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Verbrauchsgueterkauf digitales

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Wenn es um Verbrauchsgüterkauf und Digitales Paragrafen 474 ff. BGB in BGB BT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Verbrauchsgüterkauf und Digitales §§ 474 ff. BGB

Fachkern: Verbrauchsgüterkauf und Digitales §§ 474 ff. BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 474 BGB: Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von Unternehmer)
  • § 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen (Verbot der Benachteiligung des Verbrauchers)
  • § 475b BGB: Ware mit digitalen Elementen und Updatepflichten
  • § 475c BGB: dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente
  • § 476 BGB: Abweichende Vereinbarungen bei Ware mit digitalen Elementen
  • § 477 BGB: Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers
  • § 478 BGB: Rückgriff des Unternehmers (Lieferkette)
  • § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB: zweijährige Verjährung als Regelfall
  • §§ 327 ff. BGB: Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen

Intake

  • Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (Verbraucher kauft von Unternehmer eine bewegliche Sache)?
  • Tritt der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe auf (Beweislastumkehr § 477 BGB)?
  • Enthält die Kaufsache digitale Elemente (§ 475b ff. BGB anwendbar)?
  • Haben die Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen (Zulässigkeit nach § 476 BGB prüfen)?
  • Gibt es Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§ 478 BGB)?
  • Hat der Verkäufer konkrete Übergabe-, Prüf-, Update- und Einweisungsdokumentation, um eine spätere nicht zurechenbare Ursache beweisen zu können?

Prüfraster

  1. Verbrauchsgüterkauf-Tatbestand: Verbraucher (§ 13 BGB) kauft von Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache
  2. Zwingende Normen nach § 475 BGB: Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam
  3. Beweislastumkehr nach § 477 BGB: Eine innerhalb von 12 Monaten auftretende Mangelerscheinung genügt, wenn ein dem Verkäufer zurechenbarer Umstand ernsthaft als Ursache in Betracht kommt.
  4. BGH, Urteile vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23: Andere denkbare Ursachen verhindern § 477 BGB nicht; der Verkäufer muss die Vermutung voll widerlegen.
  5. Ausnahmen: Unvereinbarkeit des Mangels mit dieser Vermutung, etwa wenn ausschließlich eine spätere, nicht zurechenbare Ursache feststeht.
  6. Ware mit digitalen Elementen: §§ 475b ff. BGB mit Updatepflichten und besonderen Mangelanforderungen
  7. Digitale Produkte (kein Kauf): §§ 327 ff. BGB anstelle von Kaufrecht
  8. Rückgriff in der Lieferkette nach § 478 BGB: Unternehmer kann Mängelrechte gegenüber Lieferanten geltend machen
  9. Verjährung: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (2 Jahre); nicht abkürzbar bei Verbrauchsgüterkauf

Fallstricke

  • Beweislastumkehr gilt nur innerhalb von 12 Monaten (nach 2022er Reform; vorher 6 Monate), ist aber inhaltlich verbraucherfreundlich: Eine ernsthaft mögliche Verkäuferursache reicht nach BGH vom 06.05.2026 für den Einstieg in § 477 BGB.
  • Gebrauchte Sachen: Gewährleistungsfrist kann auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB).
  • Fehler bei der Abgrenzung digitales Produkt (§ 327 BGB) vs. Ware mit digitalen Elementen (§ 475b BGB).
  • Ausschluss oder Beschränkung von Mängelrechten bei Verbrauchsgüterkauf ist nur in den Grenzen von § 476 BGB möglich.
  • § 477 BGB gilt nicht im B2B-Geschäft. Wenn derselbe Shop Verbraucher und Unternehmer beliefert, muss der Output die Rollen sauber trennen und bei B2B zusätzlich § 377 HGB ansteuern.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • kaufrecht-beweislast-verjaehrung-digitale-elemente
  • kaufrecht-ware-mit-digitalen-elementen-475b
  • kaufrecht-sachmangel-paragraph-434
  • kaufrecht-nacherfuellung-ruecktritt-minderung

Quellen

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