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Tausch schenkung unechte goa

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/bgb-bt-pruefer/skills/tausch-schenkung-unechte-goa

Wenn es um Tausch und Schenkung Paragrafen 480 und 516 ff. BGB in BGB BT Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Tausch Schenkung Unechte Goa; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.From its SKILL.md

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Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Tausch und Schenkung §§ 480 und 516 ff. BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 480 BGB: Tauschvertrag (Kaufrecht gilt entsprechend)
  • § 516 BGB: Begriff der Schenkung (Zuwendung aus eigenem Vermögen, Unentgeltlichkeit)
  • § 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens (notarielle Beurkundung)
  • § 519 BGB: Einrede des Notbedarfs
  • § 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
  • § 530 BGB: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
  • § 531 BGB: Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten

Intake

  • Liegt Tausch (gegenseitig entgeltliche Übertragungen) oder Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) vor?
  • Was ist der Gegenstand der Schenkung (bewegliche Sache, Grundstück, Geldbetrag)?
  • Wurde ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet oder ist die Schenkung bereits vollzogen?
  • Wird Widerruf wegen groben Undanks oder Rückforderung wegen Verarmung geltend gemacht?
  • Besteht eine Auflage (§ 525 BGB)?

Prüfraster

  1. Abgrenzung Schenkung (unentgeltlich) und Tausch (beiderseitig entgeltlich) sowie gemischte Schenkung
  2. Tausch nach § 480 BGB: Kaufrecht anwendbar; Austausch von Sachen statt Sache gegen Geld
  3. Schenkungsbegriff: Zuwendung aus eigenem Vermögen (§ 516 BGB), Unentgeltlichkeit, Einigung
  4. Form des Schenkungsversprechens: notarielle Beurkundung nach § 518 BGB; Heilung durch Vollzug
  5. Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB): Auflage ist keine Gegenleistung aber Nebenleistungspflicht
  6. Notbedarfseinrede (§ 519 BGB): Schenker kann Erfüllung verweigern, solange er selbst bedürftig ist
  7. Rückforderungsrecht bei Verarmung (§ 528 BGB): fünf Jahre nach Vollzug, nur noch vorhandene Bereicherung
  8. Widerruf bei grobem Undank (§ 530 BGB): schwerwiegende Verfehlung gegen Schenker oder nahe Angehörige

Fallstricke

  • Vollzug der Schenkung heilt Formmangel des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 2 BGB).
  • Gemischte Schenkung (teils entgeltlich, teils unentgeltlich): komplexe Rechtsfolgen.
  • Widerruf nach § 530 BGB setzt schwerwiegende Verfehlung voraus; bloße Undankbarkeit reicht nicht.
  • Rückforderung nach § 528 BGB: Beschenkter muss nur noch vorhandene Bereicherung herausgeben.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • kaufvertrag-grundschema-paragraph-433
  • bereicherungsrecht-leistungskondiktion
  • vertragstypen-mischvertrag-router

Quellen

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