Kaufrecht abweichungsvereinbarung objektive
Wenn es um Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen Paragraf 476 BGB in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Kaufrecht Abweichungsvereinbarung Objektive; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.From its SKILL.md
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Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen § 476 BGB
Fachkern: Kaufrecht: Abweichungsvereinbarung objektive Anforderungen § 476 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 434 BGB: Sachmangel und objektive Anforderungen
- § 476 BGB: Abweichungen von den objektiven Anforderungen beim Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB: Verbrauchsgüterkauf (Grundnorm)
- § 477 BGB: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
- §§ 305–310 BGB: AGB-Kontrolle
Intake
- Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB?
- Wurde ausdrücklich und gesondert vereinbart, dass die Sache bestimmte objektive Anforderungen nicht erfüllen muss?
- Wurde der Verbraucher bei Vertragsschluss über die Abweichung informiert und hat er sie ausdrücklich akzeptiert?
- Liegt ein individualvertraglich ausgehandelter Ausschluss oder eine AGB-Klausel vor?
Prüfraster
- Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB: Unternehmer verkauft bewegliche Sache an Verbraucher
- Objektive Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB: Eignung für gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit
- Abweichungsvereinbarung nach § 476 BGB: ausdrücklich, gesondert, Information des Verbrauchers
- Ausdrückliche Kenntnisnahme des Verbrauchers von der Abweichung bei Vertragsschluss
- AGB-Konformität: § 476 BGB schließt stillschweigende Abbedingung über AGB aus
- Abgrenzung: individualvertragliche Abweichung (zulässig) vs. AGB-Abweichung (unzulässig)
- Rechtsfolge: wirksame Abweichung schließt Sachmangel bezüglich des abweichenden Merkmals aus
- Beweislast: Unternehmer muss wirksame Abweichungsvereinbarung beweisen
Fallstricke
- Pauschal-Klauseln „verkauft wie besichtigt" oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung" sind bei Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB unzulässig.
- Abweichungsvereinbarung muss gesondert und ausdrücklich erfolgen; bloße Erwähnung im Vertrag genügt nicht.
- Informationspflicht über die Abweichung muss vor Vertragsschluss erfüllt werden.
- § 477 BGB-Beweislastumkehr bleibt trotz wirksamer Abweichungsvereinbarung bestehen.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- kaufrecht-sachmangel-paragraph-434
- verbrauchsgueterkauf-digitales
- kaufrecht-beweislast-verjaehrung-digitale-elemente
- schnittstelle-bgb-at-methodenlehre-agb
Quellen
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