Delikt vertrag konkurrenz
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Delikt-Vertrag Konkurrenz
Fachkern: Delikt-Vertrag Konkurrenz
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 280 Abs. 1 BGB: vertraglicher Schadensersatz
- § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: deliktischer Schadensersatz
- § 241 Abs. 2 BGB: Schutzpflichten im Schuldverhältnis
- § 278 BGB: Haftung für Erfüllungsgehilfen (vertragliche Seite)
- § 831 BGB: Haftung für Verrichtungsgehilfen (deliktische Seite)
- §§ 195 und 199 BGB: dreijährige Verjährungsfrist (Delikt und Vertrag gleich)
- § 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Deliktsrecht, längere Sonderregel
Intake
- Bestand ein Vertrag zwischen den Parteien, und wurde er durch dieselbe Handlung verletzt?
- Welcher Anspruch soll vorrangig geltend gemacht werden?
- Gibt es Unterschiede bei Verjährung, Beweislast oder Haftungsumfang?
- Greift § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) oder § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe)?
- Sind Dritte geschädigt, die keinen Vertrag haben?
Prüfraster
- Vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB: Schuldverhältnis, Pflichtwidrigkeit, Vertretenmüssen
- Deliktischer Schadensersatz nach § 823 BGB: Rechtsgutsverletzung, Handlung, Rechtswidrigkeit, Verschulden
- Anspruchskumulation: beide Ansprüche können nebeneinander bestehen
- Beweislast: bei § 280 BGB vermutet, bei § 823 BGB liegt Beweislast beim Geschädigten
- Gehilfenhaftung: § 278 BGB (kein Exkulpationsmöglichkeit) vs. § 831 BGB (Exkulpation möglich)
- Verjährung: beide Ansprüche verjähren nach §§ 195 und 199 BGB, aber § 852 BGB verlängert Deliktsanspruch nach Verjährung
- Drittschadensliquidation bei mittelbaren Geschädigten
- Haftungsausschlüsse: vertragliche Haftungsfreizeichnung wirkt nur für Vertragspartner
Fallstricke
- Vertraglicher Haftungsausschluss beseitigt nicht die deliktische Haftung gegenüber Dritten.
- Beweislast ist unterschiedlich: § 280 BGB favorisiert den Gläubiger, § 823 BGB den Schuldner.
- § 852 BGB verlängert Deliktsanspruch nach Verjährung auf zehn Jahre in Bereicherungsform.
- Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ist strenger als nach § 831 BGB (keine Exkulpation möglich).
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Qualitätsregeln
- Immer beide Anspruchsgrundlagen prüfen und vergleichen.
- § 278 BGB und § 831 BGB immer parallel prüfen.
- § 852 BGB nicht vergessen bei bereits verjährten Deliktsansprüchen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- delikt-organisationspflicht
- workflow-anspruchslandkarte
Quellen
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