Geschaeftsbesorgung auftrag mandat
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Wenn es um Geschäftsbesorgung, Auftrag und Mandat in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Geschäftsbesorgung, Auftrag und Mandat
Fachkern: Geschäftsbesorgung, Auftrag und Mandat
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 675 BGB: Geschäftsbesorgungsvertrag (entgeltlicher Auftrag)
- §§ 662–674 BGB: Auftragsrecht als Grundlage
- § 280 Abs. 1 BGB: Schadensersatz wegen Schlechtleistung
- BRAO §§ 43 ff.: Anwaltspflichten (als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB)
- StBerG: Steuerberaterpflichten
- § 31 BGB: Haftung der Berufsgesellschaft für Organe
- BGH-Linie zu Anwaltshaftung: nur nach Live-Prüfung zitieren
Intake
- Welcher Aufgabenbereich wurde übertragen: Rechtsberatung, Steuerberatung, Vermögensverwaltung?
- Wurde ein Fehler bei der Beratung oder Interessenwahrnehmung begangen?
- Welcher Schaden ist entstanden (entgangene Frist, falscher Rat, Nichtdurchsetzung)?
- Liegt hypothetisches Alternativverhalten vor (hätte der Mandant bei richtiger Beratung anders gehandelt)?
- Welche Verjährungsfrist gilt?
Prüfraster
- Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB: Entgeltlichkeit und Pflichtenumfang bestimmen
- Pflichtverletzung: Beratungsfehler, Fristversäumnis, unzulässige Interessenkollision
- Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB: Schuldverhältnis, Pflichtwidrigkeit, Vertretenmüssen
- Kausalität: hätte der Mandant bei richtiger Beratung einen anderen Entschluss gefasst?
- Schaden: entgangener Prozessgewinn, gezahlte Steuernachzahlungen, unnötige Kosten
- Mitverschulden des Mandanten nach § 254 BGB
- Herausgabepflicht nach § 667 BGB: Unterlagen, Vorschüsse, Erlöse
- Verjährung: §§ 195 und 199 BGB; Hemmung durch Verhandlungen
Fallstricke
- Hypothetischer Kausalverlauf bei Beratungsfehlern ist vom Geschädigten darzulegen.
- Interessenkollision kann zur sofortigen Kündigung nach § 627 BGB berechtigen.
- Verjährung beginnt ab Kenntniserlangung vom Fehler (nicht vom Schaden).
- Haftungsfreizeichnungsklauseln in AGB der Berater unterliegen der AGB-Kontrolle.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
- goa-grundschema-paragraph-677
- maklervertrag-und-provision
- workflow-red-team-gegenseite
Quellen
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