung und deutsches Kostenrisiko sauber erklären.
  5. Nächsten Schritt festlegen: Frist, Verantwortliche, Unterlagen, gerichtliche Kommunikation und Mandantenfreigabe.

Red Flags

  • Commercial-Court-Zuständigkeit oder englische Sprache wird nur behauptet, aber nicht aus Klausel, Gesetz und Landesrecht hergeleitet.
  • Englischer Schriftsatz klingt wie US-Litigation und enthält keine ZPO-tauglichen Beweisangebote.
  • Anlagen sind englisch/deutsch gemischt, aber Übersetzungs- und Zitierlogik fehlt.
  • Geheimhaltungsinteressen werden erst in der mündlichen Verhandlung entdeckt.
  • Das Wortprotokoll wird gewünscht, aber nicht rechtzeitig prozessual vorbereitet.

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