Digital services datenzugang forscher dsa
Wenn es um Datenzugang für Forschung nach Art. 40 DSA in Bundesnetzagentur-Verfahren geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Datenzugang für Forschung nach Art. 40 DSA
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Anhörung i.d.R. 4-6 Wochen, Beschlussfristen sektorspezifisch (EnWG Festlegungen, TKG Marktanalyse 3 Jahre), Beschwerde nach VwGO/EnWG.
- Tragende Normen verifizieren: BNetzAG, EnWG §§ 21 ff. (Anreizregulierung), TKG §§ 9 ff. (Frequenz/Marktregulierung), PostG, EisbG, MessEG, NIS2-Aufsicht, BSI-KritisV, DigiNetzG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: BNetzA, Beschlusskammer, betroffenes Unternehmen (Netzbetreiber, TK-Unternehmen, Postunternehmen), Bundeskartellamt, OVG NRW, BVerwG.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Festlegungsbeschluss, Anhörungsschreiben, Marktdefinition/-analyse, Konsultationsdokument, Beschwerdeschrift, Konzessionsbescheid — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Anwendungsfall
Anwaltliche Begleitung des Datenzugangsverfahrens für unabhängige Forschung gem. Art. 40 DSA gegenüber sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSEs). Adressat des Antrags ist der Digital Services Coordinator (DSC) am Sitz der Plattform oder am Sitz der Forschungsorganisation. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur DSC (§ 12 DDG). Anwaltliche Rollen: Beratung der antragstellenden Forschungseinrichtung, Beratung der angefragten Plattform (Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Datenschutz, Sicherheit), Beratung der BNetzA-Schnittstelle (selten direkt).
Eingaben
- Antragstellerstatus (akkreditierter Forscher i. S. v. Art. 40 Abs. 8 DSA, Forschungsorganisation, NGO).
- Forschungsfrage und Bezug zu Systemrisiken nach Art. 34 DSA.
- Art und Umfang der gewünschten Daten (öffentlich zugängliche Daten Art. 40 Abs. 12 DSA vs. interne Plattformdaten Art. 40 Abs. 4 DSA).
- Datenschutzschema, Sicherheitsmaßnahmen, Ethikvotum.
- Plattform (VLOP/VLOSE-Status verifizieren).
Rechtsrahmen
- Art. 40 DSA (Datenzugang für Forschung).
- Art. 34/35 DSA (Systemrisiken; nur diese Risiken sind zulässiger Forschungsgegenstand für den qualifizierten Zugang).
- Delegierte Verordnung Art. 40 Abs. 13 DSA (Modalitäten; konkret vom Anwender im EUR-Lex zu verifizieren).
- §§ 12, 18, 22 DDG (BNetzA-Befugnisse als DSC).
- Art. 5, 6, 9, 25, 32, 89 DSGVO (Datenschutz, Forschungsprivileg).
- §§ 17, 19 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisse).
- Art. 13 GRCh (Freiheit der Wissenschaft).
Ablauf
- Status klären. Akkreditierte Forscher müssen unabhängig, qualifiziert und an einer wissenschaftlichen Einrichtung tätig sein und ein Forschungsethikvotum vorlegen.
- Anfrage-Stufen. Stufe 1: öffentlich verfügbare Daten via Schnittstelle Art. 40 Abs. 12 DSA (Echtzeit-Inhalte, ohne Akkreditierung). Stufe 2: qualifizierter Zugang zu sensiblen Daten Art. 40 Abs. 4 DSA (mit Akkreditierung über DSC).
- Forschungsdesign. Forschungsfrage muss Bezug zu Systemrisiken nach Art. 34 DSA (rechtswidrige Inhalte, Grundrechtsrisiken, demokratische Prozesse, Minderjährigenschutz) haben.
- Antrag formulieren. Datenkatalog, Methodik, Sicherheitsplan, Anonymisierungsplan, Veröffentlichungsplan, Speicherort.
- Plattform-Stellungnahme. Plattform kann nach Art. 40 Abs. 5 DSA Modifikation oder Ablehnung verlangen, wenn schwerwiegende Sicherheits- oder Vertraulichkeitsrisiken bestehen.
- DSC-Entscheidung. BNetzA stellt nach §§ 12, 22 DDG eine Anordnung an die Plattform aus; Verfahren ist neu und derzeit in Aufbau.
- Schutzauflagen. Pseudonymisierung, technische Zugangsbeschränkung (Clean Room, Sandbox), Verbot von Re-Identifizierung, Veröffentlichungsklausel.
- Rechtsschutz. Plattform: VG Köln gegen Anordnung; Forscher: Untätigkeitsklage § 75 VwGO oder Verpflichtungsklage.
Mustertexte
- Antrag der Forschungseinrichtung an den DSC: Identität, Akkreditierungsnachweis, Forschungsfrage, Methodik, Datenkatalog, Schutzkonzept, Ethikvotum.
- Stellungnahme der Plattform: Risiken, vorgeschlagene Modifikation, Alternativ-Datensatz, Pseudonymisierungsvorschlag.
- DSC-Anordnung (Entwurf für interne Kommentierung): Adressat, Datenset, Modalitäten, Schutzauflagen, Berichtspflichten, Sanktionen bei Verstoß.
Quellenpflicht
- EUR-Lex-Originaltext der DSA-VO und der delegierten Verordnungen.
- Mitteilungen der EU-Kommission und Berichte des Europäischen Gremiums (Art. 64 DSA).
- BNetzA-Praxis vom Anwender zu verifizieren.
- Zitierweise gemäß
references/zitierweise.md.
Beispiele
- Universität untersucht Empfehlungsdynamik im Vorfeld einer Wahl. Antrag bezieht sich auf Art. 34 Abs. 1 lit. c DSA (negative Auswirkungen auf Wahlprozesse).
- Forschungsverbund will Werbedaten zu Minderjährigenwerbung analysieren. Bezug Art. 34 Abs. 1 lit. d DSA.
- Plattform schlägt vor, Daten in einer Clean Room-Umgebung der Plattform bereitzustellen. Forscher widerspricht wegen Unabhängigkeitsbedenken; DSC vermittelt.
Qualitätsgate
Akkreditierung sichergestellt? Bezug zu Art. 34 DSA explizit? Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen? Geheimnisschutzkonzept implementierbar? Veröffentlichungsplan transparent?
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