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Leasing bgb bt schnittstelle

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Wenn es um Leasing BGB-BT Schnittstelle in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Leasing BGB-BT Schnittstelle

Fachkern: Leasing BGB-BT Schnittstelle

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • §§ 535 ff. BGB: Mietrecht als Basisrahmen für Mietleasing
  • §§ 433 ff. BGB: Kaufrecht für Finanzierungsleasing-Drei-Parteien-Verhältnis
  • § 506 BGB: Entgeltliche Finanzierungshilfe (Verbraucherleasingvertrag)
  • §§ 358 und 359 BGB: Verbundener Vertrag und Einwendungsdurchgriff
  • § 314 BGB: Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen
  • Amtliches BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Intake

  • Welche Art von Leasingvertrag liegt vor (Finanzierungsleasing, Mietleasing, Sale-and-lease-back)?
  • Wer sind die Parteien (Leasinggeber, Leasingnehmer, Lieferant)?
  • Ist der Leasingnehmer Verbraucher oder Unternehmer?
  • Welches Problem liegt vor (Mangel am Leasingobjekt, Kündigung, Ablauf)?
  • Wurde Gewährleistung abgetreten oder steht der Einwendungsdurchgriff zur Verfügung?

Prüfraster

  1. Vertragstyp bestimmen: Finanzierungsleasing (kaufähnlich) oder Mietleasing (mietähnlich)?
  2. Drei-Parteien-Verhältnis beim Finanzierungsleasing: Leasinggeber-Lieferant, Leasinggeber-Leasingnehmer
  3. Gewährleistungsabtretung: Hat Leasinggeber Mängelrechte gegen Lieferanten an Leasingnehmer abgetreten?
  4. Mangelrechte prüfen: Leasingnehmer kann als Zessionar direkt gegen Lieferanten vorgehen
  5. Kündigung des Leasingvertrags: ordentliche und außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB
  6. Verbraucherschutz: § 506 BGB für Verbraucherleasing; Widerruf nach §§ 495 und 355 BGB
  7. Einwendungsdurchgriff nach §§ 358 und 359 BGB bei verbundenen Verträgen
  8. Haftung bei vorzeitiger Vertragsauflösung: Restwertrisikoverteilung

Fallstricke

  • Beim Finanzierungsleasing hat der Leasinggeber oft keine eigenen Gewährleistungsansprüche; nur abgetretene Rechte.
  • Fehlt die Abtretung, ist der Leasingnehmer bei Mängeln rechtlos gestellt.
  • Verbraucherleasingvertrag muss Mindestangaben nach § 506 BGB enthalten; Fehler können Nichtigkeit bewirken.
  • Kündigung des Leasingvertrags wegen Mangels setzt in der Regel erfolglosen Nacherfüllungsversuch voraus.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • mietvertrag-grundschema-paragraph-535
  • darlehen-und-finanzierung
  • kaufvertrag-grundschema-paragraph-433
  • vertragstypen-mischvertrag-router

Quellen

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