Tausch und schenkung
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Wenn es um Tausch und Schenkung Paragrafen 480 und 516 ff. BGB in BGB BT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Tausch Und Schenkung; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.From its SKILL.md
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Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB
Fachkern: Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 480 BGB: Tauschvertrag (Kaufrecht gilt entsprechend)
- § 516 BGB: Begriff der Schenkung (Zuwendung aus eigenem Vermögen, Unentgeltlichkeit)
- § 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens (notarielle Beurkundung)
- § 519 BGB: Einrede des Notbedarfs
- § 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 530 BGB: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
- § 531 BGB: Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten
Intake
- Liegt Tausch (gegenseitig entgeltliche Übertragungen) oder Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) vor?
- Was ist der Gegenstand der Schenkung (bewegliche Sache, Grundstück, Geldbetrag)?
- Wurde ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet oder ist die Schenkung bereits vollzogen?
- Wird Widerruf wegen groben Undanks oder Rückforderung wegen Verarmung geltend gemacht?
- Besteht eine Auflage (§ 525 BGB)?
Prüfraster
- Abgrenzung Schenkung (unentgeltlich) und Tausch (beiderseitig entgeltlich) sowie gemischte Schenkung
- Tausch nach § 480 BGB: Kaufrecht anwendbar; Austausch von Sachen statt Sache gegen Geld
- Schenkungsbegriff: Zuwendung aus eigenem Vermögen (§ 516 BGB), Unentgeltlichkeit, Einigung
- Form des Schenkungsversprechens: notarielle Beurkundung nach § 518 BGB; Heilung durch Vollzug
- Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB): Auflage ist keine Gegenleistung aber Nebenleistungspflicht
- Notbedarfseinrede (§ 519 BGB): Schenker kann Erfüllung verweigern, solange er selbst bedürftig ist
- Rückforderungsrecht bei Verarmung (§ 528 BGB): fünf Jahre nach Vollzug, nur noch vorhandene Bereicherung
- Widerruf bei grobem Undank (§ 530 BGB): schwerwiegende Verfehlung gegen Schenker oder nahe Angehörige
Fallstricke
- Vollzug der Schenkung heilt Formmangel des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 2 BGB).
- Gemischte Schenkung (teils entgeltlich, teils unentgeltlich): komplexe Rechtsfolgen.
- Widerruf nach § 530 BGB setzt schwerwiegende Verfehlung voraus; bloße Undankbarkeit reicht nicht.
- Rückforderung nach § 528 BGB: Beschenkter muss nur noch vorhandene Bereicherung herausgeben.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- kaufvertrag-grundschema-paragraph-433
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion
- vertragstypen-mischvertrag-router
Quellen
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