Produzentenhaftung und verkehrssicherung
Wenn es um Produzentenhaftung und Verkehrssicherung in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Produzentenhaftung Und Verkehrssicherung; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.From its SKILL.md
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Produzentenhaftung und Verkehrssicherung
Fachkern: Produzentenhaftung und Verkehrssicherung
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 823 Abs. 1 BGB: Deliktische Haftung für Rechtsgutsverletzungen (Produzentenverantwortung)
- §§ 1 ff. ProdHaftG: Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte
- § 3 ProdHaftG: Produktfehler (Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler)
- § 4 ProdHaftG: Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur
- § 8 ProdHaftG: Haftungsausschlüsse
- Amtliches BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Intake
- Wer ist Hersteller (Produzent, Quasi-Hersteller, Importeur, Händler)?
- Welcher Fehlertyp liegt vor (Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtungspflicht)?
- Welcher Schaden ist entstanden (Körperschaden, Sachschaden, reiner Vermögensschaden)?
- Ist das Produkt in Verkehr gebracht worden?
- Ist der Entwicklungsrisikobehalt nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG relevant?
Prüfraster
- Anspruchsgrundlage wählen: § 823 Abs. 1 BGB (Verschuldenshaftung) oder ProdHaftG (Gefährdungshaftung) oder beide
- Produkt-Begriff nach § 2 ProdHaftG: bewegliche Sache (auch als Teil eines anderen Produkts) oder Strom
- Fehlertypen nach § 3 ProdHaftG: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler
- Produktbeobachtungspflicht nach Inverkehrbringen (§ 823 BGB: weitergehend als ProdHaftG)
- Inverkehrbringen: Zeitpunkt und Rechtsfolgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ProdHaftG)
- Kausalität zwischen Fehler und Schaden: Anscheinsbeweis bei Produzentenhaftung
- Hersteller-Beweislast beim ProdHaftG: Hersteller muss Fehlerfreiheit oder Ausschlussgründe beweisen
- Haftungsausschlüsse nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG: Entwicklungsrisiko, zwingende Rechtsnormen
- Haftungsbegrenzungen: § 10 ProdHaftG (Höchstgrenzen), § 9 ProdHaftG (Mitverschulden)
Fallstricke
- § 823 BGB setzt Verschulden voraus; ProdHaftG ist Gefährdungshaftung ohne Verschulden.
- Instruktionsfehler oft übersehen: mangelhafte Gebrauchsanleitung kann Fehler begründen.
- Entwicklungsrisiko-Einwand nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG: Hersteller muss Exkulpation beweisen.
- Bei reinen Vermögensschäden hilft ProdHaftG nicht; dann nur § 823 BGB oder § 826 BGB.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- delikt-organisationspflicht
- delikt-verkehrspflicht-digital
- schadensrecht-paragraphen-249-253
Quellen
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