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Werk dienst abgrenzung erfolg

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/bgb-bt-pruefer/skills/werk-dienst-abgrenzung-erfolg

Wenn es um Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit in BGB BT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit

Fachkern: Werk-Dienst-Abgrenzung: Erfolg vs. Tätigkeit

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 631 BGB: Werkvertrag (Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit herbeigeführter Erfolg)
  • § 611 BGB: Dienstvertrag (Dienstleistung als solche geschuldet, nicht ein Erfolg)
  • § 613a BGB: Betriebsübergang (nicht Thema, aber Abgrenzung zu Arbeitsverhältnis)
  • § 650 BGB: Werklieferungsvertrag
  • § 627 BGB: Kündigung von Dienstverträgen mit besonderem Vertrauen

Intake

  • Was schuldet der Auftragnehmer: eine Tätigkeit (Dienst) oder ein bestimmtes Ergebnis (Werk)?
  • Wer trägt das Ausführungsrisiko?
  • Ist Abnahme des Ergebnisses vereinbart oder erwartet?
  • Welche Partei hat ein Interesse an dieser Abgrenzung (Mängelrechte, Kündigung, Vergütung)?
  • Besteht Scheinselbstständigkeit (Abgrenzung zum Arbeitsvertrag)?

Prüfraster

  1. Sachverhalt-Analyse: Was ist der vertraglich geschuldete Kern — Tätigkeit oder Ergebnis?
  2. Werkvertrag: Auftragnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg (§ 631 BGB); Vergütung fällig erst mit Abnahme
  3. Dienstvertrag: Auftragnehmer schuldet Tätigkeit (§ 611 BGB); Vergütung für geleistete Zeit
  4. Bedeutung für Mängelhaftung: Werkvertrag hat §§ 633 ff. BGB; Dienstvertrag grundsätzlich keine Gewährleistung
  5. Abnahme: beim Werkvertrag konstitutiv (§ 640 BGB); beim Dienstvertrag nicht vorgesehen
  6. Kündigung: Dienstvertrag nach § 621 BGB (ordentlich) oder § 627 BGB (aus wichtigem Grund); Werkvertrag nach § 648 BGB
  7. Behandlungsvertrag: Arzt schuldet keine Heilung (Dienstvertrag), aber Einhaltung des medizinischen Standards
  8. IT-Projekte: Pflichtenheft und abnahmefähige Ergebnisse sprechen für Werkvertrag

Fallstricke

  • Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist Dienstvertrag; kein Erfolg geschuldet, nur lege artis-Behandlung.
  • IT-Dienstleistungsverträge: oft unklar ob Dienst oder Werk; Pflichtenheft-Analyse entscheidend.
  • Bei Scheinselbstständigkeit droht Arbeitnehmerqualifikation mit Sozialversicherungspflicht.
  • Vergütungsfolgen: Werkvertrag zahlt nach Abnahme; Dienstvertrag zahlt laufend oder nach Zeitperioden.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • werkvertrag-grundschema-paragraph-631
  • dienstvertrag-und-behandlungsvertrag
  • vertragstypen-mischvertrag-router
  • arbeitsnaher-dienstvertrag-bgb

Quellen

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