Dienstvertrag und behandlungsvertrag
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Dienstvertrag und Behandlungsvertrag
Fachkern: Dienstvertrag und Behandlungsvertrag
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- §§ 630a–630h BGB: Behandlungsvertrag (Kodifizierung der Arzthaftung)
- § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten, Behandlungsstandard
- § 630b BGB: Anwendung von Dienstvertragsrecht
- § 630c BGB: Informationspflichten
- § 630d BGB: Einwilligung des Patienten
- § 630e BGB: Aufklärungspflichten
- § 630f BGB: Dokumentationspflicht
- § 630g BGB: Einsichtsrecht in Patientenakte
- § 630h BGB: Beweislast bei Behandlungsfehlern
Intake
- Welche Behandlung wurde durchgeführt oder unterlassen?
- Hat der Behandelnde den medizinischen Standard eingehalten (§ 630a Abs. 2 BGB)?
- Wurde die Einwilligung wirksam nach § 630d BGB erteilt; lag vollständige Aufklärung vor?
- Ist die Behandlung dokumentiert; bestehen Dokumentationslücken?
- Liegt ein einfacher oder grober Behandlungsfehler vor?
Prüfraster
- Behandlungsvertrag: Parteien, Gegenstand, Standardleistung nach § 630a Abs. 2 BGB
- Einwilligung und Aufklärung: § 630d und § 630e BGB vollständig prüfen
- Behandlungsfehler: Abweichung vom geschuldeten medizinischen Standard
- Einfacher vs. grober Behandlungsfehler: grober Fehler kehrt Beweislast nach § 630h Abs. 5 BGB um
- Dokumentationspflicht nach § 630f BGB: fehlende Dokumentation führt zu Beweislastnachteil nach § 630h Abs. 3 BGB
- Kausalität: Behandlungsfehler hat Gesundheitsschaden verursacht
- Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 280 und 823 BGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB
- Verjährung: §§ 195 und 199 BGB (Kenntniserlangung vom Fehler)
Fallstricke
- Aufklärung und Einwilligung sind eigenständige Haftungsgrundlagen (keine Heilung durch guten Behandlungserfolg).
- Grober Behandlungsfehler kehrt die Kausalitätsbeweislast um (Patient muss Kausalität nicht beweisen).
- Dokumentationslücken wirken zu Lasten des Behandelnden.
- Für Arzthaftung gilt Verjährungsfrist ab Kenntniserlangung des Patienten vom Fehler.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- arbeitsnaher-dienstvertrag-bgb
- werk-dienst-abgrenzung-erfolg
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- workflow-beweislast-und-belegmatrix
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