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Gesamtschuld und regress bgb bt

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Wenn es um Gesamtschuld und Regress BGB BT in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Gesamtschuld und Regress BGB BT

Fachkern: Gesamtschuld und Regress BGB BT

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 421 BGB: Gesamtschuld (jeder Schuldner schuldet das Gleiche)
  • § 422 BGB: Wirkung der Erfüllung (befreit alle)
  • § 423 BGB: Erlass im Außenverhältnis
  • § 424 BGB: Gläubigerverzug (wirkt für und gegen alle)
  • § 425 BGB: andere Tatsachen (wirken nur für den jeweiligen Schuldner)
  • § 426 BGB: Innenausgleich (Ausgleichspflicht untereinander)
  • §§ 840 und 840 Abs. 2 BGB: Gesamtschuld im Deliktsrecht und Regress
  • § 774 BGB: Legalzession bei Bürgschaft

Intake

  • Wer sind die Gesamtschuldner und welche gemeinsame Schuld besteht?
  • Hat einer der Gesamtschuldner geleistet; wie ist die Verteilung im Innenverhältnis?
  • Bestehen Einreden einzelner Schuldner, die andere nicht berühren?
  • Ist ein Erlass oder Gläubigerverzug eingetreten?
  • Gibt es eine vereinbarte oder gesetzliche Innenquote nach § 426 BGB?

Prüfraster

  1. Gesamtschuld entstanden: gleichartige Leistung aus gemeinsamem Rechtsgrund oder getrennten Rechtsgründen?
  2. Außenverhältnis: jeder Schuldner haftet auf die ganze Leistung
  3. Wirkungen im Außenverhältnis: Erfüllung (§ 422 BGB), Aufrechnung (§ 422 Abs. 2 BGB), Erlass (§ 423 BGB)
  4. Tatsachen, die nur einen Schuldner betreffen: § 425 BGB (Verjährung, Mahnung, Urteil)
  5. Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB: Ausgleichspflicht im Verhältnis der Schuldner zueinander
  6. Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB bei Befriedigung des Gläubigers durch einen Schuldner
  7. Gesamtschuld im Deliktsrecht: § 840 BGB; Regressverteilung nach Verschuldensbeitrag
  8. Verjährung der Ausgleichsansprüche: § 195 BGB

Fallstricke

  • Erlass nur eines Gesamtschuldners befreit die anderen nur dann, wenn Gläubiger dies wollte (§ 423 BGB).
  • Verjährung gegen einen Schuldner wirkt nicht gegen die anderen (§ 425 Abs. 2 BGB).
  • Innenquote nach § 426 BGB richtet sich nach Veranlassung des Schadens, nicht nach Kopfteilen.
  • Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB setzt vollständige Befriedigung des Gläubigers voraus.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • buergschaft-grundschema-paragraph-765
  • schadensrecht-paragraphen-249-253
  • deliktsrecht-haftung-für-verrichtungen-paragraph-831
  • workflow-anspruchslandkarte

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