Delikt psychische schaeden
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Delikt: Psychische Schäden
Fachkern: Delikt: Psychische Schäden
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 823 Abs. 1 BGB: Gesundheitsverletzung als Rechtsgut
- § 253 BGB: Schmerzensgeld
- § 249 BGB: Naturalrestitution (Behandlungskosten)
- BGH-Rechtsprechung zu Schockschäden: nur nach Live-Prüfung mit Aktenzeichen zitieren
- BGH-Linie zur Abgrenzung: echte Gesundheitsverletzung vs. normale seelische Belastung
Intake
- Welche psychischen Beeinträchtigungen liegen vor: PTBS, depressive Episode, Anpassungsstörung?
- Ist die psychische Beeinträchtigung ärztlich diagnostiziert und belegt?
- In welchem Zusammenhang steht die Beeinträchtigung zum schädigenden Ereignis?
- War die betroffene Person selbst Unfallopfer oder Zeuge (Schockschaden)?
- Welcher Schadensposten wird geltend gemacht: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall?
Prüfraster
- Rechtsgutsverletzung: Ist die psychische Beeinträchtigung als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB einzustufen?
- Kriterien der Gesundheitsverletzung: pathologisch diagnostizierbar, über normale seelische Reaktion hinaus
- Schockschaden: Voraussetzungen (enge Beziehung zum Primäropfer, unmittelbarer Wahrnehmungsbezug)
- Kausalität: äquivalente und adäquate Kausalität; Schutzzweck der Norm
- Zurechnungszusammenhang: war psychische Reaktion für Schädiger vorhersehbar?
- Schadenshöhe: Behandlungskosten, Schmerzensgeld nach § 253 BGB, Verdienstausfall
- Mitverursachung des Geschädigten nach § 254 BGB
- Verjährung: § 199 BGB (Kenntniserlangung von Arztdiagnose)
Fallstricke
- Normale Trauer und seelische Belastung ohne Krankheitswert sind nicht ersatzfähig.
- Schockschaden erfordert in aller Regel eigene Gesundheitsverletzung, nicht nur mittelbare Betroffenheit.
- Beweislast liegt beim Geschädigten: ärztliche Diagnose und Kausalitätsnachweis erforderlich.
- Verjährungsbeginn knüpft an Kenntniserlangung von der Diagnose an.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- deliktsrecht-paragraph-823-1
- schadensrecht-paragraphen-249-253
- dienstvertrag-und-behandlungsvertrag
- workflow-beweislast-und-belegmatrix
Quellen
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