Delikt verkehrspflicht digital
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Delikt: Verkehrspflicht Digital
Fachkern: Delikt: Verkehrspflicht Digital
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 823 Abs. 1 BGB: allgemeine Verkehrssicherungspflicht, auch im digitalen Bereich
- § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 32 DSGVO: IT-Sicherheitspflicht als Schutzgesetz
- § 1004 BGB analog: Beseitigung und Unterlassung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen online
- TMG (§§ 7–10 TMG) bzw. DSA (Digital Services Act): Haftungsprivileg und Pflichtenrahmen für Hostingprovider
- NIS2-Richtlinie und BSIG: Cybersicherheitspflichten für kritische Infrastrukturen
- BGH-Rechtsprechung zu Plattformhaftung: nur nach Live-Prüfung zitieren
Intake
- Welche digitale Infrastruktur (Plattform, Software, IoT-Gerät) ist betroffen?
- Welcher Schaden ist entstanden: Datenverlust, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Vermögensschaden?
- Hat der Betreiber zumutbare IT-Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO ergriffen?
- Greift das Haftungsprivileg nach §§ 7–10 TMG oder DSA?
- Sind Dritte (z.B. Hacker) als Mitschädiger beteiligt?
Prüfraster
- Rechtsgutsverletzung: Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Gesundheit oder sonstiges Recht
- Verkehrssicherungspflicht: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind für diesen digitalen Dienst angemessen?
- IT-Sicherheitspflichten nach Art. 32 DSGVO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
- Haftungsprivileg nach DSA/TMG: greift es hier (Hosting, Caching, Mere Conduit)?
- Kausalität: hat Pflichtverletzung den Schaden verursacht (auch mittelbare Kausalität durch Dritte)?
- Zurechenbarkeit: war Angriff vorhersehbar und hätte Betreiber ihn durch zumutbare Maßnahmen abwenden können?
- Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB (schwaches Passwort, veraltete Software)
- Schadensersatz: materielle und immaterielle Schäden (auch Datenschutzschäden nach Art. 82 DSGVO)
Fallstricke
- Haftungsprivileg nach DSA gilt nicht, wenn Plattform von rechtswidrigem Inhalt Kenntnis hatte und nicht handelte.
- Art. 82 DSGVO gibt eigene Schadensersatzansprüche, die neben § 823 BGB stehen.
- NIS2-Pflichten begründen keine direkte privatrechtliche Haftung, können aber Schutzgesetzverletzung indizieren.
- Beweissicherung bei Cybervorfällen muss sofort erfolgen (Logs, Backups, Forensik).
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- delikt-organisationspflicht
- produzentenhaftung-und-verkehrssicherung
- workflow-livequellen-rechtsstand
Quellen
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