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Schnittstelle bgb at methodenlehre agb

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Wenn es um Schnittstelle BGB-AT, Methodenlehre und AGB Paragrafen 305-310 BGB in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Schnittstelle BGB-AT, Methodenlehre und AGB §§ 305-310 BGB

Fachkern: Schnittstelle BGB-AT, Methodenlehre und AGB §§ 305-310 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Zweck

AGB-Recht nach §§ 305-310 BGB mit BGB-AT-Methodenlehre verknüpfen: Einbeziehungskontrolle, Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB), Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit.

Normanker

  • §§ 305 ff. BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • § 305 BGB: AGB-Begriff (vorformuliert, für Vielzahl von Verträgen, gestellt)
  • § 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln
  • § 307 BGB: Inhaltskontrolle, unangemessene Benachteiligung
  • § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
  • § 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
  • § 310 BGB: Anwendungsbereich (B2B vs. B2C)

Intake

  • Liegt eine AGB-Situation vor (vorformuliert, für viele Verträge, eine Seite hat gestellt)?
  • In welchem Vertragstyp kommen die AGB vor (Kauf, Miete, Werkvertrag, Dienstleistung)?
  • Welche konkrete Klausel ist problematisch?
  • B2B oder B2C (unterschiedliche Kontrolldichte)?
  • Wurde die AGB wirksam einbezogen (Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme, Einverständnis)?

Prüfraster

  1. AGB-Tatbestand nach § 305 BGB: vorformuliert, für Vielzahl von Verträgen bestimmt, von einer Partei gestellt
  2. Einbeziehungskontrolle: ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme, Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB)
  3. Überraschende Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB: nicht Vertragsinhalt geworden
  4. Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders
  5. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: wesentliche Grundgedanken des dispositiven Rechts; Generalklausel
  6. Klauselverbote nach §§ 308 und 309 BGB: Liste typischer unwirksamer Klauseln
  7. B2B vs. B2C: § 310 Abs. 1 BGB schränkt Anwendungsbereich für kaufmännische Verträge ein
  8. Rechtsfolge der Unwirksamkeit: § 306 BGB (Vertrag im Übrigen wirksam; gesetzliche Regelung tritt ein)

Fallstricke

  • Individuelle Vereinbarung ist keine AGB; auch wenn vorformuliert und für ein Massengeschäft bestimmt.
  • § 307 BGB gilt auch im B2B-Bereich; Kontrolldichte ist aber geringer als gegenüber Verbrauchern.
  • Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Klausel muss verständlich und klar sein.
  • Kumulation von Klauseln: einzelne wirksame Klauseln können zusammen unwirksam sein.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • bt-vertragsentwurf-modellvertrag
  • kaufvertrag-grundschema-paragraph-433
  • mietvertrag-grundschema-paragraph-535
  • werkvertrag-grundschema-paragraph-631

Quellen

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