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Kaufrecht nacherfuellung ruecktritt minderung

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Wenn es um Kaufrecht: Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Kaufrecht: Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung

Fachkern: Kaufrecht: Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 437 BGB: Rechte des Käufers bei Sachmangel
  • § 439 BGB: Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung)
  • §§ 440 und 441 BGB: Rücktritt und Minderung
  • § 323 BGB: Voraussetzungen des Rücktritts
  • § 441 BGB: Minderung
  • § 442 BGB: Kenntnis des Käufers vom Mangel
  • § 443 BGB: Garantie
  • § 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche
  • § 446 BGB: Gefahrübergang bei Übergabe
  • § 475 BGB: Verbrauchsgüterkauf
  • § 477 BGB: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
  • § 377 HGB: Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Handelskauf

Intake

  • Liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB vor?
  • Wurde eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt?
  • Hat der Verkäufer Nacherfüllung verweigert oder ist sie fehlgeschlagen?
  • Wählt der Käufer Rücktritt oder Minderung?
  • Besteht zusätzlich ein Schadensersatzanspruch?
  • Ist § 477 BGB anwendbar oder handelt es sich um B2B/Handelskauf mit voller Käuferbeweislast und § 377 HGB?

Prüfraster

  1. Sachmangel nach § 434 BGB: subjektive, objektive und Montageanforderungen
  2. Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB: Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung
  3. Fristsetzung: angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung nach § 323 BGB
  4. Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung: § 440 BGB
  5. Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2 und 323 BGB: Voraussetzungen, Ausnahmen bei erheblichem Mangel
  6. Minderung nach § 441 BGB: Verhältnisrechnung, Rückforderung bei bereits gezahltem Kaufpreis
  7. Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3 und 280 BGB: neben oder statt der Leistung
  8. Verjährung: § 438 BGB; Beweislastumkehr § 477 BGB
  9. B2B-Handelskauf: § 477 BGB nicht anwenden; Wareneingang, Rügezugang und Zustand bei Gefahrübergang nach § 377 HGB belegen

Beweislast vor Rechtsfolge

Vor Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz wird immer die Beweisfrage geklärt: Bei B2C greift § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn innerhalb eines Jahres eine Mangelerscheinung auftritt und eine Verkäuferursache ernsthaft möglich bleibt. Der BGH hat dies mit Urteilen vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 bestätigt. Bei B2B trägt der Käufer dagegen die volle Last für Mangel und Gefahrübergang; der Output muss deshalb Wareneingangsprotokoll, Prüfbericht, Rügeinhalt, Rügefrist und Rügezugang abfragen.

Fallstricke

  • Rücktritt setzt erheblichen Mangel voraus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); unerheblicher Mangel berechtigt nur zur Minderung.
  • Bei Verbrauchsgüterkauf zwei Nachbesserungsversuche sind nicht gesetzlich vorgeschrieben; Einzelfallbeurteilung.
  • Minderungsberechnung: Verhältnis mängelfreier Kaufpreis zum tatsächlichen Kaufpreis.
  • § 442 BGB schließt Mängelansprüche aus, wenn Käufer Mangel bei Vertragsschluss kannte.
  • Ohne tragfähigen Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang sind Rücktritt und Minderung im B2B oft prozessual schwach, auch wenn der technische Defekt plausibel wirkt.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • kaufrecht-sachmangel-paragraph-434
  • kaufrecht-gefahruebergang-und-versendung
  • kaufrecht-schadensersatz-aufwendungsersatz
  • bt-fristen-erklaerungen-zugang

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